Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

— 227 — 
Die V rw i - 
Auswörtigen Anr a waltung des Schutzgebiets von Kiautschou untersteht nicht der Kolontal-Abtellung des 
Berlin, den 16. Februar 1904. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
Übertragung einer Konzessions-Erteilung. 
Ab Der Rittergutsbesitzer A. v. Osterroth hat mit Genehmigung des Auswärtigen Amts, Kolontal- 
9 teilung, die ihm als Bevollmächtigten des Lindi-Syndikats unter dem 16. Januar d. Is. erteilte 
vonzession zur Aussuchung und Gewinnung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und Graphit im Hinterlande 
on Lindi auf die Lindi-Schürsgesellschaft m. b. H. übertragen. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerunn, betreffend Erhebung einer Kopfsteuer 
im Verwaltungsbezirke Duala. Vom 16. Mai 1903. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verfügung des 
Reichskanzlers vom 29. März 1889 bezw. § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Juli 1886 wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Vom 1. Juli d. Is. ab wird im Verwaltungsbezirk Duala von der farbigen Bevölkerung eine 
Kopfsteuer erhoben. 
82. 
Steuerpflichtig ist jeder arbeitsfähige erwachsene eingeborene Mann sowie jedes arbeitsfähige 
unberheiratete erwachsene farbige Weib. 
. 88. 
Die Höhe der Steuer beträgt für den Kopf und das Jahr 3 Mark. Sie ist zahlbar im voraus 
zur Hälfte je am 1. April und am 1. Oktober des Jahres. 
8 4. 
Verheiratete Männer, welche mehrere Frauen haben, haben für jede zweite usw. Frau einen 
Zuschlag von 2 Mark für den Kopf und das Jahr zu zahlen, dessen Höhe von Jahr zu Jahr unter 
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Bezirks von dem Gouverneur besonders festgesetzt wird. 
§ 5. 
Das Steuerjahr umfaßt die Zeit vom 1. Aprll bis 31. März eines jeden Jahres. 
86. 
Die Veranlagung zur Steuer und Eintragung in die Steuerlisten erfolgt bezirksweise durch eine 
Kommission, welche aus drei Mitgliedern besteht. 
Vorsitzender der Kommission ist der Bezirksamtmann bezw. dessen Stellvertreter. Die beiden 
lbrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bezirksamtmannes aus der farbigen Bevölkerung des Bezirks 
urch den Gouverneur ernannt. 
87. 
Gegen die Entscheldung der Veranlagungskommission ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. 
vi Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. — Sie ist einzulegen binnen einer Frist von 
er Wochen nach Empfang des Steuerzettels oder der öffentlichen Auslegung der Steuerliste oder der 
mündlichen Mitteilung über die Veranlagung zur Steuer. 
86. 
Die Erhebung der Steuer erfolgt gleichfalls bezirkswelise. 
ve Mit der Erhebung der Steuer können die Stammeshäuptlinge betraut werden, denen dafür ein 
verbältntsmäßiger Antell an dem Steuererträgnis als eigene Einnahme überwiesen werden kann. An Stelle 
r Stammeshäuptlinge können für einzelne Bezirke auch besondere Steuererheber bestellt werden. 
4 §59. 
Über die erfolgte Zahlung ist dem Steuerpflichtigen eine mit dem Stempel des Bezirksamtes 
versehene Empfangsbescheinigung auszustellen. 
8 10. 
zue viehe Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Steuerpflichtige den Steuerbetrag durch Arbeitsleistung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.