Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Aus Kamerun sind mit Heimatsurlaub einge- 
troffen: Steuermann Sleur und Maschinist Engelke. 
Die Steuerleute Meyer und de Vries und 
der Maschinist Corrodi sind aus dem Dienste des 
Schutzgebietes Kamerun ausgeschieden. 
  
  
Togo. 
Der Gerichtsaktuar Klinkmüller wird am 
10. Mai die Ausreise nach Togo antreten. 
  
Lüdwestafrika. 
Der Gerichtsaktunr Röckinghausen und der 
Katasterzeichner Anwärter Löwenberg haben am 
90. April 1904 dle Ausreise nach Deutsch-Südwest- 
afrika angetreten. 
Der bisherige Kartenzeichner Georg Karsunke 
ist vom 1. Dezember 1908 ab beim Kaiserlichen 
Gouvernement von Deutsch-Südwestafrika als Topo- 
graph angenommen worden. 
Der ehemalige Unteroffizier de Fries ist am 
23. Februar d. Is. beim Kaiserlichen Gouvernement 
von Deutsch-Südwestafrika als Magazinaufseher an- 
genommen worden. 
Teophil Fiegler ist am 5. Juni 1902 seitens 
des Schutzgebiets von Deutsch = Südwestafrika als 
Streckenwärter bei der Eisenbahnverwaltung eingestellt 
worden. 
  
  
  
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Unteroffizier Bork, früher im 2. Westpreußischen 
Feldartillerie-Regiment Nr. 36, am 13. April 1904 
im Lazarett Keetmanshoop am Typhus verstorben. 
Pakriotische Gaben. 
Für die zur Zeit in Südwestafrika zur Nieder- 
werfung des Herero-Ausstandes befehligten Truppen 
sind weiterhin folgende freiwillige Gaben eingegangen, 
für welche hiermit nochmals der Dank des Ober- 
kommandos ausgesprochen wird: 
1. von Herrn Hermann Studte, Berlin, Schön= 
hauser Allee 86, 100 Exemplare „Lied vom 
Deutschen Reich“. « 
von Herrn Hermann Wendt, Berlin, Zimmer- 
h 79, eine größere Anzahl Feldflaschen 
D. R. P.). 
. Von dem Wohltätigkeitskomitee für Deutsch- 
Südwestafrika 25 ganze und 25 halbe Flaschen 
Sekt, 29 Flaschen Rotwein, 12 Flaschen Welß- 
wein, 18 Flaschen Portwein, 5 Flaschen Scherry, 
9 Flaschen Likör, 1 Kiste Zigarren und Zi- 
garetten; 
von Herrn Kaufmann Paul Otto Gerike in 
Magdeburg 1000 Stück Zigarren; 
von der Firma B. Günther, Fleischlonserven= 
fabrik in Wesel, Leber= und Fleischpasteten; 
von der Firma Bauer & Co., Sanatogen- 
Werke, Berlin, 500 Flaschen „Sanatogen.“ 
   
      
            
         
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2„ 
Nachrichten aus den deutschen Schuhgebieken. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
  
Deutsch-DPftafrika. 
Die Neuordnung des Münzwesens in Deutsch-Ostafrika. 
Dem Bundesrat und Reichstag ist eine Denk- 
schrift über die Neuordnung des Münzwesens des 
deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets vorgelegt worden. 
Der Denkschrift sind zahlreiche Anlagen beigegeben, 
die ein vollständiges Material zur Beurteilung der 
ostafrlkanischen Münzverhältnisse und der mit der 
Verordnung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1904 
(Deutsches Kolonialblatt Seite 223) vorgenommenen 
Resorm enthalten. Wir bringen nachstehend den 
wesentlichen Inhalt des Textes der Denkschrift zum 
ruck. 
I. 
Zu der Zeit, als die Gesellschaft für deutsche 
Kolonisatlon, die nachmalige „Deutsch-Ostafrikanische 
Gesellschaft“, ihre Tätigkeit in dem heutigen deutsch- 
ostafrilanischen Schutzgebiete begann, waren dort 
Silber= und Kupfermünzen indischer Prägung das 
unbedingt vorherrschende Umlaufsmittel. Die indische 
Rupie (im Feingehalte von 10,6911 8 Silber) hatte 
  
in den südlich vom Aquator gelegenen Teilen Ost- 
afrikas seit dem Beginne der siebziger Jahre des 
19. Jahrhunderts die früher dort kursierenden 
Maria-Theresia-Taler und amerikanischen Golddollars 
so gut wie vollständig verdrängt. Schon vorher 
hatte als Scheidemünze das indische /4 Anna-Stück 
aus Kupfer unter dem Namen Pesa Eingang ge- 
funden (1 Anna = ½/16 Rupie, 1 Pesa-= ¼8 Ruple). 
Die im Jahre 1886 vom Auswärtigen Amt befragten 
in Ostafrika interessierten deutschen Firmen empfahlen, 
es bei dem bestehenden Münzsystem zu belassen und 
für den Fall, daß die Prägung eigner Münzen für 
Deutsch-Ostafrika beabsichtigt sein sollte, diese Müngen 
tunlichst den in Ostafrika gangbaren Münzen des 
indischen Geldsystems anzupassen. 
An dem Zustande des ostafrikanischen Münz- 
umlaufs wurde in den ersten Jahren nach der 
Übernahme der Schutzherrschaft weder seitens der 
die Verwaltung des Schutzgebiets auf Grund des 
Kaiserlichen Schutzbriess vom 27. Februar 1885 
ausübenden Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, noch 
seitens des die Oberhoheit innehabenden Reichs eine
	        
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