Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Arbeitsvermittlung.

Süafienen  landesgesetzl.  Beschränkungen.  In  erster
Liasschr  ist  zu  nennen  das  Verbot  bestimmter
  GewBetr.,  z.  B.  Wirtschafts  Gew.  und
Kleinhandel  mit  geist.  Getränken,  gewmäß.  Vermietung
  von  Wohn=  und  Schlafstellen  u.  a.  m.,  sowie
  der  Anpreisung  der  StV.  für  Zwecke  eines
eigenen  oder  fremden  GewBetr.  Sog.  Generalreverse,
  durch  welche  die  Verpflichtung  übernommen
  wird,  auch  in  späteren  Fällen  sch  der
Mitwirkung  eines  bestimmten  StV.  zu  bedienen,
find  nichtig.  Für  die  Vermittlungsgebühren  werden
  Tazgxen  nach  vorgängiger  Anhörung  der  Interessenten,
  eventl.  auch  des  Trägers  des  öff.  Arb.=nachweises,
  obrigkeitlich  (Oberamt)  festgesetzt.  Die
Taxe  ist  in  den  Geschäftsräumen  anzuschlagen
und  dem  Stellesuchenden,  soweit  sie  für  ihn  in  Betracht
  kommt,  vor  Abschluß  des  Vermittlungsgeschäfts
  mitzuteilen.  Eine  Vermittlungsgebühr
arf  nur  beim  Zustandekommen  eines  Anstellungsvertrags
  infolge  der  Vermittlungstätigkeit  beansprucht
  werden.  Vergütungen  anderer  Art  finden
nicht  statt;  bare  Auslagen  des  St  V.  find  nur  unter
bestimmten  Voraussetzungen  zu  erstatten.  Arbeitszeugnisse
  oder  bhücher,  Ausweispapiere
und  sonstige  anläßlich  der  St  V.  in  den  Besitz  des
StV.  gelangte  Gegenstände  darf  dieser  dem  Eigentümer
  nicht  vorenthalten.  Der  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  dient  die  Vorschr.,  daß  St  V.  f  üer
weibl.  Personen  nach  dem  Ausland  der
Polizeibehörde  besonders  nachzuweisen  sind.  Von  den
w.  landesrechtlichen  Beschränkungen  (Nr.  V
V.  7.  9.  10)  sind  hervorzuheben  die  Vorschriften
zur  Sicherung  der  Publizität  des  Geschäftsbetriebs
(Namen  mit  Zusatz  „gewmäßiger  StV.“  am  Geschäftseingang
  und  auf  den  Anzeigen  der  StV.  in
Zeitungen  usw.);  ferner  die  Anordnungen  hinsichtlich
  der  Führung  von  Geschäftsbüchern  und
besonderer  Verzeichnisse  für  minderjährige  Kellnerinnen
  und  für  Ammen,  für  welch  letztere  überdies
nur  beim  Vorhandensein  eines  ärztl.  Gesundheitszeugnisses
  Stellen  vermittelt  werden  dürfen;  weiter
  die  Vorschriften  über  das  Erfordernis  ortspoliz.
Erlaubnis  zur  Beschäftigung  von  Hilfspersonen
  der  St  V.,  also  abweichend  von  dem  Grundsatz
in  §  41  Abs.  1  GewO.;  über  das  Verbot  der  Ausübung
  des  Gew.  im  Umherziehen  und  in
Schankräumen,  sowie  des  geschäftl.  Verkehrs
ohne  Auftrag  außerhalb  der  Geschäftsräume;  über
die  Verpflichtung  zur  umfassendsten  Auskunftserteilung
  an  die  Polizei  und  zur  Duldung
jederzeitigen  Zutritts  derselben  in  die  Geschäftsräume;
  endlich  gewisse  Bestimmungen  bürgerlichrechtl.
  Inhalts  über  das  Erlöschen  des  Anspruchs
der  St  V.  auf  die  Vermittlungsgebühren  und  über
die  Rückerstattung  bereits  bezahlter  Gebühren.
d)  Strafbestimmungen:  §  12  und  13  G.
—  2.  Nicht  gewerbsmäßige  Stellenund
  Arbeitsnachweise.  a)  Um  zu  verhindern,
  daß  unter  dem  Deckmantel  gemeinnütziger
Vereinsbildungen  die  Vorschriften  über  die  gew.=mäßige
  St  U.  umgangen  werden,  und  um  ß
bräuchen  vorzubeugen,  die  sich  beim  Betrieb  nicht
gewmäßiger  St  V.  durch  Körperschaften  und  Vereine
  ergeben  können,  ist  den  Landeszentral-53



behörden  die  Befugnis  zur  Erlassung  entsprechender
  Vorschriften  für  nicht  gewmäß.  betriebene
  Stellen=  oder  ArbfNachweise  jeder  Art  gesetzlich
  eingeräumt  und  die  Uebertretung  solcher
Vorschriften  nicht  nur  unter  Strafe  gestellt,  sondern
  auch  mit  der  Untersagung  des  Betriebs  bedroht;
  b)  von  der  unter  a  bezeichneten  Befugnis
hat  W.  umfassenden  Gebrauch  gemacht  (3Z.  VIK.
7.  9.  10),  indem  es  zwar  die  gemeindlichen  Arbeitsämter
  und  die  Wanderarbeitstätten,  die  an  den
für  die  öffentliche  A.  eingerichteten  Landesverbindungsdienst
  angeschlossen  sind  (s.  u.  III.  3),  sowie
die  der  Privatwohltätigkeit  dienenden  Anstalten
und  Vereine  hinsichtlich  der  St  V.  für  die  ihrer
Obhut  anvertrauten  Personen  ausgenommen,  im
übrigen  aber  bestimmt  hat,  daß  die  reichsgesetzl.
und  landesrechtl.  Beschränkungen  der  gew.-mäßigen
  St  V.  zu  einem  großen  Teil  auf  die  nicht
gewmäßig  betriebenen  Stellen=  und  ArbMNachweise
entsprechende  Anwendung  finden,  Anl.  2  Erl.
7.  9.  10.  Hervorzuheben  ist,  daß  derartige  Nachweise
  unter  Bezeichnung  des  Inhabers,  des  Leiters
  der  Geschäftsräume  und  der  für  die  Vermittlung
  in  Betracht  kommenden  Berufe  der  Ortspolizeibehörde
  anzuzeigen  sind,  die  Verpflegung
  und  Beherbergung  bestimmter  Personen
unter  gewissen  Beschränkungen  gestattet  ist  und
etwaige  Gebührentaxen  erst  nach  Einreichung  bei
der  Ortspolizeibehörde  in  Kraft  treten.  III.  Die
amtliche  A.  1  1.  Die  gemeindlichen  Arbeitsämter.
  Die  ursprüngliche  und  hauptsächlichste
  Form  zur  Durchführung  des  gemeinnützigen
Ioll.  ArbN.  ist  in  W.  die  Errichtung  besonderer
emter,  der  sog.  Arbeitsämter,  durch  die
Gemeinden.  Am  1.  7.  12  bestanden  18  gemeindliche
  Arb  Aemter  in  f.  Städten,  geordnet  nach
der  Einwohnerzahl  unter  Beifügung  des  Jahres
der  Errichtung:  Stuttgart,  Ulm  (je  1895),  Heilbronn,
  Eßlingen  (je  1894),  Reutlingen  (1897),  Ludwigsburg
  (1896),  Göppingen  (1895),  Gmünd
(1896),  Tübingen  (1897),  Heidenheim,  Tuttlingen
(je  1899),  Ravensburg  (1895),  Schwenningen
(1900),  Geislingen  (1911),  Aalen  (1907),  Rottweil
(1911),  Hall  (1896),  Friedrichshafen  (1909).  Die
Errichtung  ist  ein  Ausfluß  des  Selbstverwaltungsrechts
  der  Gemeinden  und  kann  durch  Gem.=satzung
  (Art.  8  Abs.  2  GdO.)  oder  auf  anderem
Wege  erfolgen,  erfordert  aber  jedenfalls  die  Zustimmung
  des  Bürgerausschusses,  Art.  49  Nr.  11
a.  a.  O.  Die  Geschäftsführung  wird  durch  Geschäftsordnungen
  der  Gem  Verwaltung  geregelt;
diese  sehen  auf  paritätischer  Grundlage  —  Leitung
  durch  unabhängige  Gemeindebeamte  und  Beteiligung
  eines  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitern
leichmäßig  zusammengesetzten  Kollegiums  —,  die
ostenlose  Benützung  des  Arbeitsamts  für  Arb.=Geber
  und  Arbeiter  aller  Berufszweige,  insbes.
auch  für  Dienstboten  und  inländische  landw.  Arb.
vor,  für  letztere  besteht  bei  dem  Stuttgarter  Arb.=Amt
  eine  bes.  Abteilung.  2.  Die  Arbeitsnachweise
  bei  den  Wanderarbeitstätten.
  Neuerdings  ist  in  W.  an  Plätzen,  an
denen  ein  gemeindliches  ArbAmt  nicht  besteht,  eine
Anzahl  der  seit  dem  1.  10.  O9  von  den  Amtskörper-