obligatorisch. dee Dauer der Studien ist auf ein
dabr feftgesetzt
12. Die Schüler, welche die Abgangs-
** mit Erfolg ablegen, erhalten ein besonderes
Zeugnis.
3. Kapitel.
Vorbereitende Abteilung.
Art. 13. Die jungen Leute, welche an den vor-
bereitenden Kursen teilnehmen wollen, müssen am
1. Januar des Aufnahmejahres wenigstens 17 und
höchstens 22 Jahre alt sein und im übrigen den
Bedingungen des Art. 10 genügen
Die Liste der Kandidaten wird vom Verwaltungs-
rat festgestellt.
Art. 14. Die Schüler der vorbereitenden Ab-
teilung nehmen an den dem Programm des Concours
in Art. 5 entsprechenden Kursen teil.
Die Leibes= und militärischen ÜUbungen sind
obligatorisch.
4. Kapitel.
Gemeinsame Verfügungen für die franzö-
sischen Abteilungen.
Art. 15. Außer Schülern der Verwaltungs-, der
Handels= und der vorbereitenden Abtellungen nimmt
die Schule auch freiwillige Zuhörer auf, welche auf
Grund der Ermächtigung des Verwaltungsrats zu-
gelassen werdem:
Die Hörer haben die Einschreibegebühren zu
bezahlen; sie können sich zu den Prüfungen melden
und erhalten, wenn sie dieselben mit Erfolg ablegen,
Studienzeugnisse.
Art. 16 betrifft Zahlung der Einschreibegebühren.
Art. 17. Die Ausschließung eines Schülers im
Fall einer schweren Verfehlung oder infolge unge-
nügender Prüfungen wird auf den Vorschlag des
Verwaltungsrats durch Ministerialentschließung aus-
gesprochen.
Die Schuldisziplin ist durch Misterialerla auf
Vorschlag des Verwaltungsrats geregelt.
Art. 18. Ministererlasse, welche auf Vorschlag
des Verwaltungsrats und nach Bericht des Fort-
bildungsrats ergehen, bestimmen die Programme der
verschiedenen Kurse; ebenso wie die Prüfungen, welche
die Kandidaten während der Kurse oder beim Ver-
lassen der Schule abzulegen haben. Diese Erlasse
bestimmen für jede Abteilung gleichmäßig die Art
der Klassierung.
5. Kapitel.
Eingeborenen= Abteilung.
Art. 19. Die eingeborenen Schüler, welche von
den Kolonien und den unter Schutzherrschaft stehenden
Ländern gesandt werden, um ihren Unterricht zu
vervollständigen, sind der Leitung des Internats
unterworfen.
Art. 20. Der Unterhalt dieser Schüler an der
Kolonlalschule wird teils durch ihre Familien, teils
durch die Kolonien oder die unter Schutzherrschaft
stehenden Länder, denen dieselben angehbren, bezahlt.
140
Die Pensionskosten für diejenigen eingeborenen
Schüler, welche als „répétiteurs“ an den Sprach-
kursen verwendet sind, werden auf das Budget der
Schule übernommen.
Art. 21. Die eingeborenen Schüler dürfen bei
ihrer Ankunft in Frankreich nicht unter 14 und nicht
über 20 Jahre alt sein; sie haben genügende Kennt-
nisse der französischen Sprache nachzuweisen.
Art. 22. Ministerialerlasse, welche auf Grund
der Vorlage des Verwaltungsrats und von Berichten
des Fortbildungsrates ergangen find, bestimmen die
Leitung des Internats, das Programm des Unter-
richts und die Art der Prüfungen, denen sich diese
Schüler unterwerfen müssen, um ein Studienzeugnis
zu bekommen.
Die noch folgenden übergangs= und weiteren
Bestimmungen sind unwesentlich.
Im Anschluß an das Dekret sind ergangen:
II.
Aufnahmebedingungen der Kolonialschule
in Paris.
itel 1.
Einrichtung der Schule.
Die Kolonialschule, und zwar die französischen
Abteilungen derselben im Gegensatz zu der in Kap. 5
des Dekrets vom 22. Februar 1902 näher beschrie-
benen Eingeborenen-Abtellung dient dem Zweck,
die verschiedenen kolonlalen Behörden zu ergänzen
und den Unterricht in den kolonialen Wissenschaften
zu erteilen.
Die Schüler der französischen Abteilungen scheiden
sich in zwei Arten, nämlich solche, die eine Anstellung
bei der kolonialen Verwaltung erstreben, und solche,
die sich in den Kolonien dem Handel oder der Land-
wirtschaft widmen wollen.
Aufgenommen werden nur Schüler, welche außer-
halb der Schule wohnen (sie ist also kein Internat).
Das Abgangszeugnis der Kolonialschule befreit
bis jetzt nicht vom zweijährigen Militärdienst.
Die Unterrichtskurse beginnen in der ersten Hälfte
des Monats November.
Titel II.
Verwaltungs -Abteilungen.
Die Kolonlalschule umfaßt die in Art. 2 des
Dekrets genannten vier Verwaltungsabteilungen.
Die Laufbahnen, nach welchen die Schüler, welche
sich für die Kolonialverwaltung entschließen, benannt
werden, sind folgende:
Zentralverwaltung der Kolonien;
Kolonial-Magistrat;
Kommissariat der Kolonialtruppen;
Bureaudienst des Gouvernementssekretariats von
Cochinchina;
Verwaltung der Eingeborenen-Angelegenheiten
von Indochina;
Zollkontrolle in Indochina;