Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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8 73. 
Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, den an sie von den zuständigen Zollstellen ergehenden 
ordnungsmäßigen Ladungen Folge zu leisten. Wenn dieselben dieser Pflicht nicht nachkommen, so gelangen 
die Bestimmungen der §8§ 50 und 69 St. P.O. mit der Einschränkung zur Anwendung, daß eine zwangsweise 
Vorführung des Zeugen oder Sachverständigen und die in 8 69 Absotz 2 daselbst vorgesehene Erzwingung 
des Zeugnisses durch Haft nicht stattfindet. Die Festsetzung und Vollstreckung der gegen Zeugen und Sach- 
verständigen zu verhängenden Geldstrasen erfolgt durch die zuständigen Gerichte. 
Eine Vereidigung des Zeugen und Sachverständigen findet bei ihrer Vernehmung vor den Zoll- 
stellen nicht statt. 
74.— 
Seitens der Hauptzollämter oder genbesnch sind über den Tatbestand der Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften der Zollverordnung und die zu ihrem Beweise dienenden Umstände mit dem Be- 
schuldigten, sowie erforderlichenfalls mit etwalgen Zeugen Verhandlungen aufzunehmen. Die Verhandlungen 
sollen enthalten Zeit und Ort der Aufnahme, die persönlichen Verhältnisse des zu Vernehmenden, Anzahl 
elwaiger Vorstrafen, eingehende Erzählung des Vorganges, elwaige Anträge sowie Unterschrift des Ver- 
nommenen und Vernehmenden. 
8 76. 
Ergeben die Verhandlungen den Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 
Zollverordnung, so ist seitens der Hauptzollämter oder Zollstationen ein Strafbescheid zu erlassen. Der 
Strafbescheid muß enthalten Namen, Stand und Wohnort des Angeklagten, die strafbare Handlung, die 
angewendete Strafbestimmung und eventuell den Wert der einzuziehenden Gegenstände. Die Begründung 
soll den Tatbestand, den darin liegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Zollverordnung, die Berech- 
nung der Strafsumme und etwaige Strafverschärfungsgründe (88§ 50, 51) darlegen. Endlich soll der 
Bestraste über die Zulässigkeit der Anrufung einer höheren Instanz und die zu diesem Zwecke zu ergreifen- 
den Schritte (§ 56 Z. V.) belehrt und vor der erhöhten Strafe im Rückfalle gewarnt werden. 
§ 76. . 
Ist der Verurteilte mit der Entscheidung der Zollstelle einverstanden und verzichtet er auf die 
Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dies protokollarisch festzustellen. Die verhängte Strafe nebst den ent- 
standenen Kosten ist in diesem Falle sofort zu erlegen. 
Ergreift der Verurteilte ein Rechtsmittel nach § 56 (Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung), so soll er eine Summe in Höhe der festgesetzten Strafe und der voraussichtlichen Kosten 
sowie des Wertes der einzuziehenden Gegenstände hinterlegen. 
8 77. 
Die zwangsweise Beitreibung der rechtskräftigen Geldstrafen usw. erfolgt durch die Hauptzollämter 
oder Zollstationen nach Maßgabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren. 
Abgekürztes Strafverfahren. 
78. 
Im Falle einer Übertretung der Zollvorschriften — § 52 — oder, falls die festzusetzende Strafe 
einschließlich des Wertes der einzuzlehenden Gegenstände 50 Rp. nicht übersteigt, und ferner, wenn der 
Beschuldigte von vornherein auf jedes weitere Rechtsmittel und die Ausfertigung eines förmlichen Straf= 
bichebe, verzichtet, kann ein abgekürztes Verfahren und ein Strafbescheid nach vorgeschriebenem Formu- 
are ergehen. 
Belohnungen für Entdeckung von Zollvergehen. 
§ 79. 
Zollbeamte vom Zollassistenten II. Klasse abwärts, sowie Privatpersonen, welche ein Zoll- 
vergehen entdeckt und zur Anzeige gebracht haben, können — sofern die rechtskräftige Verurtellung erfolgt 
ist — auf Antrag der zuständigen Zollstelle eine Belohnung erhalten, welche ein Drittel des Strafgeldes 
einschließlich des Wertes der eingezogenen Gegenstände nicht überfteigen darf und aus diesem zu bestreiten ist. 
Die Höhe der Belohnung wird auf Vorschlag der Bollstellen vom Gouvernement in jedem einzelnen 
Falle besonders festgesetzt. 
g 80. 
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. 
Daressalam, den 4. Dezember 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen.
	        
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