Kolonialverwaltungsbeamte;
Personal der allgemeinen Sekret
Verwaltung deẽ Strafverbüßungswesens.
Die Dauer der Unterrichtskurse in den Verwal-
tungsabtellungen ist auf zwei Jahre festgesetzt.
Uber die Bedingungen der Zulassung, der für
die Meldung erforderlichen Papiere und die Zeit
er Meldung gelten die in Art. 3 und 4 des Dekrets
vom 22. Februar 1902 gegebenen Vorschriften.
Diejenigen, welche sich für das Kommissariat der
Kolonialtruppen entschließen, haben außerdem noch
die Militärdiensttauglichkeit nachzuweisen. Das er-
forderliche Zeugnis hlerüber wird ausgestellt:
in Paris durch den Obergesundheitsrat der Kolonien;
in Marseille, Bordeaux, Nantes, le Havre durch
die bei den Vorständen der Kolonialbehörden
eingerichteten Gesundheitsräte;
in den übrigen Städten Frankreichs durch die
militärärztliche Stelle;
in den Kolonien durch das Gesundheitsamt der
Kolonie.
Eine nochmalige ärztliche Untersuchung findet in
Paris vor dem Beginn der Prüfungsarbeiten statt.
Die Zulassungsprüfung wird im Monat Juli
abgehalten. .
Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten erhalten
mindestens zehn Tage vor dem Beginn derselben
achricht.
Die Prüfungsfächer und -bedingungen sind die
in Art. 5 des Dekreis angegebenen.
Im einzelnen gilt noch folgendes: "
Die Dauer der schriftlichen Arbeiten ist drei
Stunden mit Ausnahme der lbersetzung in der
lebenden Sprache, deren Dauer auf zwei Stunden
sestgesetzt is. Die letztgenannte Prüfung besteht in
einem Diktat und einer Ubersetzung. Die Anwendung
eines Wörterbuchs ist nicht gestattet.
Die Dauer jeder mündlichen Prüfung ist auf
zehn Minuten festgesetzt.
Außer der fremden Sprache, für welche er ein-
geschrieben ist, kann jeder Kandidat in elner anderen
Sprache mündlich geprüft zu werden verlangen. Ein
derartiges. Ansuchen muß jedoch vor dem Beginn der
Prüfungsarbeiten gestellt werden. Die von den
aminatoren für die einzelnen Arbeiten ertellten
Noten bewegen sich zwischen 0 und 20 (folgt eine
Tabelle über die Berechnung der Punkte bei der
schriftlichen und bel der mündlichen Prüfung).
Um für zulaßbar (admissible) erklärt zu werden,
ist die Erreichung von 160 Punkten nölig, wobei
keine Note niedriger ols 6 sein darf.
Zugelassen (admis) können nur solche Kandidaten
werden, welche in beiden Prüfungen der schriftlichen
„admissibilité“ und der mündlichen „admission"
Hval. Art. 5 des Dekrets) zusammen wenigstens 260
Punkte erreicht — ungerechnet die Doppelzählung
er Punkte für die englische Sprache, die freiwillige
14. ’
fremde Sprache und die höhere Zählung der Uni-
versität (majoration universitaire) — und in den
l
Arbeiten für die „acmission“" keine niedrigere Note
als 6 haben.
Die erreichten Noten für die freiwillige fremde
Sprache sind ungültig, wenn sie wenlgerals 10 betragen.
Bezüglich der licenciés en droit gilt das in
Art. 5 des Dekrets Gesagte, ebenso bezüglich der
übrigen dort genannten Personen.
Die Liste der ausgenommenen Kandidaten wird
von der Prüfungsbehörde festgesetzt. Die Kandidaten
erhalten über ihre Zulassung Nachricht; sie müssen
unmittelbar — nach ihrer Rangordnung — die
Verwaltungsabteilung bezeichnen, in welche sie ein-
treten wollen. Auf Grund der bezüglichen Gesuche
der Kandidaten und der von der Prüfungsbehörde
festgesetzten Rangordnung bestimmt der Minister die
Liste der in jeder Abteilung zugelassenen Schüler.
Die Einschreibegebühren betragen 150 Fr. jährlich.
Der Preis der — für alle Schüler obligatorischen
— Fecht= und Reiltstunden beträgt 152 Frcs. im Jahr.
Nur der Nachweis über die Bezahlung der Ge-
bühren berechtigt zur Teilnahme an den Kursen.
Über die einzelnen Prüfungsfächer enthalten die
Bestimmungen noch genauere „Programme“.
Titel III.
Handels-Abteilung.
Die Dauer der Kurse für die jungen Leute,
welche sich dem Handel oder der Landwirtschaft
widmen und auf der Kolonialschule die vollständige
Ausbildung suchen wollen, welche sie für nötig er-
achten, um sich bekannt zu machen mit der wirtschaft-
lichen Gesetzgebung bezüglich der überseeischen Unter-
nehmungen, den Sitten und Gebräuchen der Ein-
wohner und der Sprache der Eingeborenen, ist auf
ein Jahr festgesetzt.
Üüber die Zulassungsbedingungen, Einreichung der
Gesuche, Feststellung der Kandidatenliste usw. vol.
Arl. 10—11 des Dekrets; bezüglich der Einschreibe-
gebühr siehe oben.
Der Fecht= und Reitunterricht ist nicht obligatorisch.
Die Schüler, welche die Abgangsprüfung mit
Erfolg ablegen, erhalten ein besonderes Zeugnis.
Titel IV.
Vorbereitende Abteilung.
Das Dekret vom 2. April 1896 hat an der
Kolonialschule eine vorbereitende Abtellung analog
den an den höheren Handelsschulen bestehenden ge-
schaffen.
Die Eintrittsgesuche sind vor dem 1. Oktober an
den Präsidenten des Verwaltungsrats zu richten.
Als Altersgrenzen sind das vollendete 18. und
das vollendete 22. Lebensjahr festgesetzt; die Höchst-
grenze kann um die bei den Fahnen zugebrachte Zeit
verlängert werden.
UÜber die sonstigen Belege zur Meldung gelten
dieselben Bestimmungen, wie für die übrigen Abtei-
lungen, über die Gebühren das in Tittel II Gesagte.
Reit= und Fechtstunden sind obltgatorisch.