schaftsinstituts, der Handelshochschule, des Handels-
instituts in Paris oder einer der vom Staat aner-
kannten höheren Handelsschulen genießen den Vorzug
elner Anzahl von Punkten, welche den sechsten Tell der
Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punkte beträgt.
Art. 6. Die Behörde für die Zulassungsprüfung
setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
ein Mitglied des Verwaltungsrats als Präsident;
ein Unterdirektor des Kolonialministeriums;
ein Inspekteur der Kolonien;
ein besonderer Examinator für jede der im Pro-
gramm vorgesehenen Prüfungen.
Die Examinatoren werden vom Kolontalminister
ernannt.
Die Professoren der vorbereitenden Abteilung
lönnen nicht Examinatoren sein.
Art. 7. Die endgültig zugelassenen Kandidaten
wählen nach der Reihenfolge der Aufnahme die
Abteilung, welcher sie angehören wollen.
Die allgemeinen Kurse, an welchen die Schüler
aller Abteilungen tellzunehmen haben, umfassen:
Die französische Kolonlsation (Kolontalpolitik —
Finanzen — Wirtschaftssystem);
die Verwaltungsorganisation der französischen
Kolonien;
die fremde Kolonisation;
das kolontale Verwaltungsrecht;
das Rechnungswesen;
die Grundlagen der kolonialen Anthropologie;
koloniale Produktion;
Topographie;
die lebenden Sprachen; »
körperlicheundmilitäkischellbungen.
Die Dauer der Kurse ist auf zwei Jahre festgesetzt.
## Die Schüler sind gehalten, jedes Jahr elne
Ubersetzung eines Kolonialwerks vorzulegen, welches
#einer fremden Sprache erschienen und noch nicht
ms Französische übersetzt ist.
Die Schüler müssen am Schluß des ersten Stu-
dienjahres sich einer Prüfung unterziehen, welches
sich auf die folgenden für das Diplom als licencié
en droit, zwei Jahre, geforderten Stoffe bezieht:
Börgerliches Recht, Handelsrecht, Grundbegriffe des
Jwilprozesses, Finanzgesetzgebung. Wenn sie diese
üfung ganz oder zum Teil nicht bestehen, so können
sie sich im Monat November wieder vorstellen. Im
alle eines neuen Mißerfolgs werden sie im zweiten
Fabr nicht mehr zugelassen. Die Schüler, welche
das Diplom als licencié en droit vorweisen können,
and von der Prüfung befreit. Die Schüler, welche
egen Krankheit oder infolge höherer Gewalt ihre
dr rse zu unterbrechen genötigt sind, können durch
en Verwaltungsrat ermächtigt werden, ihr Jahr zu
wiederholen
Die Schüler, welche am Schluß des ersten Jahres
cht bestehen, können ermächtigt werden, sich ohne
Aufnahmegesuch (Art. 4) zum Concours zu stellen.
Art. 8. ·
folge-OF Die Einzellurse jeder Abtellung sind
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Kommissariat der Kolonialtruppen.
Theoretischer und praktischer Vorbereitungskursus.
Zur Teilnahme an dem Kursus des Kommissa-
riats sind nur die Schüler zugelassen, welche mit
Erfolg die Prüfungen des zweiten Jahres an einer
Juristenfakultät abgelegt haben.
Dienst in Indochina.
Eingehende Geographie von Indochina;
Geschichte und Einrichtungen von Indochina und
China;
Gesetzgebung und Verwaltung des französischen
dochina;
annamitische Sprache;
Kambodscha-Sprache;
Lektüre und Erklärung von gebräuchlichen chine-
sischen und annamitischen Schriftstücken.
Dienst in Afrika.
Eingehende Geographie von Afrika;
Gesetzgebung und Verwaltung der afrikanischen
Besitzungen;
mohammedanisches Recht;
arabische Sprache;
madagassische Sprache.
Verwaltung des Strafverbüßungswesens.
Die gebräuchlichen französischen und ausländischen
Systeme der Strafverbüßung. "-
Art. 9. In jeber Sektion geschieht die Klassen-
einteilung der Schüler nach der Gesamtzahl der seit
dem Eintritt in die Schule erreichten Punkte. Ein
Erlaß des Kolonialministers setzt die Bedingungen
der Einteilung und die Mindestzahl der Punkte fest,
welche nötig sind, um das zweite Studienjahr zu
beginnen oder das Abgangszeugnis zu erhalten.
2. Kapitel.
Handels-Abteilung.
Art. 10. Die jungen Leute, welche an den Kursen
der Handelsabteilung tellnehmen wollen, müssen:
1. die französische Staatsangehörigkeit besitzen;
2. wenigstens 17 und höchstens 30 Jahre alt
sein am 1. Januar des Aufnahmejahres;
3. nachstehende Urkunden beibringen:
einen Auszug aus dem Geburtsregister;
ein Leumunds= und Sittenzeugnis.
Die Liste der zugelassenen Kandidaten wird von
dem Minister auf Vorschlag des Verwaltungsrates
festgestellt.
Art. 11. Die Schüler der Handelsschule müssen
an den nachstehenden Kursen teilnehmen:
Wirtschaftliche Verwaltung der französischen Kolonien;
praktische Hygiene und Medizin;
koloniale Produktion;
englische oder deutsche Sprache;
annamitische, arablsche oder madagassische Sprache;
zwei weitere Kurse nach Wahl gemäß der indochine-
sischen und afrikanischen Sektion.
Die Leibes= und militärischen Ubungen sind nicht