Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Heransgegeben in der Kolonial · Abieilung des Answirtigen Auts.
KGw.
XV. Jahrgang. erlin, 15. Februar 1904. Uummer 4.
“*“ “ *“* *“ “ § "N§Ö 22
Poeen man. Der visctelsährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mil den Helbest- ch st und di
ich.
1 ũ ien beträgt beim e urch die Po d die
ungen Mk. 8,—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 8,50 für Deutschland einschl. der beulschen Schutgebiete und
erreich Ungam, Mk. 3,75 für die Länder des Welipostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W12, Kochstr. 68—71, zu richten.
Inhalt: Amtlicher Teil: Konzession zur Gewinnung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und
erordnung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in
gerordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea,
agener Stosse und Bekleidungsgegenstände S. 116. —
vom 29. März 1901 S. 116. —
der Einfuhr und des Handels getr
des
Amtlicher Teil.
Gesehe; Perordnungen der Keichsbehörden; Verträge.
Konzession zur Gewinnung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und Graphit.
« Vom 16. Januar 1904.7)
§5 1.
9 Herr Rittergutsbesitzer Arthur v. Osterroth-Schönberg zu Coblenz als Bevollmächtigter des
üiudt-Syndikotes erhält für die Dauer von fünf Jahren vom Tage der Erteilung dieser Konzession ab,
orbehaltlich bereits bestehender Rechte Dritter, die ausschließliche Berechtigung zur Aussuchung und Ge-
Binung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und Graphlt in elnem Gebiet, welches begrenzt wird im Süden
durch den 10. Grad 30 Minuten südlicher Breite, im Norden durch den 9. Grad 15 Minuten, im Osten
urch den Indischen Ozean und im Wesien durch den 88. Grad 80 Minuten östlicher Länge von Greenwich.
§ 2.
Der Konzessionar ist verpflichtet, für die Dauer der Konzession ständig einen Prospektor im
Konzessionsgebiet tätig sein zu lassen und mindeftens 10 000 Mark jährlich für Schürfarbeiten im Kon-
##onsgebiete zu verwenden. Der Nachweis der Verwendung ist binnen vier Wochen nach Ablauf jeden
ahres dem Gouverneur zu erbringen.
83.
Kommt der Konzessionar diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Reichskanzler (Auswärtiges
Amt, Nlonlel-Abreilung) berechtigt, die Konzession für erloschen zu erklären.
*) Siehe Reichs-Anzeiger vom 16. Februar 1904.