Aus Kamerun sind mit Heimatsurlaub einge-
troffen: Steuermann Sleur und Maschinist Engelke.
Die Steuerleute Meyer und de Vries und
der Maschinist Corrodi sind aus dem Dienste des
Schutzgebietes Kamerun ausgeschieden.
Togo.
Der Gerichtsaktuar Klinkmüller wird am
10. Mai die Ausreise nach Togo antreten.
Lüdwestafrika.
Der Gerichtsaktunr Röckinghausen und der
Katasterzeichner Anwärter Löwenberg haben am
90. April 1904 dle Ausreise nach Deutsch-Südwest-
afrika angetreten.
Der bisherige Kartenzeichner Georg Karsunke
ist vom 1. Dezember 1908 ab beim Kaiserlichen
Gouvernement von Deutsch-Südwestafrika als Topo-
graph angenommen worden.
Der ehemalige Unteroffizier de Fries ist am
23. Februar d. Is. beim Kaiserlichen Gouvernement
von Deutsch-Südwestafrika als Magazinaufseher an-
genommen worden.
Teophil Fiegler ist am 5. Juni 1902 seitens
des Schutzgebiets von Deutsch = Südwestafrika als
Streckenwärter bei der Eisenbahnverwaltung eingestellt
worden.
278
Unteroffizier Bork, früher im 2. Westpreußischen
Feldartillerie-Regiment Nr. 36, am 13. April 1904
im Lazarett Keetmanshoop am Typhus verstorben.
Pakriotische Gaben.
Für die zur Zeit in Südwestafrika zur Nieder-
werfung des Herero-Ausstandes befehligten Truppen
sind weiterhin folgende freiwillige Gaben eingegangen,
für welche hiermit nochmals der Dank des Ober-
kommandos ausgesprochen wird:
1. von Herrn Hermann Studte, Berlin, Schön=
hauser Allee 86, 100 Exemplare „Lied vom
Deutschen Reich“. «
von Herrn Hermann Wendt, Berlin, Zimmer-
h 79, eine größere Anzahl Feldflaschen
D. R. P.).
. Von dem Wohltätigkeitskomitee für Deutsch-
Südwestafrika 25 ganze und 25 halbe Flaschen
Sekt, 29 Flaschen Rotwein, 12 Flaschen Welß-
wein, 18 Flaschen Portwein, 5 Flaschen Scherry,
9 Flaschen Likör, 1 Kiste Zigarren und Zi-
garetten;
von Herrn Kaufmann Paul Otto Gerike in
Magdeburg 1000 Stück Zigarren;
von der Firma B. Günther, Fleischlonserven=
fabrik in Wesel, Leber= und Fleischpasteten;
von der Firma Bauer & Co., Sanatogen-
Werke, Berlin, 500 Flaschen „Sanatogen.“
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2„
Nachrichten aus den deutschen Schuhgebieken.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.)
Deutsch-DPftafrika.
Die Neuordnung des Münzwesens in Deutsch-Ostafrika.
Dem Bundesrat und Reichstag ist eine Denk-
schrift über die Neuordnung des Münzwesens des
deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets vorgelegt worden.
Der Denkschrift sind zahlreiche Anlagen beigegeben,
die ein vollständiges Material zur Beurteilung der
ostafrlkanischen Münzverhältnisse und der mit der
Verordnung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1904
(Deutsches Kolonialblatt Seite 223) vorgenommenen
Resorm enthalten. Wir bringen nachstehend den
wesentlichen Inhalt des Textes der Denkschrift zum
ruck.
I.
Zu der Zeit, als die Gesellschaft für deutsche
Kolonisatlon, die nachmalige „Deutsch-Ostafrikanische
Gesellschaft“, ihre Tätigkeit in dem heutigen deutsch-
ostafrilanischen Schutzgebiete begann, waren dort
Silber= und Kupfermünzen indischer Prägung das
unbedingt vorherrschende Umlaufsmittel. Die indische
Rupie (im Feingehalte von 10,6911 8 Silber) hatte
in den südlich vom Aquator gelegenen Teilen Ost-
afrikas seit dem Beginne der siebziger Jahre des
19. Jahrhunderts die früher dort kursierenden
Maria-Theresia-Taler und amerikanischen Golddollars
so gut wie vollständig verdrängt. Schon vorher
hatte als Scheidemünze das indische /4 Anna-Stück
aus Kupfer unter dem Namen Pesa Eingang ge-
funden (1 Anna = ½/16 Rupie, 1 Pesa-= ¼8 Ruple).
Die im Jahre 1886 vom Auswärtigen Amt befragten
in Ostafrika interessierten deutschen Firmen empfahlen,
es bei dem bestehenden Münzsystem zu belassen und
für den Fall, daß die Prägung eigner Münzen für
Deutsch-Ostafrika beabsichtigt sein sollte, diese Müngen
tunlichst den in Ostafrika gangbaren Münzen des
indischen Geldsystems anzupassen.
An dem Zustande des ostafrikanischen Münz-
umlaufs wurde in den ersten Jahren nach der
Übernahme der Schutzherrschaft weder seitens der
die Verwaltung des Schutzgebiets auf Grund des
Kaiserlichen Schutzbriess vom 27. Februar 1885
ausübenden Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, noch
seitens des die Oberhoheit innehabenden Reichs eine