Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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berücksichtigen;  das  Gleiche  gilt  von  Krankheiten  bei  denjenigen
Personen,  welche  vor  Beginn  der  Krankheit  eine  die  Versicherungspflicht
  begründende  Beschäftigung  überhaupt  nicht
oder  nur  vorübergehend  gehabt  haben.

d)  Ergiebt  sich,  daß  der  Erkrankte  durch  die  Krankheit  nicht  verhinderl
  gewesen  ist,  seine  die  Versicherungspflicht  begründende
Beschäftigung  fortzusetzen,  so  ist  die  Eintragung  abzulehnen.  Hierhin
  gehört  auch  der  Fall,  daß  für  die  Dauer  der  Krankheit  wegen
Fortsetzung  des  die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeitsoder
  Dienstverhältnisses  Beitragsmarken  entrichtet  worden  sind.

e)  Bei  Krankheiten,  welche  ununterbrochen  länger  als  ein  Jahr
gedauert  haben,  ist  die  über  diesen  Zeitraum  hinausreichende
Dauer  der  Krankheit  nicht  einzutragen.

ßDie  an  eine  Krankheit  sich  anschließende,  mit  Erwerbsunfähigkeit
verbundene  Genesungszeit  wird  der  Krankheit  gleichgcachtet.
Dasselbe  gilt  von  einem  regelmäßig  verlaufenden  Wochenbette
für  die  Dauer  der  dadurch  veranlaßten  Enrwerbsunfähigkeit,  aber
höchstens  für  sechs  Wochen  von  der  Entbindung  an  gerechnet.

6.  Die  Eintragung  einer  militärischen  Dienstzeit  ist  zu  versagen:


a)  wenn  es  sich  um  militärische  Dienstleistungen  handelt,  die  nicht
zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  stattgefunden  haben;  für
die  Daucr  von  Mobilmachungs=  oder  Kriegszeiten  kommen  jedoch
auch  solche  Militärdienste  in  Anrechnung,  die  nicht  zur  Erfüllung
der  Wehrpflicht,  sondern  freiwillig  geleistet  worden  sind;

b)  wenn  es  sich  um  militärische  Dienstleistungen  während  der  freiwilligen
  Fortsetzung  eines  Versicherungsverhältnisses  handelt;

c)  wenn  sich  ergiebt  daß  der  Inhaber  der  Quittungskarte  vor

eginn  der  militärischen  Dienstleistung  eine  die  Versicherungspflicht
  begründende  Bechäftigung,  überhaupt
  nicht  oder  nur  vorübergehend  gehabt  hat.
7.  Vor  Eintragung  der  Krankheitszeiten  und  der  militärischen  Dienstleistungen
  ist  die  Anrechnungsfähigkeit  derselben  zu  prüfen.  Ergeben
sich  hierbei  Zweifel,  so  ist  deren  Vehebung  durch  Rückfragen  oder  in
sonst  geeignet  erscheinender  Weise,  sofern  dies  ohne  besondere  Kosten
möglich  ist,  herbeizuführen.  Gelingt  die  Beseitigung  der  Zweifel  nicht,
so  sind  die  fraglichen  Krankheiten  und  militärischen  Dienstleistungen
zu  berücksichtigen,  jedoch  ist  der  Versicherungsanstalt  bei  Uebersendung
der  aufgerechneten  Karte  oder  sogleich  von  dem  obwaltenden  Bedenken
Mittheilung  zu  machen.
Sofern  die  aufrechnende  Stelle  Grund  zu  der  Annahme  hat,  daß  bei
der  Aufrechnung  militärische  Dienstleistungen  oder  Krankheitsfälle  zu

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