Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

kleineren Antilopen und Gazellen in Schlingen. Er 
kennt ganz genau die Lebensweise der verschiedenen 
Tiere. Danach stellt er die Schlingen. Um Perl- 
hühner zu fangen, befestigt er an ein kleines Hölzchen 
einen Köder und steckt es in die Erde. Rund um 
dasselbe, etwas höher, bringt er die Schlinge an. 
Diese ist an einem Bügel befestigt. Durch eine ganz 
einfache Mechanik schnellt die Schlinge hoch, sobald 
der Köder berührt wird. Um größere Tiere zu 
fangen, läßt es sich der Buschmann schon einige 
Mühe kosten. Da macht es ihm nicht zu viel Arbeit, 
stundenweit sich erstreckende Umzäunungen anzulegen. 
Man kann dergleichen alten Gehege viele antreffen, 
wenn man den Osten bereist. Der Buschmann kennt 
nun genau das Feld, welches die Antilope, die er 
fangen will, besonders liebt. Durch die Umzäunungen 
schließt er es auf weite Strecken ab; von Zeit zu 
Zeit läßt er jedoch Offnungen. Dort hinein legt er 
die Schlingen, und zwar auf den Boden, um die 
Tiere an den Beinen festzuhalten. Deshalb gräbt 
er in die Offnungen kleine Gruben. Uber diese 
spannt er die Schlinge. Darauf steckt er sie mit 
dünnem Reisig und dürren Blättchen so natürlich 
zu, daß man meinen soll, der Wind habe die Blätt- 
chen so dahin geweht. Passiert nun ein Bock diese 
Grenze und sieht er auf der anderen Seite die schöne 
Weide, so kann er bald nicht mehr widerstehen. Er 
läuft in eine solche Offnung und tritt in die Schlinge. 
Auf diese Weise fangen die Buschleute viel Wild. 
Die vielen Felle, die sie allenthalben zum Umtausch 
für Tabak anbieten, zeugen dafür. 
Auch Strauße fangen sie zeitweilig in Schlingen, 
besonders zur Zeit, wo diese Vögel brüten. Hat der 
Buschmann ein Nest gefunden, so will er nicht nur 
die Eier, sondern auch den Strauß. In einem 
günstigen Augenblick erhascht er, wo die Alten nichts 
bemerken, ein Ei. Darauf legt er es einige Schritte 
vom Neste weg und bringt eine Schlinge um das 
Ei herum an. Natürlich sucht der Strauß das Eie 
wieder mit dem Schnabel in das Nest zu den übrigen 
zu bringen und gerät dabel in die Schlinge. 
Größere Antilopen fängt er meistens in Fall- 
gruben. Höhlen bewohnenden Tieren paßt er ent- 
weder auf, um sie zu töten, sobald sie den Bau ver- 
lassen, oder er gräbt sie aus. Sehr oft bedient er 
sich aber einer langen, dünnen Gerte, die, wenn es 
nicht anders geht, aus mehreren kleinen zusammen- 
Lebunden ist. Oben befindet sich an derselben ein 
Haken, aus dem Horn einer Antilope. Diese Gerte 
führt er in die Höhle hinein und zerrt deren Be- 
wohner heraus. Auch nach dem Fleische der Schlange 
ist der Buschmann lüstern. Da sich dieselben meistens 
in Gebüschen herumtreiben, um dort den Mäusen 
und dergleichen nachzugehen, so hat der Buschmann 
hier leichtes Spiel. Weiß er, daß eine Schlange sich 
in den Mäuselöchern aufhält, so nimmt er sich meh- 
rere spitze Stäbchen und tastet damit über den 
Gängen. Die Ubung macht ihn geschickt. Bald weiß 
er wo sie liegt. Ein geschickter Stoß führt eines 
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der Stäbchen durch den Schwanz, ein anderer treibt 
eines durch den Kopf oder den vorderen Körper. 
So wird sie lebendigen Leibes angespießt. Dann 
wird Feuer längs derselben gemacht und gebraten 
bis sie gar ist. Es macht ihnen hierbei besonderes 
Vergnügen, die Schlange so lange zu braten und zu 
rösten, bis sie ganz steif wird wie eine Wurst. Dann 
brechen sie sich ein Stück nach dem andern ab und 
verzehren es mit umso größerem Appetit. 
  
RAus fremden Holonien und 
Produktionsgebieken. 
Gerichtsverfassung in Bpitisch-Ostafrvika und Sansibar. 
(Vgl. Kol. Bl. 1897, S. 668 ff.) 
Die „Zanzibar-Order in Coundil 1897“, burch 
die seinerzeit die britische Jurisdiktion in Zanzibar 
und Pemba geregelt wurde, hat durch eine unter 
dem 8. Dezember 1908 ergangene „Zanzibar-Order 
in Council 1903“ folgende Anderungen und Er- 
gänzungen erfahren: 
Der „Court of Zanzibar“, der nach der 1897er 
Order (der sog. „Princlpal Order“") die englische 
Rechtssprechung in Sansibar und Pemba in erster 
Instanz ausübt, zählt jetzt nicht mehr, wie die 
Principal Order vorsah, zwei, sondern drei Mit- 
glieder (Judge, Assistant Judge und den neu hinzu- 
kommenden Second Assistant Judge). Die Vertre- 
tung des Second Assistant Judge wird gleich der 
Vertretung der beiden anderen richterlichen Beamten 
von dem britischen Generalkonsul in Sansibar be- 
stimmt. Diese sowie jede andere dem Generalkonsul 
in der Principal Order verliehene Befugnis soll im 
Falle der Behinderung auf den ültesten Konsular= 
beamten übergehen. 
Nach der Principal Order wird serner die 
Gerichtsbarkeit in Sansibar grundsätzlich in Gemäß- 
helt gewisser Verordnungen des Generalgouverneurs 
von Indien und des Gouverneurs in Bombay aus- 
geübt. Die Befugnis, diese Verordnungen für 
Sansibar zu modifizieren, stand bisher der Londoner 
Zentralstelle (Secretary of State) zu, welche auch 
befugt war, Gesetze oder Verordnungen, die in 
anderen englischen Kolonien in Afrika in Geltung 
waren, soweit sie der Principal Order nicht wider- 
sprechen, nach Vornahme der nötigen Abänderungen 
für Sansibar anwendbar zu erklären. Diese beiden 
Befugnisse find nunmehr auf den Generalkonsul über- 
gegangen. 
Die neue Verordnung bestimmt schließlich noch, 
daß es bestimmter Legitimationspapiere zur Empfang- 
nahme eines Nachlasses bedürfe. 
 
	        
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