Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Für den Verkehr zwischen Tanga und Steinbruch werden Zeitkarten zu ermäßigten Preisen aus- 
gegeben, und zwar: 
für die 2. Klasse zum Preise von monatlich 8 Rupien, 
für die 3. Klasse zum Preise von monatlich 1 Rupie. 
b. Gepäckverkehr. 
Für Reisegepäck werden 2 Pesa für das Kilometer und 100 kg (gewöhnlicher Gütertarissatz) 
berechnet. 
Auf jede Fahrkarte 2. Klasse werden 30 kg Freigepäck gewährt. 
nur Handgepäck bis zu 30 kg unentgeltlich befördert werden. 
c. Beförderung von Hunden. 
Für die Beförderung von Hunden sind ohne Rücksicht auf das Alter oder die Größe derselben 
2 Pesa für das Kilometer zu zahlen. Den Zuschlag von 1 Rupie, also außer dem tarismäßigen Preise 
einer Hundekarte, hat der Reisende zu zahlen, welcher unterlassen hat, für einen mitgenommenen Hund 
eine Fahrkarte zu lösen. " 
Auf Fahrkarten 3. Klasse darf 
II. Güterverkehr. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A. Tarif. 
Stückgut Wagenladung 
Alhemeine 
Siuhsial. Spezialtarif 15öpezialtarif II Wogenladunss Spezialtarif fScezialtarif II 
asse 
Für 100 kg Für 100 kg Für 100 kg Für 100 tgFür Güter des Für Güter des 
und 1 km und 1 km und 1 km und 1 km Spezialtarifs 1/pezialtarifs II 
der Stückgut= der Stückgut- 
klasse für 100kg klasse für 100 kg 
und 1 km und 1 km 
Pesa Pesa Pesa Pesa Pesa Pesa 
2 1 0,5 1,6 0,8 0,4 
  
  
  
  
  
1. Grundzüge für die Frachtenberechnung. 
a. Stückgut. 
1. Die Fracht wird nach Kilogramm berechnet. Sendungen unter 20 kg werden für 20 kg, das 
darüber hinausgehende Gewicht wird mit 10 kg steigend so berechnet, daß je angefangene 10 kg für voll 
gelten. Die Fracht wird von 4 zu 4 Pesa nach oben abgerundet. 
2. Der Mindestbetrag ist 40 Pesa für jede Frachtsendung. 
3. Die nachstehend unter den Spezialtarifen I und II der Stückgutklassen nicht aufgeführten 
Güter werden nach dem gewöhnlichen Tarissatz berechnet. 
4. Der Spezialtarif I kommt in Anwendung in der Richtung Tanga— Inneres und umgekehrt 
bei Aufgabe von Kohlen, europäischem Bauholz, Wellblech, Zement, landwirtschaftlichen Geräten, Geräten 
und Materialien für Wege= und Wasserbauten, Walz= und Stabeisen, Maschinen jeder Art, zur Aussaat 
bestimmten Saatfrüchten, künstlichen Düngungsmitteln, lebenden Bäumen und Sträuchern und Gebrauchs- 
gegenständen für Eingeborene. 
5. Der Spezialtarif II kommt nur für die Richtung Inneres—Tanga und nur für Erzeugnisse 
des Feld= und Gartenbaues der Viehwirtschaft und Forstwirtschaft in Anwendung. 
6. Werden Güter der Spezialtarife mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse in getrennter 
Verpackung mit einem Frachtbrief aufgegeben, so wird die Fracht nach den Sätzen der gewöhnlichen Stück- 
gutklasse berechnet, sofern nicht bei getrennter Ausgabe des Gewichts die Einzelberechnung sich billiger stellt. 
7. Werden Güter des Spezialtarifs mit solchen der gewöhnlichen Stückgutklasse zu einem Fracht- 
stück vereinigt, so wird die Fracht für das ganze Gewicht zu den Säten der gewöhnlichen Stückgutklasse 
berechnet. 
eh 8. Für sperrige Güter, d. h. solche Güter, welche im Verhältnis zu ihrem Gewicht einen un- 
gewöhnlich großen Laderaum in Anspruch nehmen, wird bei Aufgabe als Stückgut die Fracht für das um 
50 pCt. erhöhte wirkliche und alsdann vorschriftsmäßig abgerundete Gewicht nach dem gewöhnlichen Tarif- 
satz für Stückgut bezw. nach den Spezialtarifen 1 und II erhoben.
	        
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