Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Heransgegeben in der Kolonial · Abieilung des Answirtigen Auts. 
  
  
KGw. 
XV. Jahrgang. erlin, 15. Februar 1904. Uummer 4. 
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Poeen man. Der visctelsährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mil den Helbest- ch st und di 
ich. 
1 ũ ien beträgt beim e urch die Po d die 
ungen Mk. 8,—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 8,50 für Deutschland einschl. der beulschen Schutgebiete und 
erreich Ungam, Mk. 3,75 für die Länder des Welipostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W12, Kochstr. 68—71, zu richten. 
Inhalt: Amtlicher Teil: Konzession zur Gewinnung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und 
erordnung zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in 
gerordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, 
agener Stosse und Bekleidungsgegenstände S. 116. — 
      
  
  
  
vom 29. März 1901 S. 116. — 
der Einfuhr und des Handels getr 
     
  
  
des 
   
Amtlicher Teil. 
Gesehe; Perordnungen der Keichsbehörden; Verträge. 
Konzession zur Gewinnung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und Graphit. 
« Vom 16. Januar 1904.7) 
§5 1. 
9 Herr Rittergutsbesitzer Arthur v. Osterroth-Schönberg zu Coblenz als Bevollmächtigter des 
üiudt-Syndikotes erhält für die Dauer von fünf Jahren vom Tage der Erteilung dieser Konzession ab, 
orbehaltlich bereits bestehender Rechte Dritter, die ausschließliche Berechtigung zur Aussuchung und Ge- 
Binung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und Graphlt in elnem Gebiet, welches begrenzt wird im Süden 
durch den 10. Grad 30 Minuten südlicher Breite, im Norden durch den 9. Grad 15 Minuten, im Osten 
urch den Indischen Ozean und im Wesien durch den 88. Grad 80 Minuten östlicher Länge von Greenwich. 
§ 2. 
Der Konzessionar ist verpflichtet, für die Dauer der Konzession ständig einen Prospektor im 
Konzessionsgebiet tätig sein zu lassen und mindeftens 10 000 Mark jährlich für Schürfarbeiten im Kon- 
##onsgebiete zu verwenden. Der Nachweis der Verwendung ist binnen vier Wochen nach Ablauf jeden 
ahres dem Gouverneur zu erbringen. 
83. 
Kommt der Konzessionar diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Reichskanzler (Auswärtiges 
Amt, Nlonlel-Abreilung) berechtigt, die Konzession für erloschen zu erklären. 
*) Siehe Reichs-Anzeiger vom 16. Februar 1904.
	        
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