Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

170  1907

NAXXVII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  2.  November  1907,
die  Viehzählung  am  2.  Dezember  1007  betreffend.

Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrates  vom  17.  Oktober  1907  soll  am
2.  Dezember  1907  in  allen  Bundesstanten  eine  Viehzählung  und  gleichzeitig  eine
Zählung  der  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1906  bis  30.  November  1907  vorgekommenen
  Schlachtungen,  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine  amtliche
  Fleischbeschan  nicht  vorzunehmen  war,  stattfinden.

Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Fürstentum  hiermit  folgendes
bestimmt:

81.
Die  Zählung  des  Viehes  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Maultiere  und  Maullesel,
Esel,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine,  Ziegen,  Gänse,  Enten,  Hühner,  Truthühner  und
Bienenstöcke,  die  der  Schlachtungen  nur  auf  Rindvieh,  Schafe,  Schweine  und
Ziegen.

5  2.

Die  Leitung  und  Ausführung  der  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Gemeindevorstände
  bezw.  Vertreter  der  Gutsbezirke,  welche  nach  Bedürfnis  bis  zum  23.  November
  d.  J.  bestimmt  abgegrenzte  Zählbezirke  zu  bilden  und  geeignete  Zähler  zu
bestellen  haben.

Das  Amt  des  Zählers  ist  ein  Ehrenamt,  welches  der  zu  demselben  ausersehenen
  Person  in  dem  Vertrauen  übertragen  wird,  daß  sie  mit  Umsicht  und
Eifer  die  Zwecke  der  Zählung  zu  fördern  bereit  sei.

§  3.

Die  Aufnahme  erfolgt  unter  Benutzung  von  Haushaltungslisten,  die  den  Gemeindevorständen
  bezw.  Vertretern  der  Gutsbezirke  rechtzeitig  durch  das  Statistische
Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  in  Weimar  in  der  dem  Bedürfnisse  der
einzelnen  Gemeinden  bezw.  Gutsbezirke  entsprechenden  Zahl  nebst  der  Gemeindekontrolliste
  (&  9)  und  der  gegenwärtigen,  zugleich  als  Anweisung  dienenden  Bekanntmachung
  mit  besonderem  Lieferschein  zugehen  werden.