und Dienstvorschriften zu erlassen sowie den Zeitvunkt des
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Ausführungsbestimmungen und Inkraftsetzung.
l62.
Der Gouverneur ist ermächtigt, die zu dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen
öffentliche Bekanntmachung zu bestimmen.
Berlin, den 13. Juni 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Inkrafttretens dieser Zollverordnung durch
nicht ausdrücklich sfür bollfrei erklärt
sind
10 Prozent vom Wert
Aulage.
5n olltarif.
A. Einfuhrzölle.
Tarif Penennung der Ge tänd II t
nummer g genstände Zollsatz Bemerkungen
1 Branntwein aller Art, alkoholhaltige Zu 1: Bei der Ermittelung des
Essenzen und Parfüms. 1 Liter 1 Rupie Literinhalts von Flaschen, Kruken 2c.
. . wird jedes angefangene Zehntel-Liter
2 Schaumweine 1 Flasche 1 Rupie einer Flasche, Kruke r2c. für ein volles
3 Stille Weine: Zehntel gerechnet un Lanach der ge-
a) in Flaschen eingehend 1 Flasche 24 Pesa samte Literinhalt festgestellt. ·
b) in Fässern und anderen mehr als Branntwein und alkoholhaltige
2 Liter fassenden Umschliebungen Essenzen zum Mebizinalgebrauch sind
eingehend. 1 Liter 16 Pesa zollfrei.
« Zu 2 und 3: Halbe Flaschen tragen
4 Biere aller Art: 6 den halben Zollsat.
a) in Flaschen eingehend 1 Flasche 8 Pesa
b) in Fässern und anderen mehr als Zub und 6: Mischungen von geschäl-
2 Liter fassenden Umschließungen tem und ungeschältem Reis sind nach
eingehend 1 Liter 8 Pesa dem Satz für geschälten Reis zu ver-
Z zollen.
5 Reis, ungeschält 100 Ratel 40 Pesa Zu 10 und 11: Bei den in Kisten 2c.
6 Reis, geschält 100 Ratel 60 Pesa eingehenden Tabakfabrikaten * es
»— der Wahl des Zollpflichtigen überlassen,
Chirolor- EE 100 Natel 60 Pesa die Verzollung nach dem Bruttogewicht
8 Mtama, Mais, Bohnen und alle anderen unter Abzug von 20 Prozent Tara oder
nicht genannten Korn= und bülsen= nach dem durch Verwiegen zu ermitteln-
früchte · 100 Ratel 30 Pesa den Nettogewicht zu bewirken; bei der
d das
9 Rohtabak und Tabak in negermäßiger Ermittelung des Nettogewichts wir
Zubereitung und Verpackung. 1 Natel brutto 12 Pesas Gewicht der zurunmittelbaren Sicherung
« notwendigen Umschließungen, welche in
10 Zigarren und Zigaretten 1 Ratel netto 32 Pesa die Hand des Käufers überzugehen, pfle-
« . gen (z. B. Kistchen, Schachteln, Blech-
11 Aller andere verarbeitete Tabak 1 Ratel netto 24 Pesa verhüllungen) nicht in Abzug gebracht.
12 Opium, Hanf, Haschisch. 25 Prozent vom Wert Zu 13: Mit dem Zolle wird bei
13 Salz. .... 100 Ratel 16 Pesa dem zur Einfuhr gelangenden Salz eine
14 Alle übrigen Gegenstande, soweit sie innere Verbrauchbabgabe von 1¼ Ru-
pien pro 100 Ratel erhoben. Salz zu
landwirtschaftlichen und gewerblichen
Zwecken ist frei von Zoll und der inneren
Verbrauchsabgabe.