Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Gemischtgerichtliche Untersuchungen. 173 
wendbar sind. Arndts, Pand. 8. 314; Puchta, 
Pand. F. 367; Seuffert's Archiv Bd. V Nr. 
163, Bd. VIII Nr. 253, Bod. X Nr. 42. I 
OAGEkk.v.2.März1866RNr.3720-'-x«. 
st. 
Entscheidungendecobekfltnthichtohofke,Hauswirts- 
konflikte unter Gerichten betr. 
CLXII. 
Die wegen der Voraussetzungen einer gemischtgerichtlichen 
Untersuchung einmal begründete Zuständigkeit des bürger- 
lichen Untersuchungerichters wird bezüglich eines im Ver- 
gehensgrade bethelligten Soldaten nicht dadurch aufgehoben, 
daß die nur im Uebertretungsgrade betbelligten Civilperso= 
nen vom betreffenden Einzelnrichter gesondert abgeurtbeilt 
worden sind. 
Wie im XXX. Bande der Blätter für Rechts- 
anwendung S. 382 mitgetheilt ist, wurde in der 
Sache gegen den Soldaten Ulrich Schwing von 
Wehnsgehaig und Genossen wegen Schlägerei ein 
Kompetenzkonftikt zwischen dem k. 13. Infanteriere= 
gimente Kaiser Franz Joseph von Oesterreich und dem 
UntersuchungSrichter in Bayreuth dahin entschieden, 
daß dem Letzteren die Kompetenz zugesprochen wurde. 
Mittlerwelle waren aber vom k. Landgerichte 
Hollfeld, dem der Untersuchungsrichter des k. Be- 
#irkögerichtes Bayrenth von dem erhobenen Konflikte 
keine Nachricht gegeben hatte, die bei dem Vorfalle 
betheiligten Civilpersonen abgeurtheilt und die Strafen 
vollzogen worden, so, daß der Soldat Ulrich Schwing 
allein noch zur strafrechtlichen Einschreitung übrig war. 
Unter diesen Umständen lehnte der Untersuch- 
ungsrichter zu Bayreuth seine Kompetenz noch einmal 
ab und es entstand neuerdings zwischen ihm und dem 
erwähnten Regimente ein Kompetenzkonflikt, bei dessen