kleineren Antilopen und Gazellen in Schlingen. Er
kennt ganz genau die Lebensweise der verschiedenen
Tiere. Danach stellt er die Schlingen. Um Perl-
hühner zu fangen, befestigt er an ein kleines Hölzchen
einen Köder und steckt es in die Erde. Rund um
dasselbe, etwas höher, bringt er die Schlinge an.
Diese ist an einem Bügel befestigt. Durch eine ganz
einfache Mechanik schnellt die Schlinge hoch, sobald
der Köder berührt wird. Um größere Tiere zu
fangen, läßt es sich der Buschmann schon einige
Mühe kosten. Da macht es ihm nicht zu viel Arbeit,
stundenweit sich erstreckende Umzäunungen anzulegen.
Man kann dergleichen alten Gehege viele antreffen,
wenn man den Osten bereist. Der Buschmann kennt
nun genau das Feld, welches die Antilope, die er
fangen will, besonders liebt. Durch die Umzäunungen
schließt er es auf weite Strecken ab; von Zeit zu
Zeit läßt er jedoch Offnungen. Dort hinein legt er
die Schlingen, und zwar auf den Boden, um die
Tiere an den Beinen festzuhalten. Deshalb gräbt
er in die Offnungen kleine Gruben. Uber diese
spannt er die Schlinge. Darauf steckt er sie mit
dünnem Reisig und dürren Blättchen so natürlich
zu, daß man meinen soll, der Wind habe die Blätt-
chen so dahin geweht. Passiert nun ein Bock diese
Grenze und sieht er auf der anderen Seite die schöne
Weide, so kann er bald nicht mehr widerstehen. Er
läuft in eine solche Offnung und tritt in die Schlinge.
Auf diese Weise fangen die Buschleute viel Wild.
Die vielen Felle, die sie allenthalben zum Umtausch
für Tabak anbieten, zeugen dafür.
Auch Strauße fangen sie zeitweilig in Schlingen,
besonders zur Zeit, wo diese Vögel brüten. Hat der
Buschmann ein Nest gefunden, so will er nicht nur
die Eier, sondern auch den Strauß. In einem
günstigen Augenblick erhascht er, wo die Alten nichts
bemerken, ein Ei. Darauf legt er es einige Schritte
vom Neste weg und bringt eine Schlinge um das
Ei herum an. Natürlich sucht der Strauß das Eie
wieder mit dem Schnabel in das Nest zu den übrigen
zu bringen und gerät dabel in die Schlinge.
Größere Antilopen fängt er meistens in Fall-
gruben. Höhlen bewohnenden Tieren paßt er ent-
weder auf, um sie zu töten, sobald sie den Bau ver-
lassen, oder er gräbt sie aus. Sehr oft bedient er
sich aber einer langen, dünnen Gerte, die, wenn es
nicht anders geht, aus mehreren kleinen zusammen-
Lebunden ist. Oben befindet sich an derselben ein
Haken, aus dem Horn einer Antilope. Diese Gerte
führt er in die Höhle hinein und zerrt deren Be-
wohner heraus. Auch nach dem Fleische der Schlange
ist der Buschmann lüstern. Da sich dieselben meistens
in Gebüschen herumtreiben, um dort den Mäusen
und dergleichen nachzugehen, so hat der Buschmann
hier leichtes Spiel. Weiß er, daß eine Schlange sich
in den Mäuselöchern aufhält, so nimmt er sich meh-
rere spitze Stäbchen und tastet damit über den
Gängen. Die Ubung macht ihn geschickt. Bald weiß
er wo sie liegt. Ein geschickter Stoß führt eines
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der Stäbchen durch den Schwanz, ein anderer treibt
eines durch den Kopf oder den vorderen Körper.
So wird sie lebendigen Leibes angespießt. Dann
wird Feuer längs derselben gemacht und gebraten
bis sie gar ist. Es macht ihnen hierbei besonderes
Vergnügen, die Schlange so lange zu braten und zu
rösten, bis sie ganz steif wird wie eine Wurst. Dann
brechen sie sich ein Stück nach dem andern ab und
verzehren es mit umso größerem Appetit.
RAus fremden Holonien und
Produktionsgebieken.
Gerichtsverfassung in Bpitisch-Ostafrvika und Sansibar.
(Vgl. Kol. Bl. 1897, S. 668 ff.)
Die „Zanzibar-Order in Coundil 1897“, burch
die seinerzeit die britische Jurisdiktion in Zanzibar
und Pemba geregelt wurde, hat durch eine unter
dem 8. Dezember 1908 ergangene „Zanzibar-Order
in Council 1903“ folgende Anderungen und Er-
gänzungen erfahren:
Der „Court of Zanzibar“, der nach der 1897er
Order (der sog. „Princlpal Order“") die englische
Rechtssprechung in Sansibar und Pemba in erster
Instanz ausübt, zählt jetzt nicht mehr, wie die
Principal Order vorsah, zwei, sondern drei Mit-
glieder (Judge, Assistant Judge und den neu hinzu-
kommenden Second Assistant Judge). Die Vertre-
tung des Second Assistant Judge wird gleich der
Vertretung der beiden anderen richterlichen Beamten
von dem britischen Generalkonsul in Sansibar be-
stimmt. Diese sowie jede andere dem Generalkonsul
in der Principal Order verliehene Befugnis soll im
Falle der Behinderung auf den ültesten Konsular=
beamten übergehen.
Nach der Principal Order wird serner die
Gerichtsbarkeit in Sansibar grundsätzlich in Gemäß-
helt gewisser Verordnungen des Generalgouverneurs
von Indien und des Gouverneurs in Bombay aus-
geübt. Die Befugnis, diese Verordnungen für
Sansibar zu modifizieren, stand bisher der Londoner
Zentralstelle (Secretary of State) zu, welche auch
befugt war, Gesetze oder Verordnungen, die in
anderen englischen Kolonien in Afrika in Geltung
waren, soweit sie der Principal Order nicht wider-
sprechen, nach Vornahme der nötigen Abänderungen
für Sansibar anwendbar zu erklären. Diese beiden
Befugnisse find nunmehr auf den Generalkonsul über-
gegangen.
Die neue Verordnung bestimmt schließlich noch,
daß es bestimmter Legitimationspapiere zur Empfang-
nahme eines Nachlasses bedürfe.