Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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M Die das Maß des persönlichen Bedarfes nicht übersteigende Mitführung an Bekleidungsstücken, 
Datte, Decken und Bettstücken von Reisenden und Einwanderern fällt nicht unter dieses Einfuhrverbot. 
ie Quarantänebehörde ist zur Anordnung von Desinfektionsmaßregeln für solche Gegenstände des 
persönlichen Bedarfes ermächtigt. 
8 2. 
d Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
rei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der ein- 
geführten oder gehandelten Stoffe, Bekleidungsstücke, Matten, Decken, Bettstücke, Füllmaterlalien ohne 
Rücksicht auf den Eigentümer erkannt werden. Eingezogene Bestände sind zu vernichten. 
88. 
Bestellungen, die vor dem 1. Okltober 1908 aufgegeben worden sind, können mit der Erlaubnis 
der Polizeibehörde des Einfuhrortes zur Einfuhr und zum Vertriebe zugelassen werden. Die Ertetlung 
er Erlaubnis kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. 
Herbertshöhe, den 5. Dezember 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Perspnalien. 
Der ständige Hilfsarbeiter in der Kolontal-Abtellung des Auswärtigen Amts, Legationsrat 
Professor Dr. Helfferich hot einen Ruf als ordentlicher Professor der Staatswissenschaften an die Universität 
onn erhalten. Auf Wunsch seiner vorgesetzten Behörde hat er sich jedoch entschlossen, dem ehrenvollen 
Rufe keine Folge zu leisten, sondern in seiner bisherigen Wirksamkeit zu verbleiben. 
Kaiserliche Schuntruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
A. K. O. vom 9. Februar 1904. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten 
Angehörigen der Schutztruppe folgende Auszeichnungen zu verleihen: 
den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse mit Schwertern: dem Oberleutnant Styx; 
das Militär-Ehrenzeichen 2. Klasse: dem Unteroffizier Lehmann. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 4. Februar 1904. 
Witt, Hauptmann und Kompagniechef im Eisenbahn-Reglment Nr. 3, am 3. Februar d. Is. aus dem 
» Heere ausgeschieden und mit dem 4. Februar d. Is. in der Schutztruppe angestellt. 
Büttner, Leutnant in der 8. (Königlich Sächsischen) Kompagnie des Eisenbahn -Regiments Nr. 2, nach 
erfolgtem Ausscheiden aus der Königlich Sächsischen Armee mit Patent vom 25. Oktober 1897 
als Leutnant in der Schutztruppe — mit dem 4. Februar d. Is. — angestellt. 
Schutztruppe für Kamerun. 
k A. K. O. vom 28. Januar 1904. 
Heigelin, Leutnant im Infanterle-Regiment Katser Friedrich, König von Preußen (7. Württembergtschen) 
Nr. 125, nach erfolgtem Ausscheiden aus dem XIII. (Königlich Württembergischen) Armeekorps 
mit Patent vom 27. Januar 1896 T als Leutnant in der Schutztruppe — mit dem 6. Februar 
d. Is. — angestellt. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben dem farbigen Soldaten der Schutztruppe 
Simb die Krieger-Verdienst-Medaille 2. Klasse in Silber zu verleihen geruht.
	        
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