Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

— 452 — 
Durch das zweite Dekret werden die alten Mili- 
tärverwaltungen, die sogenannten capitanias-möres, 
von Bihé und Bailundo aufgelöst und zwei Kreise 
errichtet, die eine Militärbesatzung, ein Krankenhaus, 
eine Mission, eine Nebenstelle für öffentliche Arbeiten 
und eine Geldverwaltungsabtheilung 3. Klasse erhalten 
sollen. Ferner soll sogleich mit der Anlage einer 
telegraphischen Verbindung Benguela — Bihé— Beai- 
lundo begonnen werden. 
Das dritte Dekret erweitert die bereits bestehen- 
den Vorschriften für den Beistand und Schutz, der 
den Bediensteten und Ansiedlern auf San Thomé 
und Principe gewährt werden soll. Diese frucht- 
baren, aber verhältnißmäßig spärlich bevölkerten In- 
seln haben ihren Bedarf an Arbeitskräften stets vor- 
zugsweise aus Angola gedeckt. Die neue Vorschrift 
ist nur kurz und enthält die Verpflichtung der Arbeit- 
geber zur Anlage von Krankenhäusern und zur ärzt- 
lichen Untersuchung der Arbeiter sowie die Angaben 
über Frauenarbeit. 
Besonders vorgeschrieben wird für San Thomé 
und Principe die Anlage von Kinderbewahrstätten, 
die ebenso wie die Arbeiterwohnungen jährlich einmal 
von einer Kommission zu besichtigen sind. Ausdrücklich 
verboten wird in dieser Vorschrift (Art. 4), die 
Bediensteten und Ansiedler zu Arbeiten zu verwenden, 
die sie zwingen, bis über die Knie im Meer= oder 
Flußwasser zu stehen. Ferner ist es verboten, daß 
Kinder unter sieben Jahren mit zur Arbeit ge- 
nommen werden. 
Das vierte Dekret ist durch den sehr starken Rück- 
gang des Kautschukhandels in Angola veranlaßt 
worden. Der Unterschied im Werthe des 1899 und 
1900 ausgeführten Kautschuks beträgt 2110 Kontos 
de Reis (gegen 7 000 000 Mk.). Daher wird ver- 
suchsweise auf ein Jahr eine Ausfuhrprämie von 
4500 Reis (etwa 12 bis 14 Mk) für je 150 kg 
Kautschuk erster Güte und von 3000 Reis (etwa 9 
bis 10 Mk.) für Kautschuk zweiter Güte eingeführt 
(Art. 6). Der Staat überläßt, unter Wahrung seiner 
Rechte, vorläufig den Privaten die staatlichen Kaut- 
schukovflanzungen zur Ausbeute und verbietet den 
Raubbau; der Kautschuk darf nur durch Einschneiden 
der Bäume gewonnen werden, und für je 1000 kg 
Kautschuk sind 150 neue Bäume zu pflanzen. Die 
Handelszüge, die Kautschuk zur Küste bringen, ge- 
nießen weitgehenden behördlichen Schutz, derart, daß 
die Theilnehmer an solchen Zügen unterwegs nicht 
als Arbeiter verpflichtet werden dürfen, sondern 
wieder in ihre Heimath entlassen werden müssen. 
Maßnabmen zum Schutze des Dandels in Angola. 
Die häufigen Klagen der portugiesischen Kaufleute 
in Angola, daß der Handel dieser Besitzung auf das 
Schwerste geschädigt werde, weil die Waarenzüge aus 
dem Innern nach dem belgischen Kongogebiet abge- 
lenkt würden, haben den hiesigen Marineminister 
  
veranlaßt, unter dem 13. August d. Is. ein König- 
liches Dekret zu erlassen, das im Diario do Governo 
Nr. 184 veröffentlicht worden ist. In der einleiten- 
den Begründung zu dem Dekret heißt es, daß die 
Zweckmäßigkeit erkannt worden sei, den Waaren- 
verkehr im Innern Angolas gehörig zu regeln, be- 
sonders denjenigen, der über die Landgrenzen getrieben 
werden könne zum Nachtheil der portugiesischen Häfen 
und der damit zusammenhängenden bedeutenden In- 
teressen. 
Es wird interessant sein zu sehen, ob der beab- 
sichtigte Zweck mit den Mitteln zu erreichen sein 
wird, die dem mit der Durchführung der schwierigen 
Aufgabe betrauten Generalgouverneur zur Verfügung 
stehen. Es wird ihm anheimgegeben, den zur Zeit 
im Innern Angolas vorhandenen Militärposten die 
Befugnisse der Zollwächter beizulegen sowie bestimmte 
Wege vorzuschreiben, auf denen der Handelsverkehr 
statrfinden kann. 
Angesichts der ungeheueren Ausdehnung der 
Landgrenze Angolas (über 4000 km), selbst wenn 
nur die Nachbarschaft des Kongostaates in Frage 
kommt, die vorzugsweise dabei ins Auge gefaßt zu 
sein scheint, wird die zollamtliche Bewachung der 
Handelsstraßen und der Negerpfade sehr schwierig 
sein, auch wenn die Zahl der Wächter wesentlich 
vermehrt werden würde. 
Die neuesten Gesetze über Patente und Waarenzcichen 
für Transvaal. 
Zu den neuesten Gesetzen über Patente und 
Waarenzeichen, welche von Lord Milner für Trans- 
vaal erlassen worden sind (vom 10. April 1901 nebst 
den Ausführungsbestimmungen vom 9. Mai 1901 
sowie einer Abänderung des Patentgesetzes nebst 
Ausführungsbestimmungen vom 16. bezw. 17. Mai 
1901) sind folgende Bestimmungen besonders zu 
erwähnen: 
I. Zum Patentgesetz. 
Es wird ein Patentamt errichtet unter einem 
Patentkommissar (§ 3 des Gesetzes). 
Der Schriftwechsel mit dem Patentamt hat in 
englischer Sprache zu erfolgen (§ 7 der Ausführungs- 
bestimmungen). 
Der erste Antrag auf Ertheilung eines Patents 
muß von dem Erfinder selbst oder seinem gesetzlichen 
Vertreter unterschrieben sein, die weiteren mündlichen 
und schriftlichen Verhandlungen können von einem in 
Transvaal zugelassenen Attorney oder Patentanwalt 
geführt werden (§§ 5 und 6 des Gesetzes, § 5 der 
Ausführungsbestimmungen). 
Gegen die Verfügungen des Patentamts geht die 
Beschwerde an den Attorney General (88 9 bis 12 
des Gesetzes), über Ansprüche und Einwendungen 
dritter Personen gegen ein Patent wird von dem 
Patentamt in erster, dem Obergericht in zweiter 
Instanz entschieden (S§ 14, 15 des Gesetzes).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.