Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

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Anwendungs-Regeln.
I.  Die  Feststelung  der  Klasse  und  Klassenabtheilung  betreffend.

.Bei  verschiedener  Bauart  der  Umfassungswände  und  Giebel  ist  in  der  Regel

die  feuergefährlichere  für  die  Klassifikation  maßgebend.  (Wegen  der  Ausnahme  siehe
die  Anmerkung  vor  der  Tabelle  ad  II;  Bauart.)

Dagegen  bestimmt  bei  berschedener  Bedachungsart  eines  Gebäudes  die  feuergefährlichere
  stets  die  Kla
Gebäude,  die  vermöge  ihrer  -  ein  offenes  Erdgeschoß  z.  B.  mit
Hohzsäulen  oder  steinernen  Pfeilern  haben  (z.  B.  Wagen-,  Holz-,  Kohlenschuppen  2c.),
sind  wie  Gebäude  von  Lehmstock-(Weller-)  Fachwerk  und  Holzbau  zu  klassifiziren,
also  in  Ih  Klasse  II,  C;  III,  C,  3  oder  III,  D,  4  zu  stellen

Dienen  solche  Gebäude  aber  zugleich  zur  Aufbewahrung  von  Heu,  Stroh  und

anderen  leicht  zündbaren  Stoffen,  oder  sind  sie  überbaut  resp.  mit  Stockwerken  versehen,
  so  kommen  sie  bei  harter  Dachung  und  Zige  dachung  in  Stroh  nach  III,  3;
bei  weicher  Dachung  aber  verbleiben  sie  in  III,  0,

Offene  oder  bretterne  Gänge  haben  der  Regel  4%  keinen  Einfluß  auf  die  Klassifizirung

  des  Gebäudes,  wohl  aber  auf  die  Festsetzung  des  Beitragsverhältnisses  (siehe
Vorschrift  II  B  No.  4).

.  Ist  ein  massives  Gebäude  mit  einem  Fachwerksgebäude  offen  verbunden,  sodaß

zwischen  beiden  ein  Giebel  oder  eine  Scheidewand  nicht  besteht,  so  wird  Ersteres
als  Steinfachwerksgebäude  und  seiner  Bedachung  nach  klassifsizirt.  Dagegen  ist
das  Fachwerksgebäude  wie  gewöhnlich  zu  klassifiziren,  aber  nach  den  nachstehenden
Vorschriften  zu  II  B  No.  Ga  mit  Zuschlag  zu  belegen.

(Wegen  offener  Verbindung  mit  Stroh-,  Schindel-,  Bret=  und  ährlicher
Dachung  siehe  Klasse  III  B,  sub  2  der  Tabelle.)

Ist  ein  Fachwerksgebäude  harter  Dachung  mit  einem  Fachwerksgebäude  der  Ziegeldachung
  in  Strohdocken  in  vorgedachter  Weise  offen  verbunden,  so  hat  dies  eine
Klassenveränderung  nicht  zur  Folge,  wohl  aber  erhalten  beide  Gebäude  die  nachstehend
  zu  II  B  No.  6b  vorgeschriebenen  Zuschläge.

(Wegen  offener  Verbindung  solcher  Fcchwerksgebäude  mit  Strohdachgebäuden
wird  ebenfalls  auf  die  Tabelle  Klasse  III  B,  sub  2  verwiesen.)
Sind  Gebäude  verschiedener  Klassen=  Abtheilungen  innerhallk  ihrer  Klasse
als:  1  B  mit  C,  II  B  mit  C,  III  C,  2  mit  III  C,  3,  III  D,  1  mit  III  D,  2  und  III,
D,  3  mit  III,  D,  4  offen  miteinander  verbunden,  so  bleibt  jedes  Gebäude  in  seiner
betreffenden  Klassen=  Abtheilung,  es  erhält  aber  ein  jedes  solches  Gebäude  den  nachstehend
  zu  II  B  No.  6i(  vorgesehenen  Zuschlag.  Dasselbe  gilt,  wenn  Gebäude  ein
und  derselben  Klassenabtheilung  offen  mit  einander  verbunden  sind.

Sind  bei  Stein=  oder  Lehmziegelfachwerksgebäuden  einzelne  Theile,  z.  B.  Giebel,

außerdem  noch  mit  Bret  verschlagen,  so  sind  diese  Gebäude  zwar  wie  Steinfachwerksgebäude
  zu  behandeln,  es  ist  denselben  aber  nach  Vorschrift  sub  II  B  No.  5  ein
Zuschlag  aufzuerlegen.