Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

198  Neue  Gesetze  und  Verordnungen.

Löwe  und  Binding  übersehen  offenbar,  daß  nach  der  Feltsetung  der  Ge-Eemttstrafe
  gar  nicht  mehr  ausgeschieden  werden  kann,  zu  welchem  Anteile  der  einzelne
Bundesstaat  an  der  Gesamtstrase  partizipiert,  so  daß  nach  gnadenweisem  Erlasse
einer  Einzelstrafe  der  zu  verbüßende  Strafrest  gar  nicht  berechnet  werden  könnte.

Als  selbständige  Rechtsquelle  darf  der  bekannte  Beschluß  des  Bundesrates
vom  11.  Juni  1885  (IM  Bl.  S.  160)  zur  Lösung  der  9#  e  nicht  herangezogen
werden,  denn  dieser  Bundesratsbeschluß  stellt  lediglich  eine  Vereinbarung.  der  Bundesstaaten
  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  dar.  Löwe  Note  zu  §  163  GVG.  (vgl.  Grundsatz
Z.  1).  Aber  immerhin  ist  dieser  Beschluß  ein  unterstützendes  Moment  für  die  Richtigkeit
der  hier  vertretenen  Ansichts).

Eine  selbstverständliche  Konsequenz  aus  der  rechtlichen  Natur  der  Gesamtstrafe
ist  es  auch,  daß  es  ganz  gleichgültig  ist,  welcher  Bundesstaat  die  Strafe  auf  Ersuchen
der  zuständigen  Strafvollstreckungsbehörde  vollstreckt  (Ziff.  2—5  des  Bundesratsbeschlusses
  vom  11.  Juni  1885),  ferner  welcher  Bundesstaat  die  größte  Einzelstrafe
ausgesprochen  hat  u.  s.  w.,  ferner  daß  eine  konkurrierende  Mitwirkung  der  bei
den  Einzelstrafen  beteiligten  Bundesstaaten  zur  Begnadigung  rechtlich  unzulässig  ist
hah  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs  im  Handbuch  des  öffentlichen  Rechts,

.Aufl.  S.  227).  Wenn  sich  aber  gleichwohl  der  deutsche  Staat,  dessen  Gericht  die
Gesamtstrafe  festgesetzt  hat,  vor  der  Begnadigung  mit  den  anderen  deutschen  Staaten,
deren  Gerichte  Einzelstrafen  ausgesprochen  haben,  ins  Benehmen  setzt,  so  entspricht
dieses  dem  Bundesverhältnisse  der  deutschen  Staaten  zu  einander,  ohne  daß  eine  rechtliche
Notwendigkeit  vorliegt.

Nicht  anschließen  kann  ich  mich  der  Anschauung  von  Elsas  S.  130,  daß  jeder
Staat  seine  Einzelstrafe  zwar  nach  Rechtskraft  der  Gesamtstrafe  nicht  mehr  erlassen
kann,  wohl  aber  noch  nach  Verkündung  des  Urteils  (Beschlusses)  bis  zur  Rechtskraft.

Hat  nämlich  das  Gericht  den  §  79  StGB.  im  Augenblicke  der  Emanation  des
Erkenntnisses  richtig  angewendet,  lag  in  diesem  Augenblicke  ein  Straferlaß  nicht  vor,
so  muß  dieser  Ausspruch  auch  in  der  Revisionsinstanz  beziehungsweise  Beschwerdeinstanz.
respektiert  werden.  Der  Erlaß  der  Einzelstrafe  ist  also  nur  möglich  bis  zum  Zeitpunkt
der  Festsetzung  der  Gesamtstrafe.

Zur  richterlichen  Würdigung  aller  dieser  Streitfragen  kann  es  auf  dem  Wege
des  §  490  St  PO.  kommen.

Daß  überall,  wo  das  Reichsgericht  als  1.  Instanz  eine  Gesamtstrafe  bildet,
der  Kaiser  zur  Ausübung  des  Begnadigungsrechtes  allein  zuständig  ist,  ergibt  sich
aus  dem  oben  Gesagten  im  Zusammenhalt  mit  8  484  Senc.

Einige  Besonderheiten,  die  sich  für  Staaten  ergeben,  die  durch  Verträge  gemeinschaftliche
  Gerichte  ins  Leben  gerufen  haben,  sind  für  Bayern  ohne  Bedeutung
(Pfafferoth,  Jahrbuch  der  deutschen  Gerichtsverfassung  1880  S.  265;  v.  Kries
a.  a.  O.  S.  109).  Dr.  Haberstumpf,  Staatsanwalt  in  München.

IV.  Neue  Gesetze  und  Verordnungen.

Die  Errichtung  einer  Zentralstelle  für  Judustrie,  Gewerbe  und  Handel.
K.  Verordnung  vom  10.  Januar  1907  (G.=  u.  VBl.  S.  5  ff.).

Beim  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  wird  eine  Zentralstelle  für
Industrie,  Gewerbe  und  Handel  als  Beirat  für  wichtige  wirtschaftliche  und  soziale
Angelegenheiten  gebildet.  Sie  besteht  aus  drei  selbständigen  Abteilungen  und  zwar
für  Industrie  und  Handel,  für  Handwerk  und  Gewerbe,  sowie  für  Arbeiter-Schutz
und  -Wohlfahrt.  Der  ersten  Abteilung  obliegt  die  Beratung  und  Begutachtung  der
die  Industrie  und  den  Handel  berührenden  wichtigen  Fragen,  insbesondere  die  Mitwirkung
  bé|  den  Vorarbeiten  für  Handels=  un  Follodrtucge.  bei  Einführung  neuer

3)  Ziffer  1  lautet  nämlich:  Die  Vollstreckung  der  Gesamtstrafe  ist  von  demjenigen
Bundesstaat  zu  bewirken,  dessen  Gericht  dieselbe,  sei  es  in  der  regelmäßigen  Form,  sei  es  in
der  Form  einer  sogen.  Zusatzstrafe,  festgesetzt  hat.