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5. über die für die Verwaltung in Südwest-Afrika, insbesondere für das Kassen= und Rechnungs
wesen zu erlassenden Reglements;
über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft:
über Verträge, wenn das Objekt mehr als 30 000 Mark beträgt oder der Gesellschoft Ver-
pflichtungen auf längere Dauer als drei Jahre auferlegt werden sollen;
8. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die General=
versammlung und Vorschläge bezüglich der Verwendung und Vertheilung von Ueberschüssen;:
9. über andere Vorlagen an die Generalversammlung;
10. über die alljährlich der Verwaltung in Südwest-Afrika zu ertheilende Entlastung;
11. über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsraths zu bestimmten
Geschäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen sowie
zur Revision der Jahresbilanz;
12. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Verwaltungs-
raths und die Uebertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse
durch Spezialvollmacht.
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, vertritt die Gesammtheit der Gesellschafts-
mitglieder.
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Zu denselben beruft die Direktion
oder der Verwaltungsrath die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten Termin, diesen nicht
mit gerechnet, mittelst Bekanntmachung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.
Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesetzmäßig bekannt gemachten Prokuristen:
Ehefrauen durch ihre Ehemänner; Wittwen durch ihre großjährigen Söhne; Minderjährige oder sonst
Bevormundete durch ihre Vormünder oder Psleger; Korporationen, Institute, Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien durch ein Mitglied ihres Vorstandes oder einen Prokuristen. In allen
übrigen Fällen kann ein Mitglied nur durch ein anderes an der Generalversammlung theilnehmendes
Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten werden.
Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens am Tage vor der Generalversammlung
zur Prüfung der Direktion vorzulegen, welche eine amtliche oder sonst ihr genügende Beglaubigung der
Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. -
In der Generalversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. Das Stimmrecht kann
nur von denjenigen Mitgliedern ausgeübt werden, deren Antheile auf den Namen umgeschrieben sind, oder
welche ihre auf den Inhaber lautende Antheile wenigstens fünf Tage vor dem Tage der Generalversammlung
bei der Direltion oder bei denjenigen Stellen, welche die Direltion in der Bekanntmachung bezeichnet hat,
gegen Bescheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Generalversammlung daselbst belassen.
Mitglieder, welche in der Generalversammlung zusammen mindestens den zehnten Theil des Gesammt-
betrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen,
daß Gegenstände, welche in der Zuständigkeit der Generalversammlung liegen, zur Beschlußfassung in derselben
angekündigt werden. Der Einberufende ist verpflichtet, diese Gegenstände auf die Tagesordnung der
nächsten Generalversammlung zu setzen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Generalversammlung gestellt, so müssen solche
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstage bei der
Direktion eingereicht werden. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der auberaumten
Generalversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens sechs Tage vor dem Versammlungstage bekannt
zu machen.
In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf des Monats Dezember statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen:
1. wenn von einer Generalversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist;
2. wenn Mitglieder, welche zusammen den vierten Theil des Gesammtbetrages der Stimmen zu
führen berechtigt sind, die Einberufung fordern und der Direktion einen schriftlichen Antrag
einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Generalversammlung liegt;
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft! oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft
oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist;
4. wenn der Verwaltungsrath aus sonstigem besonderen Anlaß die Einberufung beschließt.
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechumg
für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie die von der Direktion und dem Verwaltungsrathe erstatteten
Berichte zur Kenntniß und etwaigen Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz,
sowie die damit der Verwaltung zu ertheilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen
Wahlen vollzogen.
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