Full text : Der Preußische Ordens-Herold.

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Baos  Alsen-Rreuz.

7)  Die  General-Ordens-Kommission  hat  die  namentlichen  Verzeichnisse  der  Inhaber  des
Alsen-Kreuzes,  welche  Wir  ihr  zufertigen  lassen  werden,  zu  asserviren.
8)  Die  besonderen  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieses  Statuts  behalten  Wir  Uns  vor.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1864.

(L.  S.)  (gez.)  Wilhelm.

Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  18.  TDepril  1865.

J  will  in  Erweiterung  des  unter  dem  7.  Dezember  v.  J.  über  die  Stiftung  des  Alsen-Kreuzes
erlassenen  Statutes  auch  diejenigen  Truppentheile,  welche  am  29.  Juni  v.  J.  bei  der  Eroberung  der
Insel  Alsen  zwar  zur  Verwendung,  aber  nicht  zu  einem  thätigen  Antheil  an  den  Gefechten  gekommen
  sind,  bei  Verleihung  des  Alsen-Kreuzes  berücksichtigen,  da  ihre  Anwesenheit  resp.  Aufstellung
in  der  Reserve  an  dem  westlichen  Ufer  des  Alsensundes  zu  den  Erfolgen  des  Tages  mit  beigetragen
hat.  Das  Alsen-Kreuz  soll  jedoch  von  den  Kombattanten  dieser  Truppentheile  an  einem  blauen
gewässerten,  mit  schwarz,  weiß  und  orangefarbener  Einfassung  versehenen  Bande
(Tafel  XVII.  13.),  —  dagegen  von  den  ihnen  zugetheilten  oder  sonst  in  dienstlicher  Funktion  zugegen
gewesenen  Aerzten,  Geistlichen  und  sonstigen  Personen  des  nichtfechtenden  Standes  an  dem  statutenmäßigen
  einmal  blau  gestreiften,  orangefarbenen  gewässerten,  mit  schwarz  und  weißer
Einfassung  versehenen  Bande  getragen  werden.

Das  Staats-Ministerium  hat  wegen  der  weiteren  Bekanntmachung  dieser  Ordre,  auch  an
die  General-Ordens-Kommission,  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

Berlin,  den  18.  April  1865.

ez.)  Wilhelm.
An  das  Staats-Ministerium.  Gex.)  W  h

In  Betreff  der  Verabfolgung  des  Alsen-Kreuzes  an  die  Hinterbliebenen  derjenigen
berechtigten  Personen,  welche  vor  Empfang  desselben  gefallen  oder  sonst,  resp.  an  den  Wunden  gestorben
  sind,  ist  ebenso  zu  verfahren,  wie  dies  bezüglich  des  Düppeler  Sturm  -Kreuzes  durch  die
Allerhöchsten  Kabinets-Ordres  vom  7.  November  1864,  11.  April  und  9.  August  1865  vorgeschrieben  ist.
(Allerh.  Kab-O.  v.  7.  Novbr.  1865.)

Ueber  Ersatz  des  Alsen-Kreuzes  siehe  „Allgemeine  Bestimmungen.“

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