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l leisten waren oder geleistet werden konnten, sowohl bei den öffentlichen Kassen als auch im Privat-
hr anzunehmen, die Kupfermünzen jedoch nur bis zum Betrage von zwei Rupien.
8 10.
Der Gouverneur wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Silbermünzen der Rupienwährung
Loen Einzahlung von Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Rupien auf Verlangen verabfolgen.
rselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen.
· . §11.
and Die Verpflichtung zur Annahme (§ 9) und zum Umtausche (8 10) findet auf durchlöcherte und
ers, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, desgleichen auf verfälschte Münzstücke
eine Anwendung. -
a «Deutfch-oftqfkikanischeLandeösilbermünzenundKnpferwünzen,welcheinfolgelängerenumlaufs
nGSWIchtunbErlenantleit erheblich eingebüßt haben, werden zwar an den öffentlichen Kassen an-
genommen, sind aber auf Rechnung des Schutzgebiets einzuziehen.
§ 12.
a Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Silbermünzen sind bis zu ihrer
U-erkurssetzung, der eine Einlösung seitens des Schutzgebiets vorausgehen wird, neben den in dieser Ver-
ordnung vorgesehenen Landessilbermünzen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets bei allen in Rupien zu
leisenden Zahlungen anzunehmen.
8 18.
Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Kupfermünzen (Pesa) find nach
Maßgabe der Ausprägung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kupfermünzen einzuziehen.
Solange nach Inkrastsetzung der Hundertteilung der Rupie (8 2) die Pesastücke noch nicht außer
Kurs gesetzt sind, ist der Pesa zum Werte von 1 3/46 Heller in Zahlung zu nehmen, jedoch nur bis zu dem
Betrag von 2 Rupien, für welchen die Heller gesetzliches Zahlungsmittel sind (§ 9), und mit der Maß-
gabe, daß die bei der Umrechnung sich ergebenden Bruchteile unberücksichtigt bleiben, und daß der Pesa bei
Zahlungen von weniger als 25 Heller zum Werte von 11/ Heller anzunehmen ist.
8 14.
Von den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets sind von einem durch Bekanntmachung des
Gouverneurs zu bestimmenden Zeitpunkt an die Reichsgoldmünzen zu zwanzig Mark zum Werte von
fünfzehn Rupien, die Reichsgoldmünzen zu zehn Mark zum Werte von sieben und einhalb Rupien in
ahlung zu nehmen.
8 16.
Der Gouverneur ist befugt:
1. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Münzumlaufs erforderlichen polizellichen Vorschriften
u erlassen;
. zdea Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Münzen nicht in Zahlung angeboten
und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;
3. zu bestimmen, ob fremde Münzen von den öffentlichen Kassen zu einem bekannt zu machenden
Kurse in Zahlung genommen werden dürfen, sowie in solchem Falle den Kurs festzusetzen.
Berlin, den 28. Februar 1904.
· Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
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Verfügung, betreffend die auf ärztlicher Anordnung beruhenden Reisen der
Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinen, Vom 7. März 1904.
Wegen der den Beamten des Schutzgebietes Deutsch-Neu-Guinea für die auf ärztliche Anordnung
ausgeführten Reisen zur Aufnahme ins Lazarett zu gewährenden Vergütungen bestimme ich, was folgt:
B Hat ein dienstliches Transportmittel nicht benutzt werden können, so werden die etwa verauslagten
eförderungskosten vergütet.
farbi Unter der gleichen Voraussehung werden bel Seerelsen auch die Kosten für die Beförderung elnes
“ igen Dieners ersetzt, soweit diese in der für Eingeborene ortsüblichen Welse erfolgt. Daneben werden
Se während der Reise nachweislich erwachsenen Verpflegungskosten bis in Höhe der für Dienstreisen im
durgebiete zuständigen Tagegelder vergütet. Die Erstattung erfolgt bis in Höhe der Hälfte dieser Tage-
gelder, wenn der gezahlte Passagepreis zum Bezuge freier Schiffsverpflegung berechtigt.
b Sind in schweren Krankheitsfällen seitens der die Lazarettaufnahme anordnenden Sanitätsperson
esondere Vorschriften hinsichtlich des Genusses teuerer Nahrungsmittel (Wein, Kognak usw.) gegeben worden,