Arbeitsvermittlung.
Süafienen landesgesetzl. Beschränkungen. In erster
Liasschr ist zu nennen das Verbot bestimmter
GewBetr., z. B. Wirtschafts Gew. und
Kleinhandel mit geist. Getränken, gewmäß. Vermietung
von Wohn= und Schlafstellen u. a. m., sowie
der Anpreisung der StV. für Zwecke eines
eigenen oder fremden GewBetr. Sog. Generalreverse,
durch welche die Verpflichtung übernommen
wird, auch in späteren Fällen sch der
Mitwirkung eines bestimmten StV. zu bedienen,
find nichtig. Für die Vermittlungsgebühren werden
Tazgxen nach vorgängiger Anhörung der Interessenten,
eventl. auch des Trägers des öff. Arb.=nachweises,
obrigkeitlich (Oberamt) festgesetzt. Die
Taxe ist in den Geschäftsräumen anzuschlagen
und dem Stellesuchenden, soweit sie für ihn in Betracht
kommt, vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts
mitzuteilen. Eine Vermittlungsgebühr
arf nur beim Zustandekommen eines Anstellungsvertrags
infolge der Vermittlungstätigkeit beansprucht
werden. Vergütungen anderer Art finden
nicht statt; bare Auslagen des St V. find nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu erstatten. Arbeitszeugnisse
oder bhücher, Ausweispapiere
und sonstige anläßlich der St V. in den Besitz des
StV. gelangte Gegenstände darf dieser dem Eigentümer
nicht vorenthalten. Der Bekämpfung des
Mädchenhandels dient die Vorschr., daß St V. f üer
weibl. Personen nach dem Ausland der
Polizeibehörde besonders nachzuweisen sind. Von den
w. landesrechtlichen Beschränkungen (Nr. V
V. 7. 9. 10) sind hervorzuheben die Vorschriften
zur Sicherung der Publizität des Geschäftsbetriebs
(Namen mit Zusatz „gewmäßiger StV.“ am Geschäftseingang
und auf den Anzeigen der StV. in
Zeitungen usw.); ferner die Anordnungen hinsichtlich
der Führung von Geschäftsbüchern und
besonderer Verzeichnisse für minderjährige Kellnerinnen
und für Ammen, für welch letztere überdies
nur beim Vorhandensein eines ärztl. Gesundheitszeugnisses
Stellen vermittelt werden dürfen; weiter
die Vorschriften über das Erfordernis ortspoliz.
Erlaubnis zur Beschäftigung von Hilfspersonen
der St V., also abweichend von dem Grundsatz
in § 41 Abs. 1 GewO.; über das Verbot der Ausübung
des Gew. im Umherziehen und in
Schankräumen, sowie des geschäftl. Verkehrs
ohne Auftrag außerhalb der Geschäftsräume; über
die Verpflichtung zur umfassendsten Auskunftserteilung
an die Polizei und zur Duldung
jederzeitigen Zutritts derselben in die Geschäftsräume;
endlich gewisse Bestimmungen bürgerlichrechtl.
Inhalts über das Erlöschen des Anspruchs
der St V. auf die Vermittlungsgebühren und über
die Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren.
d) Strafbestimmungen: § 12 und 13 G.
— 2. Nicht gewerbsmäßige Stellenund
Arbeitsnachweise. a) Um zu verhindern,
daß unter dem Deckmantel gemeinnütziger
Vereinsbildungen die Vorschriften über die gew.=mäßige
St U. umgangen werden, und um ß
bräuchen vorzubeugen, die sich beim Betrieb nicht
gewmäßiger St V. durch Körperschaften und Vereine
ergeben können, ist den Landeszentral-53
behörden die Befugnis zur Erlassung entsprechender
Vorschriften für nicht gewmäß. betriebene
Stellen= oder ArbfNachweise jeder Art gesetzlich
eingeräumt und die Uebertretung solcher
Vorschriften nicht nur unter Strafe gestellt, sondern
auch mit der Untersagung des Betriebs bedroht;
b) von der unter a bezeichneten Befugnis
hat W. umfassenden Gebrauch gemacht (3Z. VIK.
7. 9. 10), indem es zwar die gemeindlichen Arbeitsämter
und die Wanderarbeitstätten, die an den
für die öffentliche A. eingerichteten Landesverbindungsdienst
angeschlossen sind (s. u. III. 3), sowie
die der Privatwohltätigkeit dienenden Anstalten
und Vereine hinsichtlich der St V. für die ihrer
Obhut anvertrauten Personen ausgenommen, im
übrigen aber bestimmt hat, daß die reichsgesetzl.
und landesrechtl. Beschränkungen der gew.-mäßigen
St V. zu einem großen Teil auf die nicht
gewmäßig betriebenen Stellen= und ArbMNachweise
entsprechende Anwendung finden, Anl. 2 Erl.
7. 9. 10. Hervorzuheben ist, daß derartige Nachweise
unter Bezeichnung des Inhabers, des Leiters
der Geschäftsräume und der für die Vermittlung
in Betracht kommenden Berufe der Ortspolizeibehörde
anzuzeigen sind, die Verpflegung
und Beherbergung bestimmter Personen
unter gewissen Beschränkungen gestattet ist und
etwaige Gebührentaxen erst nach Einreichung bei
der Ortspolizeibehörde in Kraft treten. III. Die
amtliche A. 1 1. Die gemeindlichen Arbeitsämter.
Die ursprüngliche und hauptsächlichste
Form zur Durchführung des gemeinnützigen
Ioll. ArbN. ist in W. die Errichtung besonderer
emter, der sog. Arbeitsämter, durch die
Gemeinden. Am 1. 7. 12 bestanden 18 gemeindliche
Arb Aemter in f. Städten, geordnet nach
der Einwohnerzahl unter Beifügung des Jahres
der Errichtung: Stuttgart, Ulm (je 1895), Heilbronn,
Eßlingen (je 1894), Reutlingen (1897), Ludwigsburg
(1896), Göppingen (1895), Gmünd
(1896), Tübingen (1897), Heidenheim, Tuttlingen
(je 1899), Ravensburg (1895), Schwenningen
(1900), Geislingen (1911), Aalen (1907), Rottweil
(1911), Hall (1896), Friedrichshafen (1909). Die
Errichtung ist ein Ausfluß des Selbstverwaltungsrechts
der Gemeinden und kann durch Gem.=satzung
(Art. 8 Abs. 2 GdO.) oder auf anderem
Wege erfolgen, erfordert aber jedenfalls die Zustimmung
des Bürgerausschusses, Art. 49 Nr. 11
a. a. O. Die Geschäftsführung wird durch Geschäftsordnungen
der Gem Verwaltung geregelt;
diese sehen auf paritätischer Grundlage — Leitung
durch unabhängige Gemeindebeamte und Beteiligung
eines aus Arbeitgebern und Arbeitern
leichmäßig zusammengesetzten Kollegiums —, die
ostenlose Benützung des Arbeitsamts für Arb.=Geber
und Arbeiter aller Berufszweige, insbes.
auch für Dienstboten und inländische landw. Arb.
vor, für letztere besteht bei dem Stuttgarter Arb.=Amt
eine bes. Abteilung. 2. Die Arbeitsnachweise
bei den Wanderarbeitstätten.
Neuerdings ist in W. an Plätzen, an
denen ein gemeindliches ArbAmt nicht besteht, eine
Anzahl der seit dem 1. 10. O9 von den Amtskörper-