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3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits-
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand des
Schiffes und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von
5 Tagen überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes
zu verhindern oder, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich
ist, an Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die
Mannschaft zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt.
Reisende, welche nachweislich mit Cholerakranken nicht in Berührung gekommen sind, können aus
der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen,
welche den Ausbruch der Cholera befürchten lassen, bei ihnen nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen
die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über
die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueber-
wachung unterworfen werden können.
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben
während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es erforderlich machen.
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen beschmutzt zu
erachtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstigen Sachen der Schiffs-
mannschaft und der Reisenden sind zu desinfizieren. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Schiffsräumlich-
keiten und -Theile, welche als mit Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind.
5. Bilgewasser, von welchem nach Lage der Verhältnisse angenommen werden muß, daß es
Cholerakeime enthält, ist zu desinfizieren und demnächst, wenn thunlich, auszupumpen.
6. Der in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommene Wasserballast ist, sofern der-
selbe im Bestimmungshafen ausgepumpt werden soll, zuvor zu desinfiziren; läßt sich eine Desinfektion nicht
ausführen, so hat das Auspumpen des Wasserballastes auf hoher See zu geschehen.
7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, sofern es nicht völlig unverdächtig erscheint, nach
ersolgter Desinfektion auszupumpen und durch gutes Trinkwasser zu ersetzen.
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Choleraentleerungen und verdächtiges Wasser aus dem
Schiffe nicht undesinfizirt in das Hafenwasser gelangen.
§ 8. Sind auf einem Schiffe Cholerafälle vorgekommen, jedoch nicht innerhalb der letzten 7 Tage
vor der Ankunft, so gilt dasselbe als verdächtig. Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) ist die
Mannschaft, sofern der beamtete Arzt dies für nothwendig erachtet, hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes
einer Ueberwachung, jedoch nicht länger als füuf Tage, von der Stunde der Ankunft des Schiffes an ge-
rechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit verhindert
werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht, oder Gründe des Schiffsdienstes entgegen-
stehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt
ihre fernere Ueberwachung für nothwendig erachtet, die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste
Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft derselben zu machen, damit
sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können.
Begründet das Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den
Krankheitsstoff der Cholera in sich ausgenommen haben, so können dieselben auf Anordnung des beamteten
Arztes wie die Personen eines verseuchten Schiffes (§ 7 Nr. 1 und 3) behandelt werden.
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des § 7 Nr. 4 bis 7.
§ 9. Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft
einen Cholera-, Todes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem
Hafen kommt, gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet ist, als rein, und ist, sofern
die ärztliche Untersuchung (§ 6) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulaossen, nachdem
rforderlichenfalls die im § 7 unter 5 bis 7 gedachten Maßnahmen ausgeführt worden sind. Begründet
dos Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der
Tholera in sich aufgenommen haben, oder hat die Reise des Schiffes weniger als 5 Tage gedauert, so
können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Be-
timmungen des 8 8 weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung bis zur Dauer von fünf Tagen
dvon dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden.
§ 10. Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, welche Auswanderer
oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, welche besonders ungünstige gesundheitliche Ver-
hältnisse aufweisen, können weitere, über die Grenzen der §§ 7 bis 9 hinausgehende Maßregeln von der
Hafenpolizeibehörde getroffen werden.
§ 11. Die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen aus den in den 88
bis 9 bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens des K#enicce
Gouvernements in Bezug auf Leibwäsche, alte und getragene Kleidungssticke, gebrauchtes Bettzeug, sowie
Hadern und Lumpen besondere Bestimmungen getroffen werden.