Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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B. Ausfuhrzölle. 
  
  
  
Tarif- 
nummer 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
8 
Bemerkungen 
  
J —S E u # — 
—— 
— O o o 
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Elfenbein . 
Flußpferd= und Wictschweinhhne . 
Hörner von Büffeln, Elen-, Kudu- und Anti 
lopen. 
Hörner vom Nashorn 
Hörner anderer Wildarten 
Hörner von Haustieren 
Rohe Häute und Felle von Giraffen, Zebras, Nas- 
horn sowie Teile von solchen Häuten und Fellen 
Rohe Häute und Felle, nicht besonders genannt 
Schildpatt . 
Kauri- und andere Muscheln 
Lebende Tiere: 
a) Pferde 
¾ Maultiere und Maulesel 
c) Maskatesel. 
d) Halbblut= und Wanjamwesi= Esel. 
e) Männliches Rindvieh 
k) Weibliches Rindvieh 
8) Schafe und Ziegen 
h) Zebras, Giraffen, SlenAntiloren. be 
5 Hühner . 
k) Papageien 
Frisches Fleisch 
Haiflossen 
Kautschuk 
Kopal 
Höôlzer aller Art: 
a) unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung 
mit der Axt oder Saͤge bearbeitet, mit oder 
ohne Rinde. 
b) weiter bearbeitet 
Flechtgras, Palmblätter, Naten, vasisac und Körbe 
Negertabak. ..... 
Wachs 
Zuckerrohr und daraus gewonnene Ergeugnisse. 
Salz. 
  
9 
  
Alle nicht besonders genaunten Gegenstände 
" 15 Prozent vom Wert 
das Gehörn 5 Rupien, 
das Einzelhorn 1 Rupie 
15 Prozent vom Wert 
das Gehörn 2 Rupien, 
das Einzelhorn 1 Rupie 
12 Prozent vom Wert 
15 Prozent vom Wert 
12 Prozent vom Wert 
12 Prozent vom Wert 
7 Prozent vom Wert 
1 Stück 25 Rupien 
1 Stück 20 Rupien 
1 Stück 20 Rupien 
1 Stück 7 Rupien 
1 Stück 8 Rupien 
1 Stück 20 Rupien 
1 Stück 1 Rupie 
1 Stück 10 Rupien 
1 Stück 8 Pesa 
1 Stück 1 Rupie 
15 Prozent vom Wert 
10 Prozent vom Wert 
100 Ratel 18 Rupien 
15 Prozent vom Wert 
10 Prozent vom Wert 
5 Prozent vom Wert 
5 Prozent vom Wert 
10 Prozent vom Wert 
2 Prozent vom Wert 
5 Prozent vom Wert 
10 Prozent vom Wert 
  
— , Sod- Dei 
Zu 1 bis 10: Waren, 
dieaus diesen Rohproduk- 
ten gefertigt sind, sind wie 
diese zu verzollen. 
Zu 14: Auf Plantagen 
gewonnener Kautschuk ist 
zollfrei. 
unterliegen keinem Ausfuhrzoll. 
Außerdem sind auf Grund des § 13 der Zollverordnung von dem tarifmäßigen Ausgangszoll befreit: 
1. Alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände; 
2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung im dienstlichen Interesse ausgeführten 
Gegenstände; 
3. Von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und ebensolchen Mitgliedern von Schiffsbesatzungen 
ausgeführte oder von farbigen Händlern an Bord nicht einheimischer Schiffe gebrachte Gegenstände, soweit deren 
Gesamtwert 20 Nupien nicht übersteigt. 
4. Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde. 
  
Gedruckt in der Königlichen Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—71.
	        
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