Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Anderung vorgenommen. Erst durch Erlasse vom 
5. Januar 1890 und vom 14. März 1890 wurde 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf ihren 
Antrag vom Reichskanzler die Erlaubnis erteilt, 
Kupferpesa und Silberrupien, die an Größe, Fein- 
gehalt usw. den indischen Stücken entsprechen, sich 
aber durch ihr Gepräge als eigne Münzen der 
Deutsch -Ostafrikanischen Gesellschaft charakterisieren 
sollten, behufs Verausgabung auf dem ostafrikanischen 
Festland auszuprögen. Durch eine Allerhöchste Ordre 
vom 14. April 1890 wurde die Ausprägung der 
Silbermünzen mit dem Bildnisse Selner Majestät 
des Kaisers und die Ausprägung der Kupfermünzen 
mit dem Reichsadler auf der Königlichen Münze zu 
Berlin gestattet. In einem welteren Erlasse des 
Reichskanzlers vom 30. Mai 1890 wurde der 
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ausgegeben, vor 
der Ausprägung neuer Münzen in jedem einzelnen 
Falle dem Auswärtigen Amte Anzeige über den 
Betrag zu machen. « 
Bald nach der Erteilung dieser Prägeerlaubnis 
übernahm das Reich durch den Vertrag zwischen 
der Kalserlichen Regierung und der Deutsch-Ost- 
afrikanischen Gesellschaft, vom 20. November 1890, 
die Verwaltung des Schutzgebiets. Der Gesellschaft 
verblieb jedoch neben andern Privilegien nach § 7 
Ziffer 5 dieses Vertrags die „ühr zur Zeit des 
Vertragsschlusses zustehende Befugnis, Kupfer= und 
Silbermünzen, welche an den öffentlichen Kassen des 
Küstengebiets, dessen Zubehörungen und der Insel 
Mafia sowie des Gebiets des Kaiserlichen Schutzbriefs 
in Zahlung genommen werden müssen, zu prägen 
und auszugeben. 
Auf Grund ihres Prägerechts hat die Deutsch- 
Ostafrikanische Gesellschaft im ganzen 2711607 Rupien 
in Silbermünzen und 642 067 Rupien 47 Pesa in 
Kupfermünzen ausprägen lassen und in Umlauf gesetzt. 
Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 
ausgeprägten Silbermünzen kamen in Deutsch-Ost- 
afrika neben den dort bereits vorhandenen Stücken 
mdischen Gepräges, die auch gegenwärtig noch den 
größeren Teil des in unserm Schutzgebiete kursierenden 
Silbergeldes ausmachen sollen?), in Umlauf; diese 
Silbermünzen bürgerten sich außerdem in Zanzibar 
neben den indischen Rupien ein, obwohl dort zeit- 
weise die öffentlichen Kassen angewiesen wurden, die 
Gesellschaftsrupien nicht in Zahlung zu nehmen 
L1 und 1898). Dagegen sind die von der 
Käussch Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten 
upfermünzen nur in Deutsch-Ostafrika selbst in 
. 
en *n Anmerkung. Für eine auch nur einigermaßen 
Laue Schäung des Umlaufs indischer Rupien in Deutsch- 
Unnafrita fehlen die Unterlagen. Der über Erwarten große 
Duzzauf deutscher Rupien in Zanzibar, der gelegen der 
öffe schliehung der deutschen Rupien von den dortigen 
bürmtlichen Kassen im März und April 1903 in Erscheimung 
feüh Vergl. unen S. 17), macht es wahrscheinlich, dab die 
Firmoen Schätzungen des Gouvernements und privater 
Oscafen. die cen, 1uf indischer Zugien io Deutsch- 
. ! illi i agten, zu 
hoch gegriffen woren ionen Rupien veranschlagten, 3 
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Umlauf gelangt, dort aber unter völliger Verdrängung 
der fremden Kupfermünzen, deren Umlauf durch eine 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 
17. Januar 1893 unter Verbot gestellt wurde. 
Eine gesetzliche Ordnung des Münzwesens im 
Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiet über die im 
Vertrage vom 20. November 1890 statuierte Ver- 
pflichtung der öffentlichen Kassen zur Annahme der 
Gesellschaftsmünzen hinaus hat nicht stattgefunden; 
der rechtliche Charakter der Gesellschaftsmünzen ist 
in keiner Verordnung präzisiert, ebensowenig wie 
derjenige der indischen oder der sonstigen im Schutz- 
gebiete zugelassenen Münzen. Die Gesetzgebung hat 
sich vielmehr hinsichtlich des deutsch-ostafrikanischen 
Münzwesens auf einige Verordnungen beschränkt, 
welche für gewisse fremde Münzsorten ein Verbot 
der Einfuhr und des Umlaufs enthalten; dazu kommt 
eine Verordnung vom 17. November 1896, welche 
für das Küstengebiet und gewisse andere Teile des 
Schutzgeblets das Verhältnis 1 Rupie = 64 Pesa 
obligatorisch machte, nachdem die Deutsch-Ostafrikanische 
Gesellschaft sich bereit erklärt hatte, zu diesem Satze 
die von ihr ausgegebenen Pesa gegen Rupien einzulösen. 
Die tatsächliche Entwicklung des deutsch= ost- 
afrikanischen Münzwesens war folgende: 
Die im Silbergehalte genau mit der indischen 
Rupie übereinstimmende Gesellschaftsrupie hat sich 
mit der indischen Rupie im Gleichwert erhalten, auch 
nachdem durch dle mdische Währungsreform, die im 
Juni 1893 durch die Einstellung der freien Silber- 
prägung eingeleltet wurde, der Kurs der Rupie von 
dem Werte ihres Silbergehalts unabhängig gemacht 
und schließlich auf 16 d englischer Währung, also 
auf eine bestimmte Parität in Goldgeld, festgelegt 
worden war. Voraussetzung für diese Erhaltung 
des Gleichwert zwischen der Gesellschaftsrupie und 
der indischen Rupie war die relativ beschränkte Aus- 
gabe von Rupien seitens der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft, die zur Folge hatte, daß der größere 
Teil des Münzumlaufs des Deutsch-Ostafrlkanischen 
Schuhgebiets bis in die neueste Zeit aus indischen 
Rupien bestand. Die Folge der Verknüpfung von 
Gesellschaftsruple und indischer Rupie war, daß 
einerseits die früheren starken Kursschwankungen 
zwischen Rupie und Reichsmark in nahezu dem 
gleichen Umfang eingeschränkt wurden, wie die 
Schwankungen des Kursverhältnisses zwischen dem 
indischen und dem englischen Gelde; daß ferner der 
Kurswert der Gesellschaftsrupie sich ebenso wie der- 
jenige der indischen Rupie immer weiter von dem 
Werte ihres effektiven Silbergehalts entfernte. Seit 
dem Februar 1898 hat der Gouvernementskurs der 
Rupie in Deutsch-Ostafrika, der Monat für Monat 
nach dem Kurse festgesetzt wurde, zu welchem das 
Gouvernement sich die jeweillg benötigten Barmittel 
durch Begebung von seln aus die Legations- 
kasse in Berlin beschaffte, nur zwischen 1.3675 Mk. 
und 1,4275 Mk. geschwankt, während von 1893 
bis 1897 Schwankungen zwischen 1,065 Mk. und 
1,34 Mk. vorgekommen waren. Zeitweise überschritt
	        
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