Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Gesetz, die Aufhebung der Bestimmung über allgemeine Zabltage für die Stadt Augsburg in 
Mtikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 zu der allgemeinen deutschen Wechselordnung betr. 
endwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
terzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichoräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Bestimmung in Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1850, die allgemeine deutsche 
Wechselordnung betreffend, wonach für die Stadt Augsburg der Monlag und der Donnerstag 
als allgemeine Zahltage (Cassirtage) sestgesetzt sind, wird aufgchoben. 
Artikel 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem neunzigsten Tage nach seiner Verkündung durch das 
Gesetz= und Verordnungsblatt in Wirksamteit. 
Gegeben München, den 13. März 1876. 
Ludwig. 
v. Wretzschner. Dr. v. #u##.-#v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Perr. v. Maillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Generalsecretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard. 
Gesetz. die Abänderung des Actikels 472 des in der Pfalz geltenden Strafprozeßgesetzbuches betr. 
Ludwig l. 
von Gottes Gnaden König von Zayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 6 
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