Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Nlcht  akkordirte  Lelstungen.  Klagverbesserung.  267

est  finiencdn  kann  hier  schon  um  veßwillen  keine

Anwendung  finden,  well  die  Sache  noch  nicht

rechtshängig  war,  die  beiden  Vorinstanzen  vielmehr

ihre  Inkompetenz  in  der  Sache  ausgesprochen  halten.“
r.

1.
Mlittheilungen  aus  der  Praris.

Materialienlieferungen  und  Dienstlelstungen  ohne  verabrebeten
Preis  und  Lohn.  Klagverbesserung.

In  einem  gegebenen  Falle  war  auf  Zahlung
des  akkordirten  Preises  resp.  Lohnes  für  Materialienlieferungen
  und  Dienstleistungen  zu  einem  Neubau
geklagt.  Der  Beklagte  stellte  in  Abrede,  daß  die
angesetzten  Beträge  akkordmäßig  bestimmt  worden,
worauf  der  Kläger  in  der  Replikhandlung  anführte,
die  gemachten  Ansätze  seien  jedenfalls  angemessen
und  herkömmlich.  In  Ansehung  der  unter  den
Partelen  verhandelten  Frage,  ob  und  wiefern  dieses
nachträgliche  Vorbringen  zu  beachten,  sagen  die
Motive  der  oberstrichterlichen  Entscheidung:

Beklagter  muß  auch  in  dem  Falle,  wenn  für
die  auf  seine  Anschaffung  gelieferten  Materialien
und  geleisteten  Dienste  die  angesetzten  Preise  uscht
akkordirt  worden  sind,  dem  Kläger  voch  den  biesen
Materialien  oder  Arbeiten  angemessenen  oder  gewöhnlichen
  ortöherkömmlichen  Werth  vergüten.

Cod.  civ.  bav.  Th.  IV  Kap.  VI  §S.  1,  Anmerk.
Nr.  2  lit  d.

In  dem  Umstande,  daß  Kläger  erst  in  der
Replik  vorbrachte,  daß  die  für  gelieferte  Materialien
und  Arbeiten  liquidirten  Preise  jedenfalls  auch  dem
Werthe  derselben  angemessen  oder  herkömmlich  seien,
kann  keine  unzulässige  Klagömutation,  sondern  nur
eine  zulässige  Emendation  gefunden  werden,  da  hierdurch
  an  der  Identität  des  Rechtsstreites  nichts  We-