Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundfünfzigster Jahrgang. 1896. (57)

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von  demjenigen  Generalkommando,  in  dessen  Bezirke  der  Verurtheilte  beim  Ausscheiden
aus  dem  Militärgerichtsstande  seinen  Wohnsitz  hatte.

Von  den  bei  den  Gerichten  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgten  Verurtheilungen  ist
die  Mittheilung  durch  diejenige  Marinestation  zu  machen,  welcher  der  Verurlheilte
bei  seinem  Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstand,  beziehungsweise  bei  seinem
Uebertritt  oder  Rückkritt  in  den  Beurlaubtenstand  angehört  hat.  Gehörte  der  Verurtheilte
  zu  diesem  Zeilpunkte  einer  Marinestation  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mittheilung
durch  den  Chef  der  Admiralität.

§5  7.

Die  Mittheilungen  sind,  für  jeden  Verurtheilten  besonders,  in  der  Regel  binnen
14  Tagen  nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Entscheidung,  beziehungsweise  nach  Eintritt
  des  aus  §  0  sich  ergebenden  Zeilpunkts  zu  richten:

1.  wenn  der  Geburtsort  des  Verurtheilten  ermittelt  und  in  Deutschland  belegen
  ist,  an  diejenige  Registerbehörde,  zu  deren  Bezirk  der  Geburtsort
gehört,  oder  —  sofern  diese  Behörde  der  mittheilenden  Behörde  nicht  bekannt
  ist  —  an  die  Staatsanwaltschaft  desjenigen  Landgerichts,  zu  dessen
Bezirk  der  Geburtsort  gehörl;  werden  die  Register  nicht  bei  der  Staalsanwaltschaft
  selbst  geführt,  so  hat  letztere  die  Mistheilungen  der  Registerbehörde
  unverzüglich  zu  übersenden;

2.  wenn  der  Geburtsort  nicht  zu  ermitteln  war  oder  außerhalb  Deutschlands
belegen  ist,  an  das  Reichs-Justigamt.

Die  Mittheilungen  erfolgen  durch  Zusendung  von  Vermerken,  welche  die  Entscheidung
  auszugsweise  enkhalten.  Inwieweit  die  Mittheilung  der  bei  den  Konsulargerichten
  ergehenden  Verurtheilungen  an  die  im  Absatz  1  unter  1  und  2  bezeichneten
Stellen  direkt  oder  durch  Vermittelung  des  Auswärkigen  Amts  zu  geschehen  hat,
bleibt  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

*  8.
Die  Vermerke  sind  in  den  Fällen  des  §  2  als  Strasnachricht  A,  in  den  Fällen
2  des  §  3  Nr.  1  als  Strafnachricht  B  zu  bezeichnen  und  auf  starkem  Papier  in  Ge-*
  mäßheit  der  anliegenden  Formulare  auszustellen.
Die  lehteren  sind  auch  in  Bezug  ausf  Größe,  Format  und  Farbe  des  Papieré
maßgebend.#)

)  Der  Abdruck  der  Formulare  S.  u1  bis  111  ill  nur  für  den  Womlaut  maßgebend.