Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

obligatorisch. dee Dauer der Studien ist auf ein 
dabr feftgesetzt 
12. Die Schüler, welche die Abgangs- 
** mit Erfolg ablegen, erhalten ein besonderes 
Zeugnis. 
3. Kapitel. 
Vorbereitende Abteilung. 
Art. 13. Die jungen Leute, welche an den vor- 
bereitenden Kursen teilnehmen wollen, müssen am 
1. Januar des Aufnahmejahres wenigstens 17 und 
höchstens 22 Jahre alt sein und im übrigen den 
Bedingungen des Art. 10 genügen 
Die Liste der Kandidaten wird vom Verwaltungs- 
rat festgestellt. 
Art. 14. Die Schüler der vorbereitenden Ab- 
teilung nehmen an den dem Programm des Concours 
in Art. 5 entsprechenden Kursen teil. 
Die Leibes= und militärischen ÜUbungen sind 
obligatorisch. 
4. Kapitel. 
Gemeinsame Verfügungen für die franzö- 
sischen Abteilungen. 
Art. 15. Außer Schülern der Verwaltungs-, der 
Handels= und der vorbereitenden Abtellungen nimmt 
die Schule auch freiwillige Zuhörer auf, welche auf 
Grund der Ermächtigung des Verwaltungsrats zu- 
gelassen werdem: 
Die Hörer haben die Einschreibegebühren zu 
bezahlen; sie können sich zu den Prüfungen melden 
und erhalten, wenn sie dieselben mit Erfolg ablegen, 
Studienzeugnisse. 
Art. 16 betrifft Zahlung der Einschreibegebühren. 
Art. 17. Die Ausschließung eines Schülers im 
Fall einer schweren Verfehlung oder infolge unge- 
nügender Prüfungen wird auf den Vorschlag des 
Verwaltungsrats durch Ministerialentschließung aus- 
gesprochen. 
Die Schuldisziplin ist durch Misterialerla auf 
Vorschlag des Verwaltungsrats geregelt. 
Art. 18. Ministererlasse, welche auf Vorschlag 
des Verwaltungsrats und nach Bericht des Fort- 
bildungsrats ergehen, bestimmen die Programme der 
verschiedenen Kurse; ebenso wie die Prüfungen, welche 
die Kandidaten während der Kurse oder beim Ver- 
lassen der Schule abzulegen haben. Diese Erlasse 
bestimmen für jede Abteilung gleichmäßig die Art 
der Klassierung. 
5. Kapitel. 
Eingeborenen= Abteilung. 
Art. 19. Die eingeborenen Schüler, welche von 
den Kolonien und den unter Schutzherrschaft stehenden 
Ländern gesandt werden, um ihren Unterricht zu 
vervollständigen, sind der Leitung des Internats 
unterworfen. 
Art. 20. Der Unterhalt dieser Schüler an der 
Kolonlalschule wird teils durch ihre Familien, teils 
durch die Kolonien oder die unter Schutzherrschaft 
stehenden Länder, denen dieselben angehbren, bezahlt. 
140 
  
Die Pensionskosten für diejenigen eingeborenen 
Schüler, welche als „répétiteurs“ an den Sprach- 
kursen verwendet sind, werden auf das Budget der 
Schule übernommen. 
Art. 21. Die eingeborenen Schüler dürfen bei 
ihrer Ankunft in Frankreich nicht unter 14 und nicht 
über 20 Jahre alt sein; sie haben genügende Kennt- 
nisse der französischen Sprache nachzuweisen. 
Art. 22. Ministerialerlasse, welche auf Grund 
der Vorlage des Verwaltungsrats und von Berichten 
des Fortbildungsrates ergangen find, bestimmen die 
Leitung des Internats, das Programm des Unter- 
richts und die Art der Prüfungen, denen sich diese 
Schüler unterwerfen müssen, um ein Studienzeugnis 
zu bekommen. 
Die noch folgenden übergangs= und weiteren 
Bestimmungen sind unwesentlich. 
Im Anschluß an das Dekret sind ergangen: 
II. 
Aufnahmebedingungen der Kolonialschule 
in Paris. 
itel 1. 
Einrichtung der Schule. 
Die Kolonialschule, und zwar die französischen 
Abteilungen derselben im Gegensatz zu der in Kap. 5 
des Dekrets vom 22. Februar 1902 näher beschrie- 
benen Eingeborenen-Abtellung dient dem Zweck, 
die verschiedenen kolonlalen Behörden zu ergänzen 
und den Unterricht in den kolonialen Wissenschaften 
zu erteilen. 
Die Schüler der französischen Abteilungen scheiden 
sich in zwei Arten, nämlich solche, die eine Anstellung 
bei der kolonialen Verwaltung erstreben, und solche, 
die sich in den Kolonien dem Handel oder der Land- 
wirtschaft widmen wollen. 
Aufgenommen werden nur Schüler, welche außer- 
halb der Schule wohnen (sie ist also kein Internat). 
Das Abgangszeugnis der Kolonialschule befreit 
bis jetzt nicht vom zweijährigen Militärdienst. 
Die Unterrichtskurse beginnen in der ersten Hälfte 
des Monats November. 
Titel II. 
Verwaltungs -Abteilungen. 
Die Kolonlalschule umfaßt die in Art. 2 des 
Dekrets genannten vier Verwaltungsabteilungen. 
Die Laufbahnen, nach welchen die Schüler, welche 
sich für die Kolonialverwaltung entschließen, benannt 
werden, sind folgende: 
Zentralverwaltung der Kolonien; 
Kolonial-Magistrat; 
Kommissariat der Kolonialtruppen; 
Bureaudienst des Gouvernementssekretariats von 
Cochinchina; 
Verwaltung der Eingeborenen-Angelegenheiten 
von Indochina; 
Zollkontrolle in Indochina;
	        
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