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so können die Auslagen hierfür an Kranke, deren jährliches Diensteinkommen den Betrag von 4800 Ml.
nicht erreicht, über den Tagegeldersatz hinaus erstattet werden. Als Beleg ist die bezügliche ärztliche Ver-
ordnung der Llquidation beizufügen.
Die vorstehenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn zwar eine Lazarettbehandlung
nicht erforderlich, dem Kranken aber vom Kaiserlichen Gouverneur oder dessen Stellvertreter auf Grund
eines ärztlichen Attestes, welches der Liquidation beizufügen ist, zur Wiederherstellung der
Gesundheit die Ausführung einer Reise in den Gewässern des Schutzgebiets oder nach einem
llimatisch günstiger gelegenen Platze in Australien, Polynesien oder Java gestattet ist.
Berlin, den 7. März 1904.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
Verfügung wegen Ergänzung der Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stell-
vertretung, die Tagegelder, Fuhr= und umzugskosten der Landesbeamten in den
Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschon, vom 31. Mai 1901.
Vom 7. März 1904.
Ich bestimme, daß bei Erteilung von Urlaub gemäß § 7 der bezeichneten Vorschriften bei Reisen,
welche von Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neu-Guinea zum Zwecke der Erholung nach Australien,
Polynesien oder Java ausgeführt werden, die Zeit der Seefahrt nach und von den Erholungsstationen auf
die Dauer des Urlaubs nicht in Anrechnung gebracht wird; sowie ferner, daß bei diesen Erholungsreisen
den betreffenden Beamten für die Reise nach und von dem Erholungsort eine Beihllfe gemäß den Grund-
sätzen in § 9 der bezeichneten Vorschriften in Höhe der wirklichen Beförderungskosten gewährt werden kann,
jedoch unter dem Vorbehalt der etatmäßigen Regelung des weiteren bezüglich der nicht auf ärztlicher
Anordnung beruhenden Erholungsreisen.
Berlin, den 7. März 1904.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
Allgemeine Verfügung des preußischen Instizministers wegen des bei der
Pfändung der Gehälter oder der Pensionen von Beamten der Schutzgebiete zu
beobachtenden Verfahrens. Vom 16. Februar 1904.2)
Nach einer Mitteilung der Kolonial-Abtellung des Auswärtigen Amtes ist es wiederholt vor-
gekommen, daß in Pfändungsbeschlüssen, betreffend Gehalts= oder Pensionsansprüche von Schutzgeblets-
beamten, entsprechend den Allgemeinen Verfügungen vom 28. Dezember 1891 und 25. September 1896,
der Fiskus des betreffenden Schutzgebiets als durch das Auswärtige Amt vertreten bezeichnet worden ist
und die Beschlüsse auch dem Herrn Staatssekretär des Auswärtigen Amtes zugestellt wurden. Nach der
Allerhöchsten Verordnung vom 12. Dezember 1894 (Kolontalblatt S. 647) ist jedoch „die gesamte Ver-
waltung der Schutzgeblete, einschließlich der Behörden und Beamten“, der Kolonial-Abteilung des Aus-
wärtigen Amtes in der Weise unterstellt, daß diese „die hierauf bezüglichen Angelegenheiten unter dieser
Bezeichnung und unter der unmittelbaren Verantwortlichkeit des Reichskanzlers wahrzunehmen hat“.
Hiernach ist es zweifelhaft, ob die Gerichte die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Aus-
wärtige Amt oder an den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes als wirksame Pfändung ansehen werden.
Es empfiehlt sich daher, in den Pfändungsbeschlüssen, welche die dienstlichen Bezüge oder Pensionen von
Landesbeamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete betreffen, als Drittschuldner den Fiskus des
bezüglichen Schutzgebieis, vertreten durch den Reichskanzler, zu bezeichnen und die Beschlüsse dem Reichs-
kanzler zuzustellen. «
Als Geschäftslokal im Sinne des § 184 der Zivilprozeßordnung ist das Zentralbureau des Aus-
wärtigen Amtes zu betrachten.
Die vorstehenden Anordnungen beziehen sich in gleicher Weise auch auf die Pfändung der Dienst-
bezüge von Angehörigen der Schuzztruppen. 6
*) Vgl. die Allgemeine Verfügung vom 23. Dezember 1891 (Just.-Minist.-Bl. 1892 S. 3) und die Allgemeine
Verfügung vom 25. September 1896 (Just.-Minist.-Bl. S. 313).