Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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8 24. 
Soweit die Bezüge der Personen, welche unter dieses Gesetz fallen, nach den bestehenden Be- 
immungen aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken sind, werden auch die in diesem Gesetze 
orgesehenen Zuschüsse aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten. Die für das Rechnungsjahr 1901 er- 
orderlichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Betrage von 14 600 000 Mk. über 
en im Reichshaushalts-Etat für dieses Rechnungsjahr ausgebrachten Kapitalzuschuß (Kapitel 18 Titel 2 der 
Cinnahmen) flüssig gemacht werden. 
Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben, mit Ausnahme der 
nfolge des Krieges 1870/71 erwachsenen, alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe 
Ies thatsächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Verhältnisse 
er Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Reichs- 
jeeres bemißt. 
8 26. 
Dies Gesetz tritt vom 1. April 1901 ab in Kraft. Nachzahlungen für eine rückliegende Zeit 
inden nicht statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
· Graf v. Bülow. 
  
Verordnung 
wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten.“) 
Vom 23. Mai 1901. 
Wil Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im 
Kamen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 
Artikel 1. 
Für die Regelung der Ansprüche von Beamten der Schutzgebiete auf Pension und Wartegeld 
inden die jeweilig für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßnahmen sinngemäße 
tuwendung: 
1. die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung doppelt in An- 
echnung gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat; 
2. bei Berechnung der Dienstzeit wird dem Dienst in einem Bundesstaate der Dienst in einem 
nderen Schutzgebiete oder der Reichsdienst gleichgestellt; 
3. hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schutzgebletssonds zu 
ahlenden Pensionen und Wartegelder hat der Bezug eines Diensteinkommens aus Fonds eines anderen 
Schutzgebietes oder aus Reichs= oder Staatsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der Bezug eines Dienst- 
inkommens aus den Fonds des betreffenden Schutzgebietes selbst; 
4. der § 59 des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) bleibt außer Anwendung. 
ein Pensionär eines Schutzgebietes, welcher im Dienst eines anderen Schutzgebietes oder im Reichs= oder 
Staatsdienst eine Pension erdient, steht dem Pensionär gleich, der eine neue Pension in dem betreffenden 
Schutzgebiete selbst erdient (§ 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. März 1873); 
5. der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen 
tuhestand versetzten Beamten die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von demselben 
ewählten Wohnorte zu gewähren sind. 
Dieser Artikel hat rückwirkende Kraft und findet auch auf solche Beamte der Schutzgebiete An- 
vendung, welche bereits pensionirt sind. " 
Artikel II. 
Die Bestimmungen in den Artikeln I, IV und VI des Gesetzes wegen anderweiter Bemessung 
er Wittwen= und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 455) treten für die Hinter- 
liebenen von Beamten der Schutzgebiete entsprechend in Krast. Im Uebrigen finden fortan für die 
Kegelung der Hinterbliebenenbezüge von Beamten der Schutzgebiete die jeweilig für die Hinterbliebenen 
ron Reichsbeamten geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. 
  
*) Vergleiche Reichsanzeiger vom 6. Juni 1901 und Reichs-Gesetzblatt 1901, S. 189.
	        
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