Act von 1897 tritt, verbietet — wesentlich in Wie-
dverholung der alten Bestimmungen — die Einwan-
erung derjenigen Personen, die
1. mangels genügender Bildung eine entsprechende
Eingabe in einer europäischen Sprache weder schreiben
noch unterzeichnen können;
2. ohne genügende Mittel sind oder zu ver-
armen drohen;
3. Idioten oder geisteskrank find;
4. an anstoßerregender oder ansteckender Krank-
beit leiden;
5. die irgendwo wegen Hochverrats, Mordes
oder wegen eiues sonstigen Verbrechens mit Gefängnis
beltaat worden sind und deswegen als unerwünscht
en; ·
6. Prostituierte und Zuhälter;
7. Personen, vor denen von den englischen Ko-
lonialbehörden oder auf diplomatischem Wege von
selten fremder Regierungen oder von sonstiger ver-
trauenswürdiger Quelle gewarnt worden ist.
Unbefugte Einwanderung wird vorbehaltlich der
Ausweisung mit Geföngnis oder Zuchthaus bis zu
sechs Monaten bestraft; dabei kann die Beschuldigung
der unerlaubten Einwanderung noch nachträglich
während der nächsten zwölf Monate nach der Lan-
ung erhoben werden.
Von den zu 1. und 2. genannten Personen muß
auf Erfordern nötigenfalls eine Sicherheit von 100 #.
bi Lur Entscheidung der höheren Behörde gestellt
rden.
Der Kapitän und der Eigentümer des Schiffes
bleiben mit 100 KT für jeden ohne Erlaubnis gelan-
ten und al unerwünschten Einwanderer betrach-
teten Passagier verantwortlich, ebenso auch mit der-
selben Summe für jeden Deserteur der Mannschaft,
dies jedoch — was neu ist — im letzteren Falle
nicht, wenn der Kapitän um polizelliche Uberwachung
des Schiffes nachgesucht hatte.
Zur sicheren Unterbringung solcher Personen, die
als „undesirable“ von der Landung durch die Ein-
wanderungspolizei ausgeschlossen werden, soll ein
geeignetes Lokal geschaffen werden.
b Zur Verwirklichung dieser Absicht ist übrigens
boher. nichts geschehen; in den Kreisen der hiesigen
Fchistagenturen wird nach den bisherigen erfolglosen
orstellungen gegen die gleichen Vorschriften des
elten Gesetzes angenommen, daß diese Bestimmung
fonsgeführt bleiben wird, so daß sie auch fernerhin
rtwährende Strafen oder Belästigungen wegen der
vo trotz Annahme koftspieliger Polizel — nicht zu
erhütenden Entwelchung der Passagiere von den am
duai anliegenden Schiffen befürchten. Mit dem
luen Gesetz ist es den Agenturen wenigstens ge-
dr ngen, die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Desertion
er eigenen Mannschaft auszuschließen.
lndder nach den hiesigen Erfahrungen in Deutsch-
ka augenscheinlich noch immer nicht genügend ge-
unte oder gewürdigte Permitzwang für den Eintritt
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in den Transvaal und Freistaat wird durch das
neue Gesetz naturgemäß nicht berührt.
Verschiedene WMitteilungen.
Auszug aus dem Bericht der Dandelskammer in
Bremen über das Jahr 1905,
erstattet an den Kaufmannskonvent.
Über Togo, wo Bremer Kaufleute besonders
interessiert find, wird bemerkt: Togos Export hat
infolge ungünstiger Regenverhälinisse bedeutend ab-
genommen, doch ist dies nur als vorübergehend
anzusehen. Die Reglerung wird im Einverständnis
mit den beteiligten Kaufleuten am 1. Mai eine
Zollerhöhung einführen, deren Mehrertrag etwa
600 000 Mk. betragen soll. Diese Summe soll zur
Verzinsung eines anzuleihenden Kapitals für die
dringend gewünschte Bahn Lome — Agome—Palime
verwendet werden, von deren Bau die Interessenten
sich eine Verdoppelung des Togohandels in kurzer
Zeit versprechen. Von großer Bedeutung für Togo
dürfte sich auch eine maschinelle Erfindung zur Ent-
hülsung von Palmkernen erweisen, mit der erheblich
mehr geleistet werden soll, als durch die Handarbeit
der Eingeborenen. Fortgesetzte Versuche mit Baum-
woll-, Kakao-, Kola= und Kautschukkulturen werden
im Laufe der Zeit voraussichtlich gute Erfolge
eben.
6 Hiuschtich des ostafrikantschen Schutzgebietes
heißt es:
Deutsch-Ostafrika macht beständige, wenn
auch langsame Fortschritte. Die Bahn von Dar-es-
Salam nach Mogoro, auf die man viele Hoffnungen
setzt, wird hoffentlich vom Reichstag bewilligt
werden.
Das Geschäft an den deutsch-oftafrikanischen
Seen ist so schlecht geworden, daß verschiedene
Firmen ihre Faktorelen dort aufgegeben haben. Der
Hauptgrund hierfür ist unseres Erachtens die Ver-
letzung der garantierten Handelsfreiheit durch den
Kongostaat, der den deutschen Händlern den Einkauf
des Kautschuks in seinem Gebiete unmöglich macht.
Es ist zu wünschen, daß Deutschland sich der
Forderung Englands anschließt, eine internationale
Konferenz zur Regelung der Verhältnisse zu berufen,
damit nicht in Zukunft der deutsche Handel von
diesen reichen Gebieten ausgeschlossen bleibt.
Französische Rolontalschulen.
Ülber den Zweck und die Elnrichtungen der selt
dem Jahr 1885 bestehenden französischen Kolonial-
schule in Paris (2, Avenue de DObservatoire) sind
schon in Nr. 9 des Deutschen Kolonialblattes vom
1. Mai 1896 und in Nr. 11 vom 1. Juni 1897
eingehende Mitteilungen gemacht worden; in Nr. 9