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Baos Alsen-Rreuz.
7) Die General-Ordens-Kommission hat die namentlichen Verzeichnisse der Inhaber des
Alsen-Kreuzes, welche Wir ihr zufertigen lassen werden, zu asserviren.
8) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung dieses Statuts behalten Wir Uns vor.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Dezember 1864.
(L. S.) (gez.) Wilhelm.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. TDepril 1865.
J will in Erweiterung des unter dem 7. Dezember v. J. über die Stiftung des Alsen-Kreuzes
erlassenen Statutes auch diejenigen Truppentheile, welche am 29. Juni v. J. bei der Eroberung der
Insel Alsen zwar zur Verwendung, aber nicht zu einem thätigen Antheil an den Gefechten gekommen
sind, bei Verleihung des Alsen-Kreuzes berücksichtigen, da ihre Anwesenheit resp. Aufstellung
in der Reserve an dem westlichen Ufer des Alsensundes zu den Erfolgen des Tages mit beigetragen
hat. Das Alsen-Kreuz soll jedoch von den Kombattanten dieser Truppentheile an einem blauen
gewässerten, mit schwarz, weiß und orangefarbener Einfassung versehenen Bande
(Tafel XVII. 13.), — dagegen von den ihnen zugetheilten oder sonst in dienstlicher Funktion zugegen
gewesenen Aerzten, Geistlichen und sonstigen Personen des nichtfechtenden Standes an dem statutenmäßigen
einmal blau gestreiften, orangefarbenen gewässerten, mit schwarz und weißer
Einfassung versehenen Bande getragen werden.
Das Staats-Ministerium hat wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Ordre, auch an
die General-Ordens-Kommission, das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 18. April 1865.
ez.) Wilhelm.
An das Staats-Ministerium. Gex.) W h
In Betreff der Verabfolgung des Alsen-Kreuzes an die Hinterbliebenen derjenigen
berechtigten Personen, welche vor Empfang desselben gefallen oder sonst, resp. an den Wunden gestorben
sind, ist ebenso zu verfahren, wie dies bezüglich des Düppeler Sturm -Kreuzes durch die
Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom 7. November 1864, 11. April und 9. August 1865 vorgeschrieben ist.
(Allerh. Kab-O. v. 7. Novbr. 1865.)
Ueber Ersatz des Alsen-Kreuzes siehe „Allgemeine Bestimmungen.“
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