Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Act von 1897 tritt, verbietet — wesentlich in Wie- 
dverholung der alten Bestimmungen — die Einwan- 
erung derjenigen Personen, die 
1. mangels genügender Bildung eine entsprechende 
Eingabe in einer europäischen Sprache weder schreiben 
noch unterzeichnen können; 
2. ohne genügende Mittel sind oder zu ver- 
armen drohen; 
3. Idioten oder geisteskrank find; 
4. an anstoßerregender oder ansteckender Krank- 
beit leiden; 
5. die irgendwo wegen Hochverrats, Mordes 
oder wegen eiues sonstigen Verbrechens mit Gefängnis 
beltaat worden sind und deswegen als unerwünscht 
en; · 
6. Prostituierte und Zuhälter; 
7. Personen, vor denen von den englischen Ko- 
lonialbehörden oder auf diplomatischem Wege von 
selten fremder Regierungen oder von sonstiger ver- 
trauenswürdiger Quelle gewarnt worden ist. 
Unbefugte Einwanderung wird vorbehaltlich der 
Ausweisung mit Geföngnis oder Zuchthaus bis zu 
sechs Monaten bestraft; dabei kann die Beschuldigung 
der unerlaubten Einwanderung noch nachträglich 
während der nächsten zwölf Monate nach der Lan- 
ung erhoben werden. 
Von den zu 1. und 2. genannten Personen muß 
auf Erfordern nötigenfalls eine Sicherheit von 100 #. 
bi Lur Entscheidung der höheren Behörde gestellt 
rden. 
Der Kapitän und der Eigentümer des Schiffes 
bleiben mit 100 KT für jeden ohne Erlaubnis gelan- 
ten und al unerwünschten Einwanderer betrach- 
teten Passagier verantwortlich, ebenso auch mit der- 
selben Summe für jeden Deserteur der Mannschaft, 
dies jedoch — was neu ist — im letzteren Falle 
nicht, wenn der Kapitän um polizelliche Uberwachung 
des Schiffes nachgesucht hatte. 
Zur sicheren Unterbringung solcher Personen, die 
als „undesirable“ von der Landung durch die Ein- 
wanderungspolizei ausgeschlossen werden, soll ein 
geeignetes Lokal geschaffen werden. 
b Zur Verwirklichung dieser Absicht ist übrigens 
boher. nichts geschehen; in den Kreisen der hiesigen 
Fchistagenturen wird nach den bisherigen erfolglosen 
orstellungen gegen die gleichen Vorschriften des 
elten Gesetzes angenommen, daß diese Bestimmung 
fonsgeführt bleiben wird, so daß sie auch fernerhin 
rtwährende Strafen oder Belästigungen wegen der 
vo trotz Annahme koftspieliger Polizel — nicht zu 
erhütenden Entwelchung der Passagiere von den am 
duai anliegenden Schiffen befürchten. Mit dem 
luen Gesetz ist es den Agenturen wenigstens ge- 
dr ngen, die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Desertion 
er eigenen Mannschaft auszuschließen. 
lndder nach den hiesigen Erfahrungen in Deutsch- 
ka augenscheinlich noch immer nicht genügend ge- 
unte oder gewürdigte Permitzwang für den Eintritt 
  
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in den Transvaal und Freistaat wird durch das 
neue Gesetz naturgemäß nicht berührt. 
Verschiedene WMitteilungen. 
Auszug aus dem Bericht der Dandelskammer in 
Bremen über das Jahr 1905, 
erstattet an den Kaufmannskonvent. 
Über Togo, wo Bremer Kaufleute besonders 
interessiert find, wird bemerkt: Togos Export hat 
infolge ungünstiger Regenverhälinisse bedeutend ab- 
genommen, doch ist dies nur als vorübergehend 
anzusehen. Die Reglerung wird im Einverständnis 
mit den beteiligten Kaufleuten am 1. Mai eine 
Zollerhöhung einführen, deren Mehrertrag etwa 
600 000 Mk. betragen soll. Diese Summe soll zur 
Verzinsung eines anzuleihenden Kapitals für die 
dringend gewünschte Bahn Lome — Agome—Palime 
verwendet werden, von deren Bau die Interessenten 
sich eine Verdoppelung des Togohandels in kurzer 
Zeit versprechen. Von großer Bedeutung für Togo 
dürfte sich auch eine maschinelle Erfindung zur Ent- 
hülsung von Palmkernen erweisen, mit der erheblich 
mehr geleistet werden soll, als durch die Handarbeit 
der Eingeborenen. Fortgesetzte Versuche mit Baum- 
woll-, Kakao-, Kola= und Kautschukkulturen werden 
im Laufe der Zeit voraussichtlich gute Erfolge 
eben. 
6 Hiuschtich des ostafrikantschen Schutzgebietes 
heißt es: 
Deutsch-Ostafrika macht beständige, wenn 
auch langsame Fortschritte. Die Bahn von Dar-es- 
Salam nach Mogoro, auf die man viele Hoffnungen 
setzt, wird hoffentlich vom Reichstag bewilligt 
werden. 
Das Geschäft an den deutsch-oftafrikanischen 
Seen ist so schlecht geworden, daß verschiedene 
Firmen ihre Faktorelen dort aufgegeben haben. Der 
Hauptgrund hierfür ist unseres Erachtens die Ver- 
letzung der garantierten Handelsfreiheit durch den 
Kongostaat, der den deutschen Händlern den Einkauf 
des Kautschuks in seinem Gebiete unmöglich macht. 
Es ist zu wünschen, daß Deutschland sich der 
Forderung Englands anschließt, eine internationale 
Konferenz zur Regelung der Verhältnisse zu berufen, 
damit nicht in Zukunft der deutsche Handel von 
diesen reichen Gebieten ausgeschlossen bleibt. 
Französische Rolontalschulen. 
Ülber den Zweck und die Elnrichtungen der selt 
dem Jahr 1885 bestehenden französischen Kolonial- 
schule in Paris (2, Avenue de DObservatoire) sind 
schon in Nr. 9 des Deutschen Kolonialblattes vom 
1. Mai 1896 und in Nr. 11 vom 1. Juni 1897 
eingehende Mitteilungen gemacht worden; in Nr. 9
	        
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