Nlcht akkordirte Lelstungen. Klagverbesserung. 267
est finiencdn kann hier schon um veßwillen keine
Anwendung finden, well die Sache noch nicht
rechtshängig war, die beiden Vorinstanzen vielmehr
ihre Inkompetenz in der Sache ausgesprochen halten.“
r.
1.
Mlittheilungen aus der Praris.
Materialienlieferungen und Dienstlelstungen ohne verabrebeten
Preis und Lohn. Klagverbesserung.
In einem gegebenen Falle war auf Zahlung
des akkordirten Preises resp. Lohnes für Materialienlieferungen
und Dienstleistungen zu einem Neubau
geklagt. Der Beklagte stellte in Abrede, daß die
angesetzten Beträge akkordmäßig bestimmt worden,
worauf der Kläger in der Replikhandlung anführte,
die gemachten Ansätze seien jedenfalls angemessen
und herkömmlich. In Ansehung der unter den
Partelen verhandelten Frage, ob und wiefern dieses
nachträgliche Vorbringen zu beachten, sagen die
Motive der oberstrichterlichen Entscheidung:
Beklagter muß auch in dem Falle, wenn für
die auf seine Anschaffung gelieferten Materialien
und geleisteten Dienste die angesetzten Preise uscht
akkordirt worden sind, dem Kläger voch den biesen
Materialien oder Arbeiten angemessenen oder gewöhnlichen
ortöherkömmlichen Werth vergüten.
Cod. civ. bav. Th. IV Kap. VI §S. 1, Anmerk.
Nr. 2 lit d.
In dem Umstande, daß Kläger erst in der
Replik vorbrachte, daß die für gelieferte Materialien
und Arbeiten liquidirten Preise jedenfalls auch dem
Werthe derselben angemessen oder herkömmlich seien,
kann keine unzulässige Klagömutation, sondern nur
eine zulässige Emendation gefunden werden, da hierdurch
an der Identität des Rechtsstreites nichts We-