Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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88.
Die  Aufnahme  in  die  Niederlage  erfolgt  auf  Grund  eines  auf  einer  in  8  21  der  Zollverordnung
vorgeschriebenen  Zollanmeldung  schriftlich  gestellten  Antrages.

89.

Bei  der  Aufnahme  in  die  Niederlage  ist  nach  Prüfung  der  Bezeichnung,  Verpackung  und  Anzahl
der  Kolli  das  Bruttogewicht  derselben  festzustellen,  worauf  die  Anschreibung  nach  diesem  amtlichen  Befunde
im  Niederlageregister  erfolgt.

Die  Feststellung  des  Bruttogewichts  kann  durch  probeweises  Verwiegen  erfolgen;  von  der  Verwiegung
  kann  gänzlich  Abstand  genommen  werden,  wenn  das  Gewicht  bereits  zollamtlich  sestgestellt  war.

Zu  einer  Offnung  der  Kolli  und  Feststellung  des  Inhalts  ist  nur  auf  Antrag  des  Niederlegers
oder  in  Fällen  begründeten  Verdachts  zu  schreiten.

8  10.

Die  Zolleingangsanmeldungen  der  Grenzämter,  mit  denen  die  Gegenstände  zur  Schlußabfertigung
nach  dem  Innern  überwiesen  sind,  werden  bei  der  Aufnahme  der  Gegenstände  in  die  Zollniederlage  durch
den  darauf  zu  setzenden,  mit  Ort,  Datum  und  Unterschrift  zu  versehenden  Vermerk  „In  die  Zollniederlage
zu  ...  ..  .  ....  aufgenommen,  Konto.  .  ..  Seite  ..  ..  Nr.  .  .  .  .  des  Niederlageregisters“  erledigt.

Das  eine  Exemplar  der  Zollanmeldung  wird  Belag  zum  Niederlageregister,  das  mit  der  Post
eingetroffene  wird  dem  Ausfertigungsamte  zurückgesandt,  welches  dasselbe  dem  Anmelderegister  als  Belag
beigefügt  und  in  Spalte  5  den  Vermerk  macht:

„In  die  Zollniederlage  zu.  .....  ....  aufgenommen,  Konto  ..  ..  Seite  ....  Nr.  .  ...
des  Niederlageregisters.“

8  11.

Über  die  in  öffentliche  Niederlagen  ausgenommenen  Gegenstände  ist  dem  Niederleger  ein  Niederlageschein

  (Muster  B)  auszuhändigen,  welcher  der  Zollbehörde  gegenüber  ohne  nähere  Prüfung  als  Ausweis

  der  Berechtigung,  über  die  Gegenstände  zu  verfügen,  gilt.  Falls  ein  Niederlageschein  verloren  geht,
wird  derselbe  auf  Antrag  beim  Gouvernement  für  ungültig  erklärt,  worauf  die  Ausfertigung  eines  Duplikats
  erfolgt  und  die  Aushändigung  der  Gegenstände  nur  auf  Grund  desselben  stattfinden  darf.

§  12.

Auf  Antrag  des  Niederlegers  kann  unter  Vorlage  des  Niederlagescheins  eine  Umschreibung  der
Gegenstände,  welche  in  einer  öffentlichen  Niederlage  lagern,  auf  das  Konto  eines  anderen  Niederlegers  erfsolgen.


8  13.

Jede  Entnahme  von  Gegenständen  aus  einer  öffentlichen  Niederlage  ist  auf  dem  zugehörigen  Niederlagescheine
  durch  Durchstreichen  oder  besondere  Notiz  unter  Beischrift  des  Datums  und  des  Namens  des
den  entnommenen  Gegenstand  abfertigenden  Zollbeamten  zu  vermerken.  Sind  sämtliche  auf  einem  Niederlagescheine
  angeschriebenen  Gegenstände  abgemeldet,  so  ist  der  Schein  zu  durchstreichen;  er  bleibt  an  der
Amtsstelle  als  Belag  zu  dem  Niederlageregister.

8  14.

Die  Eigentümer  der  Niederlagen  haben  für  die  wirtschaftliche  Erhaltung  derselben  in  Dach  und
Fach  Sorge  zu  tragen  und  haften  für  Beschädigungen  der  Gegenstände,  welche  aus  einer  ihnen  zur  Last
fallenden  Unterlassung  oder  Vernachlässigung  dieser  Fürsorge  entstehen.

Für  Schäden,  welche  durch  Feuer  oder  durch  Naturereignisse  entstehen,  haftet  die  Niederlageverwaltung
  nicht,  es  ist  vielmehr  dem  Niederleger  überlassen,  seine  Gegenstände  selber  gegen  solche  Schäden
zu  versichern.

Das  Ein=  und  Auslagern,  das  Verstauen  und  Umlagern  in  öffentlichen  Niederlagen  unter  Beachtung
  der  Anordnungen  der  Zollstelle  von  dem  Niederleger  zu  bewirken,  desgleichen  das  Ausschreiben
der  vorgeschriebenen  Popiere.  Erforderlichenfalls  werden  diese  Verrichtungen  auf  Kosten  des  Niederlegers
durch  einen  von  der  Zollstelle  damit  beauftragten  Spediteur  vorgenommen.

*  15.
Wenn  Gegenstände  aus  einer  öffentlichen  Hollniederloge  oder  aus  einer  unter  Mitverschluß  der
Zollbehörde  stehenden  Privatniederlage  entnommen  werden  sollen,  so  ist  darüber  von  dem  Niederleger  eine

Abmeldung  (Muster  C.)  abzugeben,  deren  Spalten  1—7  von  dem  Niederleger  auszufüllen  sind.  Bei  der

Entnahme  aus  öffentlichen  Niederlagen  ist  gleichzeitig  der  Niederlageschein  vorzulegen.  Die  lUbereinstimmung
dieser  Abmeldung  mit  der  Eintragung  im  Niederlageregister  ist  zu  prüfen  und  zu  bescheinigen.

n  Es  dürsen  nur  ganze  Kolli  auf  einmal  entnommen  werden,  eine  Teilung  der  Kolli  ist  nicht  getattet.


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