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besondere nicht zu Handelszwecken verwendet werden sollen (vgl. § 349,5 Z. V.). Anträge auf Be-
freiung von Anzugs= und Heiratsgut vom Einfuhrzoll (§ 13 Nr. 6 Z. V.) sind bei den zuständigen
Hauptzollämtern und Zollstationen zu stellen. Gegen die Entscheidung dieser Zollstellen ist Beschwerde nach
§ 45 der Zollverordnung zulässig.
Zollnachlässe für bristlich= Missionsgesellschaften.
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Die Verordnung, betreffend die Zollbefreiung — Milsoonsgesellscheften kenerhalb des deutschen
Schutzgebiets in Ostafrika, vom 13. Januar 1892 — L. G 703 — tritt außer Kraft.
An deren Stelle sind die Vorschriften des § 13 a 3 der Zollverordnuug getreten.
Anträge auf Gewährung weitergehender Zollnachlässe sind nach Schluß des Etatsjahres bei dem
Kaiserlichen Gouvernement zu stellen.
Die Anträge müssen die Höhe der in dem vorangegangenen Etatsjahre gezahlten Beträge an Ein-
fuhrzöllen. nebst den erforderlichen Quittungen und Belägen enthalten.
Die Zollstellen sind verpflihtet, über die gezahlten Einfuhrzölle den Missionen bezw. deren Agenten
auf Antrag bei jeder Wareneinfuhr ein Duplikat der betreffenden Zollanmeldung als Zollquittung, bei Post-
paketen eine besondere Quittung zu übergeben.
Auf den einzelnen Duplikotzollanmeldungen ist die Bescheinigung abzugeben, daß die eingeführten
* zu keinen anderen als Missionszwecken, insbesondere nicht zu Handelszwecken, verwendet
worden find
Auf Gegenstände, welche nicht von den Missionsgesellschäften oder deren Agenten selbst eingeführt
werden, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
Ausrüstung von Dampfern.
8 28.
Auf Grund des § 13 b 4 der Zollverordnung sollen Vieh und Lebensmittel, die für die Ver-
pflegung der Besatzung und der Reisenden von Dampfern und nicht einheimischen Segelschiffen ausgeführt
werden, bei der Ausfuhr vom Zolle befreit sein. Für Rindvieh, das zu dem genannten Zwecke ausgeführt
wird, wird der bei der Ausfuhr zu zahlende Zoll ermäßigt und zwar für weibliches Rindvieh auf
10 Rupien, für männliches Rindvieh auf 4 Rupien das Stück. Saugende Kälber, welche der Mutter
folgen, sind zollfrel. Der Schiffsführer oder dessen Agent hat jedoch elne vorgedruckte, bei den Zollstellen
erhältliche Verpflichtungserklärung abzugeben, daß das ausgeführte Vieh und Lebensmittel zur Verpflegung
der Besatzung oder der Reisenden des Schiffes verwendet werden soll.
Strankont
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Seeauswurf und strandtriftige Gegenstände, 2 solche, welche im Falle der Seenot eines Schifes
geborgen bezw. an Land verbracht sind, müssen unverzüglich der nächsten Zollstelle übergeben werden. Die
Hauptzollämter nehmen die licgenhelten der Strandämter wahr; das Verfahren richtet sich nach der
Strandungsordnung vom 17. Mai 1
Die ant1 ol 113 haben die nächste ZBollstelle von jedem zu ihrer Kenntnis gelangten
derartigen Funde oder Vorfalle zu benachrichtigen.
Ankerplätze der einheimischen Segelschiffe.
5 30.
Die Ankerplätze der einheimischen Segelschiffe einschließlich der Einbäume Eanlawa) werden von
den zuständigen Zollstellen besiimmt und in ortsüblicher Weise, insbesondere durch Anschlag am schwarzen
Brett, belemnt gegeben.
Schiffe mit teleiechender Ladung haben so weit vom Lande zu ankern, daß niemand durch den
Geruch belästigt wird.
Die Vorschriften der Hasenordnung von Daressalam vom 28. Juli 1908 — J. Nr. VI. 175 —
Amtlicher Anzeiger vom 22. August 1908, Nr. 19, bleiben unberührt.
Lagerung im Sollgewabrsamm
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Alle Ein= und Ausfuhr-Gegenstände dürfen, Sroeit nach dem Ermessen des Vorstehers der goll-
stelle Platz vorhanden ist, unentgeltlich 8 Tage im Zollhause und 30 Tage im Zollhofe lagern, in diese
Frifien sin (S- und Festtage eingeschlossen.
berschreitung dieser Frist sind Lagergebühren zu zahlen, welche nach Wahl der Zollstelle für
je ½ dns bert für je 1200 lbs. 16 Pesa für den Monat betragen; Teile von einem halben cbm oder
von 1200 lbs. sowie jeder angefangene Monat werden für voll gerechnet.