170 1907
NAXXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. November 1907,
die Viehzählung am 2. Dezember 1007 betreffend.
Nach einem Beschlusse des Bundesrates vom 17. Oktober 1907 soll am
2. Dezember 1907 in allen Bundesstanten eine Viehzählung und gleichzeitig eine
Zählung der in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 1907 vorgekommenen
Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine amtliche
Fleischbeschan nicht vorzunehmen war, stattfinden.
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Fürstentum hiermit folgendes
bestimmt:
81.
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maullesel,
Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner und
Bienenstöcke, die der Schlachtungen nur auf Rindvieh, Schafe, Schweine und
Ziegen.
5 2.
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeindevorstände
bezw. Vertreter der Gutsbezirke, welche nach Bedürfnis bis zum 23. November
d. J. bestimmt abgegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu
bestellen haben.
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen
Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und
Eifer die Zwecke der Zählung zu fördern bereit sei.
§ 3.
Die Aufnahme erfolgt unter Benutzung von Haushaltungslisten, die den Gemeindevorständen
bezw. Vertretern der Gutsbezirke rechtzeitig durch das Statistische
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar in der dem Bedürfnisse der
einzelnen Gemeinden bezw. Gutsbezirke entsprechenden Zahl nebst der Gemeindekontrolliste
(& 9) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Bekanntmachung
mit besonderem Lieferschein zugehen werden.