Metadata : Anekdoten und Charakterzüge aus dem Leben König Alberts von Sachsen.

1138  Abschnitt  XXXIX.  Landesverwaltungs-Gesetz.

in  einer  im  Verwaltungsstreitverfahren  anhängig  gemachten  Sache  eine  andere
Verwaltungsbehörde  zuständig  sei,  findet  nicht  statt.

Die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  berufenen  Behörden
haben  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrzunehmen.

Wird  von  einer  Partei  in  erster  Instanz  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
erhoben,  so  kann  über  dieselbe  vorab  entschieden  werden.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  zur  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  berufene  Behörde  und  eine  andere  Verwaltungsbehörde  für  zuständig
  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der  schriftlichen  Erklärungen  der  über
ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung  der  Parteien  in
mündlicher  Verhandlung  das  Oberverwaltungsgericht.  Das  Gleiche  gilt  in
dem  Falle,  wenn  beide  Theile  sich  in  der  Sache  für  unzuständig  erklärt  haben.
In  beiden  Fällen  werden  weder  ein  Kostenpauschquantum  noch  baare  Auslagen
erhoben.  Ebensowenig  findet  eine  Erstattung  der  den  Parteien  erwachsenen
Kosten  statt  0.

§.  114.  Die  gemäß  §.  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  vom  27.  Januar  1877  (R.  G.  Bl.  S.  77)  dem  Oberverwaltungsgerichte
  zustehenden  Vorentscheidungen  erfolgen  in  dem  durch  den  letzten
Absatz  des  §.  113  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen  Verfahren,  für  welches  im
Uebrigen  die  Vorschriften  über  das  Verwaltungsstrellverfahren  entsprechende
Anwendung  finden?).

III.  Abschnitt.  Beschlußverfahren.

g.  115.  Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder
der  Behörde  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender
Linie  oder  bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der
Berathung  und  Abstimmung  nicht  theilnehmen.  Ebensowenig  darf  ein  Mitglied
bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,
in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben
hat,  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter  oder  in  anderer  als  öffentlicher
Stellung  thätig  gewesen  ist.  «

§.116.  ird  in  Folge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  mehrerer  Mit—
glieder  gemäß  §.  115  die  Behörde  beschlußunfähig,  und  kann  die  Beschlußfähigkeit
  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt
werden,  so  wird  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  Oberpräsidenten
  oder  Minister  des  Innern,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Kreis-(Stadt-)
Ausschuß,  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrath  handelt,  ein  anderer  Kreisoder
  Stadtausschuß,  Bezirksausschuß  oder  Provinzialrath  mit  der  Beschlußfassung
  beauftragt.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  steht  die  Beauftragung  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  dem  Oberpräsidenten  zu.

§.  117.  Der  Vorsitzende  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  ist  befugt,  in
Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  oder  in  welchen  das  Sach=  und  Rechtsverhältniß
  klar  liegt  und  die  Zustimmung  des  Kollegiums  nicht  im  Gesetz
ausdrücklich  als  erforderlich  bezeichnet  ist,  Namens  der  Behörde  Verfügungen")
zu  erlassen  und  Bescheide  zu  ertheilen.

Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  und
des  Provinzialraths  mit  der  Maßgabe  zu,  daß  eine  Abänderung  der  durch  Beschwerde
  angefochtenen  Beschlüsse  des  Krels-(Stadt-)  Ausschusses  beziehungsweise
des  Bezirksausschusses  nur  unter  Zuziehung  des  Kollegiums  erfolgen  darf.

In  den  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  erlassenen  Verfügungen

 

1)  Bergl.  E.  O.  V.  II.  333;  IV.  198,  230,  285;  X.  107,  XII.  226,  XXI.  273.

:)  Bergl.  hierzu  Ges.  13.  Febr.  1854,  betr.  die  Kouflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen
  wegen  Amts-=  und  Diensthandlungen,  oben  Bd  l.  S.  446  ff.

:)  Auch  solche  die  auf  dem  Gebiete  der  Geschäftsleitung  liegen,  z.  B.  die  Bestimmung
  eines  Vertreters  des  betheiligten  Amtsvorstehers  gemäß  §.  57  Abf.  5  Kr.
8  vb  Abs.  3  anwendbar  ist  oder  nicht,  ist  für  diese  Fälle  gleichgültig,  E.

.  V.  X.  357.