— 710 —
erwähnte Gestaltung des Koprageschäfts die Ver-
richtung des Kopraschneidens abgenommen und sein
Hang zum Nichtsthun bestärkt. .
Unter diesen Verhältnissen ist durch Gouverne-
ments-Verordnung vom 18. Oktober 1900 der Ein-
kauf ganzer Kokosnüsse von den Eingeborenen bei
Strafe verboten. Von diesem Verbote wird nicht
die Beschaffung von Kokosnüssen zu Pflanzzwecken
oder zur Verwendung als Nahrungsmittel betroffen.
Auch kann der Gouverneur den Aufkauf ganzer Nüsse
zu Exportzwecken genehmigen.
Elin anderes Hemmniß für die Ausdehnung des
Handels wurde von den Firmen des Archipels in
der weitgehenden Verwendung der sogen. Diwarra,
das ist des an der Nordküste Neu--Pommerns in be-
stimmten Bezirken angefertigten Muschelgeldes, als
Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr erblickt. Dadurch,
daß die Händler genöthigt waren, den größten Theil
der von den Eingeborenen zu erwerbenden Kopra
mit Diwarra zu bezahlen, wurde der Absatz von
Europäischen Waaren in größerem Umfange bedeutend
gehemmt. Zudem waren die Firmen oft in der
schwierigsten Lage, sich mit Diwarra zu versehen,
und in dieser Beziehung gänzlich von den Einge-
borenen abhängig. Diese pflegten beim Einsetzen
des Südost-Monsuns, Anfang April, sich in ihren
Böten nach den Bezirken zu begeben, in denen die
1
Diwarra angefertigt wurde (westlich von Kap Lam-
berts). Zum Einkaufe der Diwarra wurde zumeist
ein in Neu-Mecklenburg gefertigtes Muschelgeld,
„Tapsoka“ genannt, verwandt.
Die Fahrten zur Einholung der Diwarra, welche
vornehmlich von den gewaltthätigen Stämmen am
Weber-Hafen, an der Massava-Bucht und von der
Insel Watom ausgeführt werden, sind seit langer
Zeit zu wahren Raubzügen ausgeartet. Die Aus-
schreitungen, die von jenen Leuten, die wohl be-
waffnet, aber schlecht verproviantirt auf die Fahrt
gangen werden, sind eine wahre Landplage für die
friedfertigen, wenig wehrhaften Stämme westlich des
Kap Lamberts geworden und haben schon oft den
Missionen zu begründeten Klagen Anlaß gegeben.
Um dem Unwesen zu steuern und zugleich dem
Absatze der Erzeugnisse heimischen Gewerbefleißes ein
neues Feld zu eröffnen, ist durch Gouvernements-
Verordnung vom 18. Oktober 1900 das Einhandeln
von Diwarra an der Nordküste von Neu-Pommern
vom Kap Lamberts westwärts und die Verbringung
von Diwarra zu Lande oder zu Wasser nach anderen
Theilen des Schutzgebietes vom 1. April 1901 ab
untersagt. Vom gleichen Termine ab ist die Ver-
wendung allen Muschelgeldes im gewerbsmäßigen
Handelsverkehr verboten.
Die beiden Verordnungen haben nach einem neuer-
lichen Berichte des Gouverneurs bereits sehr gute
Wirkungen gegenüber den Schädigungen, welche durch
die schwere Handelskonkurrenz im Handel mit den Ein-
wenn sich auch vorerst durch die Rückweisung der
angebotenen Kokosnüsse ein kleiner Ausfall zeigte,
gefördert, insbesondere in solchen Gebieten, in welchen
die Eingeborenen bisher, statt durch nützliche Arbeit,
durch die Muschelgeld-Anfertigung oder den Handel
mit demselben ihre Europäischen Bedürfnisse bestritten.
In zwei die Neu-Guinea-Kompagnie bezw. die Firme
Forsayth betreffenden Fällen ward, da hier eine
Handelskonkurrenz ausgeschlossen war und es galt,
überhaupt erst die Eingeborenen zum Handel zu er-
ziehen, vorläufig der Ankauf von Kokosnüssen aus-
nahmsweise gestattet.
Diese günstigen Erfahrungen haben den Gouver-
neur veranlaßt, noch einen Schritt weiter zu geben
und den Gebrauch des Muschelgeldes, das seit dem
1. April 1901 ab nur für den Handelsverkehr aus-
geschlossen war, aber zu anderen Zwecken, z. B. zur
Auslohnung von Trägern und Arbeitern und zum
Einkaufe von Nahrungsmitteln (Schweinen, Hühnern,
Früchten 2c.) noch benutzt werden konnte, vom 1. Arril
1902 ab überhaupt zu verbleten. Zu diesem Zwecke
ist am 26. Juli 1901 eine Verordnung erlassen, die
eine Ergänzung der ersten Muschelgeld-Verordnunz
ist und das Muschelgeld als Zahlungsmittel vall-
ständig verdrängen wird.
Schiffbrüchige Bap-- Insulaner.
Am 15. April d. Is. wurden dem deutschen
Konsulate zu Manila durch einen Beamten des
Hafenkapitäns vier Eingeborene aus dem deutscher
Karolinen-Archipel zugeführt, die einige Wochen vor-
her an der Ostküste von Mindanao gestrandet und
von den Philippinern der amerikanischen Besatzung
in Surigao übergeben waren, deren Kommandant
dann den Weitertransport der Schiffbrüchigen über
» Cagayan nach Manila veranlaßt hatte. Die Leute,
gehen, bei Gelegenheit des Diwarra-Einhandelns be-
mit Namen Afit, Adu, Figir und Sorang, erllärten,
aus Yap zu stammen und bei einer Bootfahrt vom
Sturme überrascht worden zu sein. Ihr Fahrzeug
sei manövrirunfähig geworden, und sie wären bom
Lande nach Südwesten abgetrieben. 16 Tage hin-
durch hätten sie sich von einigen Kokosnüssen ernährt,
weitere acht Tage lang aber gar nichts mehr zu
essen und zu trinken gehabt. Dem Tode nahe, wären
sie schließlich an der Küste von Mindanao gestrande,
wo die Bewohner sie eine Zeit lang verpflegt hätten,
bis ihre Weiterbeförderung möglich gewesen wäre.
Sie seien von vornherein nur vier Mann gewelen
und hätten unterwegs keinen Genossen verloren. —
Das deutsche Konsulat nahm sich der Verunglücktn
an und sorgte für ihre Unterbringung, Bekleidung
Beköstigung und demnächst für ihren Rücktransvol!
in die Heimath, der nach Lage der Dampferverbin
dungen über Singapore—Herbertshöhe erfolgen mußte
Am 27. April wurden die Leute auf dem deutschen
Dampfer „Kudat“" nach Singapore eingeschtfft, wo
geborenen entstehen, gehabt und die Kopraproduktion, sie am 16. Mai eintrafen. Auch hier nahm sich