Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  8.  14.  333

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund
der  Bestimmung  im  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  332.
aus  die  Behauptung  ableitet,  daß  die  zweijährige  Frist  ausnahmsweise  nicht  abgelaufen
  sei,  Erk.  16.  Dez.  1876  (W.  VIII.  23).

Er  ruht  aber  auch  dann,  wenn  eine  Privatperson  nur  vorgeschoben  war,  um  den
Schein  zu  erwecken,  daß  es  sich  um  einen  Akt  der  Privatwohlthätigkeit  handle,  XI.  19;
XIII.  15;  oder  wenn  zu  gleichem  Zweck  bebufs  Umgehung  einer  sonst  nöthigen
Umnage  in  einer  Gemeinde  Privatkollekten  veranstaltet  wurden,  XV.  22;  XVI.  35;
XXIII.  29.

Er  ruht  nicht  während  der  Dauer  der  Verpflegung  in  einer  wesentlich  Lehrzwecken
  dienenden  (Entbindungs-)  Anstalt,  auch  wenn  ein  Land-Armenverband  zu
ihrer  Unterhaltung  Zuschüsse  macht,  XIV.  26;  desgl.  nicht,  wenn  dem  Mitgliede  einer
Krankenkasse  von  einem  Armenverbande  Krankenpflege  gewährt  wird,  sofern  die  entstandenen
  Kosten  von  der  Krankenkasse  erstattet  werden,  XXIV.  28;  desgl.  nicht
während  der  Dauer  einer,  den  Angehörigen  eines  zur  Fahne  einberufenen  Reservisten
  2c.  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtungen  gewährten  Kriegs-Unterstützung,
Erk.  1.  Sept.  1873  (W.  III.  10).  Ebensowenig  wird  die  Frist  zum  Erwerbe  des
Unterstützungswohnsitzes  gehemmt,  wenn  die  berreffende  Person  Staats-=  und
Gemeindesteuern  nicht  entrichtet  hat  und  Schulgeld,  Küsterlohn  2c.  für  sie  von
der  Gemeinde  gezahlt  worden  sind,  W.  III.  12;  XXV.  10  oder  wenn  an  Personen,
welche  öffentlicher  Unterstützung  nicht  gerade  bedürftig  sind,  Almosen  aus  Mitleid  verabfolgt
  werden,  Erk.  5.  Juni  1880  (W.  XII.  7),  vergl.  Erk.  24.  April  1880  (W.  XII.
36).  Denn  die  Unterstützung  muß  aus  Rücksichten  der  Armenpflege  nothwendig  geworden
  und  gegeben  sein,  XII.  8;  XIV.  26;  XX.  20;  XXII.  22;  XXIII.  23.  Dabei
gilt  die  öffentliche  Unterstützung  von  Familienangehörigen  im  armenrechtlichen  Sinne
mittelbar  als  Unterstützung  des  Familienhauptes.  II.  18;  III.  31;  IV.  26;  V.  23;
VI.  13;  VII.  22;  XIV.  25;  XX.  17;  XXII.  132;  XXIV.  32;  die  der  Ehefrau
gewährte  Unterstützung  gilt  als  gleichzeitig  dem  Ehemann  gewährt,  W.  XI.  20;
desgl.  die  dem  unehelichen  Kinde  einer  noch  nicht  armenmündigen  Person  gewährte
Unterstützung  deren  Vater  gegenüber,  W.  XXIII.  26.  Es  gilt  das  gleichfalls  von
der  einem  Kinde  erster  Ehe  oder  einem  unehelichen  Vorkinde  der  Ehefrau  gewährten
  Unterstützung,  weil  diese  Unterstützung  mittelbar  auch  der  Mutter  zu  Theil
wird,  und  uneheliche  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz,  den  die  Mutter  durch  Verheirathung
  erwirbt,  theilen,  und  weil  die  dem  unehelichen  Vorkinde  gewährte  Unterstützung
  also  auch  mittelbar  dem  Ehemanne  der  Frau  zu  Theil  wird.  Demzufolge
nin  in  solchen  Fällen  eine  Aenderung  in  dem  Unterstützungswohnsitz  der  Eltern  nicht
ein,  so  lange  die  Unterstützung  des  Kindes  dauert,  W.  VI.  13—  15  und  17;  VII.  22;
XVII.  39;  XX.  17.  Die  Unterbringung  zur  Zwangserziehung  fällt  nach  W.  XVIII.
126;  XIX.  147  nicht  unter  öffentliche  Unterstützung.  Vergl.  aber  Res.  21.  Aug.  1891
(M.  Bl.  S.  168).  Der  Fristenlauf  ruht  nicht  während  der  Dauer  der  Unterstützung,
die  gewährt  wurde  der  geschiedenen  Ehefrau  oder  den  ihr  folgenden  Kindern,  W.  XVI.
48;  oder  nach  Auflösung  der  Ehe  durch  Tod  des  Mannes  den  Stiefkindern  der  überlebenden
  Wittwe,  W.  XXIII.  26,  oder  der  gemäß  §.  17  in  Bezug  auf  Erwerb  und
Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  selbständigen  Ehefrau,  XXVI.  31,  XXVII.  68,
100;  oder  den  bereits  armenmündigen  Kindern,  XX.  17.

Die  Unterstützung,  welche  der  öffentlichen  Armenpflege  anheimgefallenen  Kindern
gewährt  wird,  die  sich  bei  der  geschiedenen  und  für  unschuldig  erklärten  Ehefrau  befinden,
  hemmt  nicht  den  Lauf  der  Abwesenheitsfrist  des  s§.  27  für  den  Vater,  Erk.
15.  Mai  1882  (W.  XIV.  206).

Wenn  ein  Kind  untergebracht  wird,  um  es  seiner  einen  unsittlichen  Lebenswandel
führenden  Mutter  zu  entziehen,  so  gilt  dies  nicht  als  ein  Akt  der  Armenpflege,  Erk.
1.  Juli  1876  (W.  VII.  23).

Die  von  der  Dienstherrschaft  in  Gemäßbeit  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung
den  Dienstboten  gewährte  Pflege  ist  als  eine  öffentliche  Unterstützung  im  Sinne  des
§.  27  nicht  anzusehen,  Erk.  20.  April  1874  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  175).

Ob  eine  Unterstützung  unminelbar  durch  den  Armenverband  oder  in  dessen  Auftrag
durch  eine  dritte  Person  gewährt  wird,  ist  für  die  Unterbrechung  der  Fristen  der  §§.  14
und  27  gleichbedeutend,  Erk.  30.  Sept.  1882  (W.  XIV.  33  und  34).