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welche publicistische Folgen es alljährlich und alltäglich
haben kann, wenn das österreichische Erspektanz-Recht auf
Wirtemberg, im Falle des erlöschenden Mannsstammes, völlig
anerkanut seyn sollte? So wäre alsdann Oesterreich ein vertragsmäßiger
Agnate des gegenwärtig regicrenden herzoglichen
Hauses; und wer kennt nicht die Agnatenrechte, es mögen
denn natürliche oder vertragsmäßige seyn? Das regierende
herzogliche Haus, wäre im Besitze eines großen Fideikommisses,
das auch Oesterreich als sein Fideikommiß ansehen dürfte;
und welche Verhältnisse zwischen Oesterreich und Wirtemberg
entspringen nicht allein schon hieraus? In welche dsterreichische
Abbängigkeit — denn gewiß kennt Oesterreich auch die ausgebreitersten
natürlichen Wirkungen seiner Rechte — gerälb
jeder regierende Herzog von Wittemberg ? Doch ich will
diese starktönende Saite nicht ganz anschlagen; — genug zur
Belehrung für den, der über Untersuchungen dieser Art so
sorgenfrei lacht, als ob man schon für das Jahr 2789 sor,
gen wollte.
Die Frage ist auch nicht, ob es ein Glück oder Unglück
für Wirtemberg wäre, wenn Wirtemberg einst der österrei,
chischen Monarchie zufallen sollte, und nicht einmal als Präliminarfragen,
wodurch man sich den Weg zur rechtlichen
Untersuchung bahnen mdchre, sind politisirende Quästionen
dieser Art brauchbar. So lebhaft ich auch allein schon
davon überzeugt bin, daß ein Land von mehr als 500,000
Einwohnern sehr viel verliert, wenn es seine eigene einheimische
Regierung nicht mehr genießt, und etwa nun einer
großen Monarchie wird, deren erster großer Beweger fast
hundert Meilen weit entfernt seine Residenz hat; so völlig
abgeneigt bin ich doch, durch Betrachtungen dieser Art auch
nur meinem eigenen Gefühle von Recht und Unrecht einige
vorläufige Richtung zu geben. Allein Geschichte und Ver-