Gemischtgerichtliche Untersuchungen. 173
wendbar sind. Arndts, Pand. 8. 314; Puchta,
Pand. F. 367; Seuffert's Archiv Bd. V Nr.
163, Bd. VIII Nr. 253, Bod. X Nr. 42. I
OAGEkk.v.2.März1866RNr.3720-'-x«.
st.
Entscheidungendecobekfltnthichtohofke,Hauswirts-
konflikte unter Gerichten betr.
CLXII.
Die wegen der Voraussetzungen einer gemischtgerichtlichen
Untersuchung einmal begründete Zuständigkeit des bürger-
lichen Untersuchungerichters wird bezüglich eines im Ver-
gehensgrade bethelligten Soldaten nicht dadurch aufgehoben,
daß die nur im Uebertretungsgrade betbelligten Civilperso=
nen vom betreffenden Einzelnrichter gesondert abgeurtbeilt
worden sind.
Wie im XXX. Bande der Blätter für Rechts-
anwendung S. 382 mitgetheilt ist, wurde in der
Sache gegen den Soldaten Ulrich Schwing von
Wehnsgehaig und Genossen wegen Schlägerei ein
Kompetenzkonftikt zwischen dem k. 13. Infanteriere=
gimente Kaiser Franz Joseph von Oesterreich und dem
UntersuchungSrichter in Bayreuth dahin entschieden,
daß dem Letzteren die Kompetenz zugesprochen wurde.
Mittlerwelle waren aber vom k. Landgerichte
Hollfeld, dem der Untersuchungsrichter des k. Be-
#irkögerichtes Bayrenth von dem erhobenen Konflikte
keine Nachricht gegeben hatte, die bei dem Vorfalle
betheiligten Civilpersonen abgeurtheilt und die Strafen
vollzogen worden, so, daß der Soldat Ulrich Schwing
allein noch zur strafrechtlichen Einschreitung übrig war.
Unter diesen Umständen lehnte der Untersuch-
ungsrichter zu Bayreuth seine Kompetenz noch einmal
ab und es entstand neuerdings zwischen ihm und dem
erwähnten Regimente ein Kompetenzkonflikt, bei dessen