Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Auszug aus den Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft in der von 
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der Aufsfichtsbehörde genehmigten. Fasfung vom 9. November 1903.5) 
§ 1. Die „Deutsch-Ostafrikanische Schselschaft welcher durch Beschluß des Bundesrats vom 
4. Juli 1889 nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechts- 
verhältuisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 die Fähigkeit beigelegt ist, unter ihrem Namen 
Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten 
einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, hat den Zweck: in Ostafrika die Ansiedlung, 
den Bodenbau, den Bergbau und sonstige Zweige der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Handels anzubahnen 
und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu erwerben, zu bewirtschaften und zu verwerten, Handel, Gewerbe 
und Bergbau und alle dem Handel und Verkehr dienlichen Unternehmungen zu betrelben bezw. sich daran 
zu beteiligen. 
§. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, auf Beschluß der Haupt- 
versammlung, Zweigniederlassungen überall im Deutschen Reiche und in Ostafrika zu errichten. Der Beschluß 
ist in dem Deutschen Reichsanzeiger und in den Eesellchastsölältern (§ 16) bekannt zu geben. 
« Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 
§ 4. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das 
Gesellschaftsvermögen. 
5. Mitglieder der Gesellschaft können sein: Angehörige des Deutschen Reiches, ferner Korpora- 
tionen, bergrechtliche Gewerkschaften, Aktiengesellschaften und eingetragene Genossenschaften, welche in Deutsch- 
land ihren Sitz haben, sowie andere Handelsgesellschaften, deren persönlich haftende Mitglieder sämtlich die 
Deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Einzelpersonen oder Personen-Gesamtheiten, bel welchen diese Voraus- 
setzungen fehlen, können nur unter der Bedingung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Mitglieder 
in die echüst aufgenommen werden. 
8 Mitglieder der Gesellschaft sind: 
1. die Eigentümer von Stammanteilen; 
2. die Eigentümer von Vorzugsanteilen. 
(Zur Zeit sind ausgegeben 6 721 000 Mark.) 
§ 10. Zum Erwerbe der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Erklärung des Beitretenden 
und der schriftchen Aufnahmeerklärung seitens des Vorstandes. 
Der Ubernehmer eines Ante les oder dessen Rechtsnachfolger (§ 12) ist verpflichtet, Einzohlungen 
bis zur Höhe des Nennbetrages an die Gesellschaft zu leisten. Zu weiteren Leistungen ist derselbe nicht 
verbunden. 
§ 11. Unbeschadet der Vergünstigung, welche die Eigentümer von Vorzugsanteilen genießen, 
begründet der Erwerb von Anteilen für die Mitglieder das Recht, nach Verhältnis des Betrages der auf 
ihre Anteile geleisteten Einzahlungen zu dem Gesamtbetrag der auf alle Anteile gelelsteten Einzahlungen an 
den zur Verteilung gelangenden Überschüssen tellzunehmen. 
§ 12. Über die Mitglieder der Gesellschaft und die einzelnen Anteilc werden vom Vorstand 
Verzeichnisse (Anteilsbücher) geführt und es wird auf Grund derselben den Mitgliedern über jeden Anteil 
eine auf den Namen lautende Urkunde (Anteilschein) erteilt. Die Erneuerung eines Anteilscheins ist nur 
gegen Rückgabe desselben zulässig. Abhanden gekommene oder vernichtete Anteilscheine werden nach Kraftlos- 
erklärung in dem gesetzlichen Aufgebotsverfahren durch Ausstellung neuer Scheine ersetzt. 
Nur die in den Anteilsbüchern Eingetragenen gelten der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder. 
Die Übertragung von Anteilen bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der dieselbe ohne Angabe 
von Gründen ablehnen kann. 
Mehrere Erben eines Mitgliedes können, solange das Eigentum an dem Anteile des Erblassers 
nicht auf eine bestimmte Person übertragen ist, nur durch einen in das Anteilsbuch einzutragenden Be- 
vollmächtigten vertreten werden. Solange ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt ist, konn die Um- 
schreibung auf mehrere Erben eines Mitgliedes nicht stattfinden. Bevollmächtigter kann jemand, der die 
deutsche Rheichsangehörigkett nicht besitzt, nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde sein. 
Die Umschrelbung im Anteilsbuche darf nur gegen Vorlegung des Anteilscheines erfolgen. 
13. Die Mitglieder sind befugt, nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen die —N“ 
unter Rückgabe ihrer Anteilschelne, durch schriftliche Erklärung aus derselben auszuscheiden. Das Recht aus 
den Unteischeinen gilt in diesem Falle als erloschen. 
§ 14. Durch den Tod oder das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft nicht 
ausgelöst; aut können einzelne Mitglieder nicht auf Teilung klagen. 
§ 15. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung ruht für die mehreren Erben eines 
Mitgliedes, solange nicht die Borschrift des § 12, Absatz 4, erfüllt ist. 
*) Siehe Deutschen Reichsanzeiger vom 1. März 1904.
	        
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