Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Die Art der Arbeltsleistung und die Höhe des auf die Steuer zu verrechnenden Tagelohnes 
bestimmt der Bezirksamtmann. Eine Stundung der Steuer findet nicht statt. 
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Wer sich der Eintragung in die Steuerlisten lurgißt etziht. hat den fünffachen Steuerbetrag 
für das Steuerjahr, in welchem die Hinterzlehung erfolgt ist, zu zahlen 
Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 500 Mark und Geföngnts bis zu drei Monaten allein oder 
in Verbindung miteinander erkannt werden. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine Sieuerhinterziehung arglistig versucht oder einen 
Steuerpflichtigen bei der Hinterziehung der Steuer wissentlich unterstützt. 
Buea, den 16. Mai 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer. 
Personalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Kabinetts-Ordre vom 
16. Februar d. Is. Allergnädigst geruht, den Leutnant Weiß im Elsenbahn-Regiment Nr. 1, kommandiert 
zur Dienstlelstung beim Auswärtigen Amt, zum Oberleutnant zu befördern. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Afrikaforscher 
Dr. med. Richard Kandt den Roten Adler-Orden 2. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann 
in Saipan, Fritz, den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Stationschef auf 
Neu-Mecklenburg, Boluminski, den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Seine Moajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem zur Dienstleistung 
bei dem Auswärtigen Amte kommandierten Oberleutnant im Königlich bayerischen 8. Infanterie-Regiment 
Großherzog von Baden, Frhrn. v. Seefried auf Buttenheim in Togo, den Königlichen Kronen-Orden 
4. Klasse zu verleihen. 
Dem Dozenten am Seminar für Orientalische Sprachen zu Berlin, Dr. Karl Velten, ist das 
Prädikat „Professor“ verliehen worden. — 
Dem bel dem Kosserlichen Konsulat in Sansibar beschäftigten Dolmetscheraspiranten Zintgraff 
ist auf Grund des § 1 Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8 85 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 dile ml erteilt worden, in Vertretung des Kaiserlichen Konsuls bürgerlich 
gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutz 
lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Von dem Kaiserlichen Konsul in Quelimane (portugtesische Kolonie Mosamblque) ist der Kauf- 
mann Paul Eddelbüttel zum Konsularagenten in Chinde bestellt worden. 
  
Kaiserliche Schutgtruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 20. März 1904. 
Am 22. März d. Is. aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 23. März d. Is. in der Schutztruppe 
angestellt: 
v. der Heyde, Major und Bataillonskommandeur im 7. Badischen Infanterle-Regiment Nr. 142, dieser 
zur Verfügung des Kommandeurs der Schutztrupp 
v. r u. der Lasa, Hauptmann und Fonpcnbche im 5. Niederschlesischen Infanterie-Regiment 
154, 
Graf zu Solms-Wildenfels, Rittmelster und Eskadronchef im 3. Garde-Ulanen-Regiment, dieser als 
Hauptmann und Kompagniechef, 
Brentano, Hauptmann und Kompagntechef im Hannoverschen Pionler-Bataillon Nr. 10, dieser mit einem 
Dienstalter vom 21. April 
Steinhausen, Oberleutnant im d 1 edzmen Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburgischen) Nr. 12,
	        
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