Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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§2 
Der zu überweisende Betrag ist in barem Gelde in die Kasse einzuzahlen. 
Die Kasse stellt dem Einzahler einen Schein aus, in welchem sie die vom Einzahler zu benennende 
Kasse ersucht, den gleichen Betrag den vom Einzahler zu benennenden Berechtigten auszuzahlen. 
Der Schein muß den Ort und den Tag der Ausstellung angeben, den eingezahlten Betrag in 
Zahlen und Buchstaben enthalten sowie mit den Unterschriften des Kassenvorstehers und Kassenführers der 
ausstellenden Kasse und mit Siegel oder Stempel versehen sein. 
Ist die Station nur mit einem Europäer besetzt, so genügt dessen alleinige Unterschrist. 
Die Scheine dürsen nicht auf den Inhaber lauten. Sie können nicht durch Indossament über- 
tragen werden. - " 
§3 
Die in dem Schein benannte Kasse zahlt demjenigen, welcher auf dem Schein als Empfangs- 
berechtigter angegeben ist oder dem Überbringer des Scheines, welcher zur Empfangnahme des Geldbetrages 
als bevollmächtigt anzusehen ist, den eingezahlten Betrag gegen Rückgabe des qutttlerten Scheines aus. 
Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Schelnes zu prüfen. 
Scheine, an denen Ausschabungen, Anderungen vorgenommen worden sind, oder die solche Zusätze 
enthalten, welche nicht dem Vordruck entsprechen, können zurückgewiesen werden. 
4 
Die ersuchte Kasse ist befugt, die Auszahlung von dem Ergebnis anzustellender Ermittlungen 
abhängig zu machen. Sie ist ferner befugt, die Auszahlung so lange hinauszuschieben, als ihr Geldbestand 
nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Kassenvorstandes die Auszahlung nicht gestattet. 
Für Schäden, welche aus der Verzögerung der Auszahlung entstehen, übernimmt das Gouvernement 
keine Verantwortung. 
86. . 
Von dem Einzahler ist bei der Elnzahlung des zu überweisenden Geldbetrages und vor der 
Ausstellung des Scheines eine Gebühr zu entrichten. 
86. 
hee Gebühr beträgt: 
1. im Verkehr von einer Kasse im Innern nach einer anderen Kasse im Innern ein Halb vom 
Hundert des zu überweisenden Betrages, jedoch mindestens 2 Rupien; 
2. im Verkehr von einer Kasse im Innern nach einer Kasse an der Küfee, sowie von einer Kasse 
an der Küste nach einer anderen Kasse an der Küste, soweit letzterer Verkehr zugelassen ist, 
für je 500 Rupien des zu überweisenden Betrages 1 Rupie, wobei überschießende Teile von 
500 Ruvien als voll gerechnet werden; 
3. im Verkehr von einer Kasse an der Käste nach einer Kasse im Innern: 
nach Kllossa 3% vom Tausend nach Muansa 1 vom Tausend 
Morogoro - - Bulkoba .. - 
-Mypapua. .. 3 - - - NeusLangeuburg - - 
. Kilimatinde 8 - - -Mwaia 6½ = - 
-Tabora 9 - - Ssongen 5"½ = - 
-Jk1aa.. 7½12 - -Schirati. . 13 - - 
-Kondoa- Jraugi. 6½ - - Mahenge - - 
-VUdijidji .13 - - .Moschi . 5½ - 
Bumarckburg 13 - - - Wilhelmsthal . 2 - - 
- Usumbura. . 18 - - -Amani. . . 11/ - 
jedoch mindestens 3 Rupien. 
97 
Von der Zahlung der Gebühr sind die farbigen Angehörigen der Schutztruppe und der Polizei 
sowie die farbigen Stationsarbeiter befreit, soweit es sich um ihre Sparkasseneinlagen handelt. 
§ 
Die Gouvernementshauptkasse ist ferner befugt, Geldbeträge zur Wiederauszahlung durch die 
Legatlonskasse in Berlin anzunehmen. 
gelten gleichfalls die vorstehenden Bestimmungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes 
verordnet i 
5 9#. 
Der Scheln hat im Falle des § 8 auf deutsche Reichswährung zu lauten. Der einzuzahlende 
Betrag wird nach dem Gouvernementskurs des Einzahlungstages in Rupien umgerechnet.
	        
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