Metadata: Blätter für Rechtsanwendung. XXVIII. Band. (28)

Nichtigkeit wegen Mangels der Jurisdiktion. 311 
GBG. nicht begünstigt und nicht ansdrücklich be- 
stattet. Die rallo legis scheint auf den ersten An- 
blick gegen die Zulässigkeit einer solchen Prorogation 
zu sprechen, daher denn auch Edel (S. 68, 69) 
sie verwirft. Ich hatte ihm (Bd. XXV a. a. O.) 
zugestimmt, bin aber nun anderer Ansicht geworden. 
Es scheint mir den Regeln der Interpretation zu 
widersprechen, daß allein aus der ratio legis ein 
Verbot der Prorogation abgeleitet werde. Wo 
der Gesetzgeber ein Verbot erlassen will, muß er 
dies ausdrücklich thun. Daraus aber, daß die GVGes. 
v. 1856 u. 1861 über die Zulässigkeit der Proro= 
gation an Kollegialgerichte schweigen, kann mehr 
nicht gefolgert werden, als daß bezüglich der Pro- 
rogation an diese Gerichte die allgemeinen Bestimm- 
ungen der GO. über Prorogation gelten. 
Nun sagt aber die GO. Kap. 1 S. 17, daß 
die Prorogation darin besteht, daß sich beide Theile 
coram incompetente — — gutwillig ohne Pro- 
testation einlassen. Dieser Fall ist gegeben, wenn 
Kläger seine Klage angebracht und der Beklagte sich 
darauf eingelassen hat, ohne die forideklinatorische 
Einrede vorzuschützen, indem er auf diese später nicht 
mehr zurückgreifen kann, wenn er nicht einen Irr- 
thum beweisen kann (Seuffert a. a. O. Bd. 1 
S. 260 Nr. 2 u. 3). Daß die Einwilligung des 
kompetenten Richters (hier des Einzelurichters) heute 
nicht mehr erforderlich sei, ist anerkannt (Seuffert 
a. a. O. Nr. 4 u. Note 6, Verhandl. d. K. d. RR. 
v. 1849 Beil.-Bd. III S. 519). Zwar ist noch 
die Einwilligung des inkompetenten Richters nöthig 
(Seuffert a. a. O. S. 263 Nr. 4), aber auch 
diese ist gegeben, sobald er die Sache angenommen 
hat, da sie keine ausdrückliche sein muß. — Es 
bleibt daher nur noch ein einziges Bedenken. Die 
GO. a. a. O. macht die Zulässigkelt der Proroga- 
tion davon abhängig, daß der Richter, an den pro-