Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 311
GBG. nicht begünstigt und nicht ansdrücklich be-
stattet. Die rallo legis scheint auf den ersten An-
blick gegen die Zulässigkeit einer solchen Prorogation
zu sprechen, daher denn auch Edel (S. 68, 69)
sie verwirft. Ich hatte ihm (Bd. XXV a. a. O.)
zugestimmt, bin aber nun anderer Ansicht geworden.
Es scheint mir den Regeln der Interpretation zu
widersprechen, daß allein aus der ratio legis ein
Verbot der Prorogation abgeleitet werde. Wo
der Gesetzgeber ein Verbot erlassen will, muß er
dies ausdrücklich thun. Daraus aber, daß die GVGes.
v. 1856 u. 1861 über die Zulässigkeit der Proro=
gation an Kollegialgerichte schweigen, kann mehr
nicht gefolgert werden, als daß bezüglich der Pro-
rogation an diese Gerichte die allgemeinen Bestimm-
ungen der GO. über Prorogation gelten.
Nun sagt aber die GO. Kap. 1 S. 17, daß
die Prorogation darin besteht, daß sich beide Theile
coram incompetente — — gutwillig ohne Pro-
testation einlassen. Dieser Fall ist gegeben, wenn
Kläger seine Klage angebracht und der Beklagte sich
darauf eingelassen hat, ohne die forideklinatorische
Einrede vorzuschützen, indem er auf diese später nicht
mehr zurückgreifen kann, wenn er nicht einen Irr-
thum beweisen kann (Seuffert a. a. O. Bd. 1
S. 260 Nr. 2 u. 3). Daß die Einwilligung des
kompetenten Richters (hier des Einzelurichters) heute
nicht mehr erforderlich sei, ist anerkannt (Seuffert
a. a. O. Nr. 4 u. Note 6, Verhandl. d. K. d. RR.
v. 1849 Beil.-Bd. III S. 519). Zwar ist noch
die Einwilligung des inkompetenten Richters nöthig
(Seuffert a. a. O. S. 263 Nr. 4), aber auch
diese ist gegeben, sobald er die Sache angenommen
hat, da sie keine ausdrückliche sein muß. — Es
bleibt daher nur noch ein einziges Bedenken. Die
GO. a. a. O. macht die Zulässigkelt der Proroga-
tion davon abhängig, daß der Richter, an den pro-