Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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83. 
Die Lizenz wird ertheilt: 
a) für Firmen: auf deren Namen für unbeschränkte Zeit und den ganzen Bezirk (Lizenz 1. Klasse); 
b) für Händler: auf deren Namen für ein Jahr und bestimmte Stationen (Lizenz 2. Klasse). 
Giebt ein Inhaber seinen Handelsbetrieb vor Ablauf eines halben Jahres nach der Ertheilung 
der Lizenz auf, so wird die Hälfte der Gebühr zurückgezahlt. 
84. 
Die Lizenz berechtigt 
a) in Yap: zum Betriebe einer Station mit zwei Personen und einem Fahrzeug. 
b) auf allen übrigen Inseln: zum Betriebe durch drei Personen und zwei Fahrzeuge. 
Für jede weitere Person wird eine besondere, in § 5 festgesetzte Gebühr erhoben. 
Die von den Fahrzeugen aus betriebenen Geschäfte müssen von einem Lizenzinhaber besorgt werden, 
welcher seine Lizenz bei sich führen und auf Verlangen den Polizeiorganen vorzeigen muß. Die Besatzung 
selbst darf keinen Handel treiben. 
§ 5. 
Die Lizenzgebühr beträgt für ein Jahr: 
1. für Firmen mit einem Jahresumsatz von 100 000 Mk. oder mehr. .. . . . . Mk. 3000 
2. sür Firmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 100 O00 MMM. = 1200 
3. für Handelsstationen auf Yap#: 
a) für die erste Station = 300 
b) für jede weitere Station . 100 
JP) für jeden dritten und weiteren Gehülfen . - 75 
4. für jede Handelsstation auf den Palau und Oleai, 2 J und Surepil -100 
5. für jede Handelsstation auf den übrigen Insen OD 50 
Die Inhaber von Lizenzen 1. Klasse haben für ihre Houptstation eine besondere Gebühr nicht 
zu bezahlen. 
86. 
Die Verordnungen vom 14. Oktober 1899, betreffend den Handel fremder Schisse, sowie die Ver- 
ordnung vom 13. Januar 1877, betreffend die Erlaubniß zur Ausübung einiger Gewerbebetriebe, wonach 
es einer besonderen Genehmigung bedarf: 
1. zur Fischerei auf Perlmutter und Perlen, 
2. zur Ausbeutung des Bodens auf Erze, Edelsteine und brennbare Mineralien, 
3. zur Gewinnung von Guano und anderen Düngemitteln, 
4. zur Küstenfischerei über den eigenen Bedarf und 
5. zum Holzschlag auf nicht im Privatbesitz befindlichem Land für gewerbliche und Handelszwecke 
werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
87. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß oder Haft 
bis zu zwei Monaten belegt, auch kann auf Einziehung der Handelsprodulte sowie auf Wegnahme des 
Fahrzeugs ohne Rücksicht auf den Eigenthümer erkannt werden. 
88. 
Die Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Yap, den 5. Februar 1902. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
(I. S.) Senfft. 
Verordnung, betreffend Einführung einer Hundesteuer im Amtsbezirk Saipan. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 24. Juli 1899, betreffend 
die Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und 
Marianen, wird hiermit für den Amtsbezirk Saipan bestimmt, was folgt: 
§ 1. 
Wer sich am Tage der Verkündung dieser Verordnung im Besitze von Hündinnen befindet, hat 
dies bis zum 1. März 1902 dem Kaiserlichen Bezirksamt anzumelden. Desgleichen ist in Zukunft jede 
junge Hündin anzumelden, bevor sie drei Monate alt wird.
	        
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