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§ 32.
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on der Aufnahme in die Zollhäuser sind ausgeschlossen:
1. Alle feuergefährlichen Gegensiände wie Petroleum, Pulver, sonstige Sprengstoffe, ätherische Ole,
alle unverpackten, leicht entzündbaren Gegenstände usw.
Alle lebenden Tiere.
. Alliech durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände wie getrocknete Fische, Kauri-
muscheln.
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II.
Nach dem Ermessen der Zollstelle können von der Aufnahme in die Zollhäuser ausgeschlossen werden:
1. Alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches Fleisch, Obst usw.
2. Alle die Lagerräume verunreinigenden Gegenstände, wie Kohlen, leckende Fässer und dergleichen.
Haftung der Zollverwaltung.
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Die Zollbehörde haftet für Beschädigung der im Zollgewahrsam niedergelegten Gegenstände nur,
falls ihr diese Gegenstände besonders Übergeben worden sind, und nur insoweit, als ihr eine grobe Fahr-
lässigkeit zur Last fällt.
Es ist Sache der Besitzer der in den Zollhäusern lagernden Gegenstände, sich durch Feuer-,
Transport, und andere Versicherungen oder auf andere Weise vor Schaden zu bewahren.
Marktpreis.
· Unter Marktpreis im Sinne des § 25 der Zollverordnung ist derjenige Preis zu verstehen, welcher
für einen bestimmten Gegenstand in ein und derselben Beschaffenheit, Aufmachung und Menge zur Zeit der
Anmeldung zur Ein= oder Ausfuhr allgemein an einem Orte im Durchschnitt gewährt wird.
§ 35.
J.
Hiernach kann ein Gegenstand, der an einem bestimmten Platze zum ersten Male eingeführt wird,
einen Marktpreis an diesem Platze nicht haben. Durch einen elnmaligen Verkauf auf Grund von Mustern
gewinnt ein neueintreffender Gegenstand noch nicht den Anspruch, auf Grund dieses Verkaufspreises verzollt
zu werden. Erst dann, wenn dieselben Gegenstände längere Zeit hindurch marktgängig waren und zu an-
nähernd denselben Preisen verhandelt wurden, kann dieser Verkaufspreis als Marktpreis gelten. Ist ein
sonst allgemein gehandelter Gegenstand zur Zeit der Einfuhr auf dem Markte nicht vorhanden, so kann
dieser Gegenstand von einer Kommission, bestehend aus dem Zollvorsteher und zwei erfahrenen unparteiischen
Kaufleuten, die von der Zollstelle bestimmt werden, auf Grund der ortsüblichen Verkaufspreise abgeschätzt
werden. Falls die Schätzungen um nicht mehr als 5% voneinander abweichen, soll der Durchschnittspreis
als Marktpreis gelten.
Soll der Marktpreis eines Gegenstandes ermittelt werden, dessen Preis gewohnheitsmäßig im
Großhandel nach bestimmten Mengeneinheiten, die nicht notwendig mit dem Inhalt der Originalkolli über-
einstimmen müssen, berechnet wird, so sind diese Mengeneinheiten mit ihren Preisen der Ermittlung des
Marktpreises zu Grunde zu legen.
Unter Großhandel ist die Abgabe von Gegenständen in Originalverpackung zu verstehen.
II.
Unter Ursprungspreis im Sinne des § 25 der Zollverordnung ist der Preis zu verstehen, zu
welchem ein Gegenstand seitens des hiesigen Empfängers vom Erzeuger, Hersteller, Lieferer oder Händler
tatsächlich und nachweislich erworben ist.
III. v
Der Wert von Gegenständen an dem Eingangsorte der Binnengrenze wird meist mit dem Markt-
preise an diesem Eingangsorte übereinstimmen.
Ist bei der Ausfuhr der Marktpreis am Ausgangsorte nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann
ausnahmsweise eine vorläufige Schätzung sowie Hinterlegung der sich hieraus ergebenden Zollgefälle
Eees Diese Schätzung muß den späterhin zu entrichtenden Ausfuhrzoll unter allen Umständen
icherstellen.
*o Die endgültige Zollberechnung erfolgt, wenn durch Vorlage der einwandfreien Abrechnung der
tatsächliche Verkaufserlös festgestellt it. Von dem tatsächlich erzielten Verkaufserlöse find 10 / Geschäfts-
gewinn sowie außerdem sämtliche Unkosten für Fracht, Versicherung usw. von dem Ausgangsorte bis zum
Verkaufsorte in Abzug zu bringen.