1138 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz.
in einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sache eine andere
Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt.
Die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren berufenen Behörden
haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen.
Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit
erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden.
Haben sich in derselben Sache die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für zuständig
erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über
ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in
mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in
dem Falle, wenn beide Theile sich in der Sache für unzuständig erklärt haben.
In beiden Fällen werden weder ein Kostenpauschquantum noch baare Auslagen
erhoben. Ebensowenig findet eine Erstattung der den Parteien erwachsenen
Kosten statt 0.
§. 114. Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze
vom 27. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 77) dem Oberverwaltungsgerichte
zustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den letzten
Absatz des §. 113 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für welches im
Uebrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstrellverfahren entsprechende
Anwendung finden?).
III. Abschnitt. Beschlußverfahren.
g. 115. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder
der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der
Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein Mitglied
bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten mitwirken,
in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben
hat, oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als öffentlicher
Stellung thätig gewesen ist. «
§.116. ird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mit—
glieder gemäß §. 115 die Behörde beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit
auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt
werden, so wird von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise Oberpräsidenten
oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis-(Stadt-)
Ausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreisoder
Stadtausschuß, Bezirksausschuß oder Provinzialrath mit der Beschlußfassung
beauftragt.
Für den Stadtkreis Berlin steht die Beauftragung an Stelle des Regierungspräsidenten
dem Oberpräsidenten zu.
§. 117. Der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist befugt, in
Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach= und Rechtsverhältniß
klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz
ausdrücklich als erforderlich bezeichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen")
zu erlassen und Bescheide zu ertheilen.
Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Kreisausschusses und
des Provinzialraths mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Beschwerde
angefochtenen Beschlüsse des Krels-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise
des Bezirksausschusses nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.
In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen
1) Bergl. E. O. V. II. 333; IV. 198, 230, 285; X. 107, XII. 226, XXI. 273.
:) Bergl. hierzu Ges. 13. Febr. 1854, betr. die Kouflikte bei gerichtlichen Verfolgungen
wegen Amts-= und Diensthandlungen, oben Bd l. S. 446 ff.
:) Auch solche die auf dem Gebiete der Geschäftsleitung liegen, z. B. die Bestimmung
eines Vertreters des betheiligten Amtsvorstehers gemäß §. 57 Abf. 5 Kr.
8 vb Abs. 3 anwendbar ist oder nicht, ist für diese Fälle gleichgültig, E.
. V. X. 357.