198 Neue Gesetze und Verordnungen.
Löwe und Binding übersehen offenbar, daß nach der Feltsetung der Ge-Eemttstrafe
gar nicht mehr ausgeschieden werden kann, zu welchem Anteile der einzelne
Bundesstaat an der Gesamtstrase partizipiert, so daß nach gnadenweisem Erlasse
einer Einzelstrafe der zu verbüßende Strafrest gar nicht berechnet werden könnte.
Als selbständige Rechtsquelle darf der bekannte Beschluß des Bundesrates
vom 11. Juni 1885 (IM Bl. S. 160) zur Lösung der 9# e nicht herangezogen
werden, denn dieser Bundesratsbeschluß stellt lediglich eine Vereinbarung. der Bundesstaaten
aus Zweckmäßigkeitsgründen dar. Löwe Note zu § 163 GVG. (vgl. Grundsatz
Z. 1). Aber immerhin ist dieser Beschluß ein unterstützendes Moment für die Richtigkeit
der hier vertretenen Ansichts).
Eine selbstverständliche Konsequenz aus der rechtlichen Natur der Gesamtstrafe
ist es auch, daß es ganz gleichgültig ist, welcher Bundesstaat die Strafe auf Ersuchen
der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde vollstreckt (Ziff. 2—5 des Bundesratsbeschlusses
vom 11. Juni 1885), ferner welcher Bundesstaat die größte Einzelstrafe
ausgesprochen hat u. s. w., ferner daß eine konkurrierende Mitwirkung der bei
den Einzelstrafen beteiligten Bundesstaaten zur Begnadigung rechtlich unzulässig ist
hah Laband, Staatsrecht des Deutschen Reichs im Handbuch des öffentlichen Rechts,
.Aufl. S. 227). Wenn sich aber gleichwohl der deutsche Staat, dessen Gericht die
Gesamtstrafe festgesetzt hat, vor der Begnadigung mit den anderen deutschen Staaten,
deren Gerichte Einzelstrafen ausgesprochen haben, ins Benehmen setzt, so entspricht
dieses dem Bundesverhältnisse der deutschen Staaten zu einander, ohne daß eine rechtliche
Notwendigkeit vorliegt.
Nicht anschließen kann ich mich der Anschauung von Elsas S. 130, daß jeder
Staat seine Einzelstrafe zwar nach Rechtskraft der Gesamtstrafe nicht mehr erlassen
kann, wohl aber noch nach Verkündung des Urteils (Beschlusses) bis zur Rechtskraft.
Hat nämlich das Gericht den § 79 StGB. im Augenblicke der Emanation des
Erkenntnisses richtig angewendet, lag in diesem Augenblicke ein Straferlaß nicht vor,
so muß dieser Ausspruch auch in der Revisionsinstanz beziehungsweise Beschwerdeinstanz.
respektiert werden. Der Erlaß der Einzelstrafe ist also nur möglich bis zum Zeitpunkt
der Festsetzung der Gesamtstrafe.
Zur richterlichen Würdigung aller dieser Streitfragen kann es auf dem Wege
des § 490 St PO. kommen.
Daß überall, wo das Reichsgericht als 1. Instanz eine Gesamtstrafe bildet,
der Kaiser zur Ausübung des Begnadigungsrechtes allein zuständig ist, ergibt sich
aus dem oben Gesagten im Zusammenhalt mit 8 484 Senc.
Einige Besonderheiten, die sich für Staaten ergeben, die durch Verträge gemeinschaftliche
Gerichte ins Leben gerufen haben, sind für Bayern ohne Bedeutung
(Pfafferoth, Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung 1880 S. 265; v. Kries
a. a. O. S. 109). Dr. Haberstumpf, Staatsanwalt in München.
IV. Neue Gesetze und Verordnungen.
Die Errichtung einer Zentralstelle für Judustrie, Gewerbe und Handel.
K. Verordnung vom 10. Januar 1907 (G.= u. VBl. S. 5 ff.).
Beim Staatsministerium des Königlichen Hauses wird eine Zentralstelle für
Industrie, Gewerbe und Handel als Beirat für wichtige wirtschaftliche und soziale
Angelegenheiten gebildet. Sie besteht aus drei selbständigen Abteilungen und zwar
für Industrie und Handel, für Handwerk und Gewerbe, sowie für Arbeiter-Schutz
und -Wohlfahrt. Der ersten Abteilung obliegt die Beratung und Begutachtung der
die Industrie und den Handel berührenden wichtigen Fragen, insbesondere die Mitwirkung
bé| den Vorarbeiten für Handels= un Follodrtucge. bei Einführung neuer
3) Ziffer 1 lautet nämlich: Die Vollstreckung der Gesamtstrafe ist von demjenigen
Bundesstaat zu bewirken, dessen Gericht dieselbe, sei es in der regelmäßigen Form, sei es in
der Form einer sogen. Zusatzstrafe, festgesetzt hat.