Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

schaftsinstituts, der Handelshochschule, des Handels- 
instituts in Paris oder einer der vom Staat aner- 
kannten höheren Handelsschulen genießen den Vorzug 
elner Anzahl von Punkten, welche den sechsten Tell der 
Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punkte beträgt. 
Art. 6. Die Behörde für die Zulassungsprüfung 
setzt sich aus folgenden Personen zusammen: 
ein Mitglied des Verwaltungsrats als Präsident; 
ein Unterdirektor des Kolonialministeriums; 
ein Inspekteur der Kolonien; 
ein besonderer Examinator für jede der im Pro- 
gramm vorgesehenen Prüfungen. 
Die Examinatoren werden vom Kolontalminister 
ernannt. 
Die Professoren der vorbereitenden Abteilung 
lönnen nicht Examinatoren sein. 
Art. 7. Die endgültig zugelassenen Kandidaten 
wählen nach der Reihenfolge der Aufnahme die 
Abteilung, welcher sie angehören wollen. 
Die allgemeinen Kurse, an welchen die Schüler 
aller Abteilungen tellzunehmen haben, umfassen: 
Die französische Kolonlsation (Kolontalpolitik — 
Finanzen — Wirtschaftssystem); 
die Verwaltungsorganisation der französischen 
Kolonien; 
die fremde Kolonisation; 
das kolontale Verwaltungsrecht; 
das Rechnungswesen; 
die Grundlagen der kolonialen Anthropologie; 
koloniale Produktion; 
Topographie; 
die lebenden Sprachen; » 
körperlicheundmilitäkischellbungen. 
Die Dauer der Kurse ist auf zwei Jahre festgesetzt. 
## Die Schüler sind gehalten, jedes Jahr elne 
Ubersetzung eines Kolonialwerks vorzulegen, welches 
#einer fremden Sprache erschienen und noch nicht 
ms Französische übersetzt ist. 
Die Schüler müssen am Schluß des ersten Stu- 
dienjahres sich einer Prüfung unterziehen, welches 
sich auf die folgenden für das Diplom als licencié 
en droit, zwei Jahre, geforderten Stoffe bezieht: 
Börgerliches Recht, Handelsrecht, Grundbegriffe des 
Jwilprozesses, Finanzgesetzgebung. Wenn sie diese 
üfung ganz oder zum Teil nicht bestehen, so können 
sie sich im Monat November wieder vorstellen. Im 
alle eines neuen Mißerfolgs werden sie im zweiten 
Fabr nicht mehr zugelassen. Die Schüler, welche 
das Diplom als licencié en droit vorweisen können, 
and von der Prüfung befreit. Die Schüler, welche 
egen Krankheit oder infolge höherer Gewalt ihre 
dr rse zu unterbrechen genötigt sind, können durch 
en Verwaltungsrat ermächtigt werden, ihr Jahr zu 
wiederholen 
Die Schüler, welche am Schluß des ersten Jahres 
cht bestehen, können ermächtigt werden, sich ohne 
Aufnahmegesuch (Art. 4) zum Concours zu stellen. 
Art. 8. · 
folge-OF Die Einzellurse jeder Abtellung sind 
  
139 
  
Kommissariat der Kolonialtruppen. 
Theoretischer und praktischer Vorbereitungskursus. 
Zur Teilnahme an dem Kursus des Kommissa- 
riats sind nur die Schüler zugelassen, welche mit 
Erfolg die Prüfungen des zweiten Jahres an einer 
Juristenfakultät abgelegt haben. 
Dienst in Indochina. 
Eingehende Geographie von Indochina; 
Geschichte und Einrichtungen von Indochina und 
China; 
Gesetzgebung und Verwaltung des französischen 
dochina; 
annamitische Sprache; 
Kambodscha-Sprache; 
Lektüre und Erklärung von gebräuchlichen chine- 
sischen und annamitischen Schriftstücken. 
Dienst in Afrika. 
Eingehende Geographie von Afrika; 
Gesetzgebung und Verwaltung der afrikanischen 
Besitzungen; 
mohammedanisches Recht; 
arabische Sprache; 
madagassische Sprache. 
Verwaltung des Strafverbüßungswesens. 
Die gebräuchlichen französischen und ausländischen 
Systeme der Strafverbüßung. "- 
Art. 9. In jeber Sektion geschieht die Klassen- 
einteilung der Schüler nach der Gesamtzahl der seit 
dem Eintritt in die Schule erreichten Punkte. Ein 
Erlaß des Kolonialministers setzt die Bedingungen 
der Einteilung und die Mindestzahl der Punkte fest, 
welche nötig sind, um das zweite Studienjahr zu 
beginnen oder das Abgangszeugnis zu erhalten. 
2. Kapitel. 
Handels-Abteilung. 
Art. 10. Die jungen Leute, welche an den Kursen 
der Handelsabteilung tellnehmen wollen, müssen: 
1. die französische Staatsangehörigkeit besitzen; 
2. wenigstens 17 und höchstens 30 Jahre alt 
sein am 1. Januar des Aufnahmejahres; 
3. nachstehende Urkunden beibringen: 
einen Auszug aus dem Geburtsregister; 
ein Leumunds= und Sittenzeugnis. 
Die Liste der zugelassenen Kandidaten wird von 
dem Minister auf Vorschlag des Verwaltungsrates 
festgestellt. 
Art. 11. Die Schüler der Handelsschule müssen 
an den nachstehenden Kursen teilnehmen: 
Wirtschaftliche Verwaltung der französischen Kolonien; 
praktische Hygiene und Medizin; 
koloniale Produktion; 
englische oder deutsche Sprache; 
annamitische, arablsche oder madagassische Sprache; 
zwei weitere Kurse nach Wahl gemäß der indochine- 
sischen und afrikanischen Sektion. 
Die Leibes= und militärischen Ubungen sind nicht
	        
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