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über die Anlegung und Verwendung der ordentlichen Rücklage (§ 20);
. über eine vorläufige Ersatzwahl zum Verwaltungsrat und die Wahl eines stellvertretenden
Mitgliedes desselben (8 21);
über die Anstellung und Besoldung oder Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes,
sowie über die Bestellung von Prokuristen.
§ 26. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, die von dem Verwaltungsrate
gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können durch den Verwaltungsrat jederzeit abberufen
werden, jedoch unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus den mit ihnen geschlossenen Verträgen.
27. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegen-
heiten, einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine ausdrückliche Vollmacht erfordern. Derselbe
führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen der Verwaltungsrat oder die Haupt-
versammlung mitzuwirken haben. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die
Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung.
Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter dem Namen
„Deutsch- Ostafrikanische Gesellschaft“ von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied und
einem Prokuristen oder von zwei Prokuristen erfolgen; die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der
Prokuristen ist in den Gesellschaftsblättern. mitzuteilen. Der Ausweis der Mitglieder des Vorstandes sowie
der Prokuristen wird durch Bescheinigung der Aufsichtsbehörde geführt.
28. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und führt über dieselben
die Aufsicht, vorbehaltlich der Mitwirkung oder Entscheidung des Verwaltungsrats nach Maßgabe der
Satzungen und der Geschäftsordnung (§ 25, Ziffer 3).
ije Vollmacht der Beamten der Gesellschaft erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen,
welche die Ausführung der dem Beamten oder Bevollmächtigten aufgetragenen Geschäfte gewöhnlich mit
sich bringt, ohne Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen, soweit es nicht nach den zur
Anwendung kommenden Gesetzen elner ausdrücklichen Vollmacht bedarf.
§ 29. Die oberen Vertreter der Gesellschaft in Ostafrika müssen Angehörige des Deutschen
Reiches 7
§ 30. Die Mitglieder der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse in. Hauptversammlungen. Die
Veschlüsse und Wahlen der letzteren sind — vorbehaltlich der Bestimmung in § 36, Absatz 4 — fir alle
Mitglieder verbindlich.
Die Hauplversammlungen werden in Berlin abgehalten.
§ 33. In jedem Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Oklober
statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft
erforderlich erscheint und außerdem:
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist;
2. wenn mindestens fünfundzwanzig Mitglieder, welche zusammen wenigstens den vierten Teil
des Gesamtbetrages der jeweilig ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und
dem Vorstande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen,
dessen Inhalt innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt.
§ 34. In der ordentlichen Hauptversammlung (§ 33, Absatzz 1) werden der Geschäftsbericht des
Vorstandes und die Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungs-
jahres zur Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über die
hieran sich knüpfenden Vorschläge (§§ 18, 19) Beschluß gesaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen
vollzogen.
Der Hauptabschluß und der Vermögensstand mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes und den
Bemerkungen des Verwaltungsrats müssen während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts-
räumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt sein.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn der Rechnungsabschluß nicht sogleich genehmigt wird,
einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.
§5 35. Die Hauptversammlung beschließt ferner:
. über die Errichtung von Zweigniederlassungen;
.über die Ausgabe von Vorzugsanteilen und über die weltere
Gegenleistung für übertragene Werte (§ 9);
.über die Aufnahme von Anleihen;
. über Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen, insbesondere Anderungen und Er-
weiterungen des Zweckes der Gesellschaft;
. über die Auflösung der Gesellschaft und die Verschmelzung berlechm mit einer anderen.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, über die Geltendmachung von Anpprüchen der Gesellschaft
aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes bezw. bes Verwaltungsrats und über die zu
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