Wertverhältnisses zwischen Rupie und Reichsmark
eine sich innerhalb enger Grenzen haltende Ab-
weichung von dem durch die britisch-indische Gesetz-
gebung gegebenen Wertverhältnis als erlaubt er-
einen. Der von den Interessenten vorgeschlogene
Rupienkurs von 1,40 Mk. hätte gegenüber der
exakten Parität 1 Rupie = 1,362 Mk. eine Ab-
rundung nach oben um 2,8 Prozent bedeutet, der
von der Regierung ins Auge gefaßte Rupienkurs
von 1½⅛ Mf. stellt eine Abrundung nach unten um
2.1 Prozent dar.
Über die Festsetzung des Wertverhältnisses hat
zwischen der Regierung und den von ihr befragten
Interessenten ein eingehender Meinungsaustausch
stattgefunden. Die Entscheidung für die Wahl des
Wertverhältnises 20 Mk. = 15 Rupien oder
1 Rupie = 1½ Mk. gaben folgende Erwägungen:
Die Gleichung 4 Mk. = 3 Rupien, welche es
gestattet, den Reichsgoldmünzen zu 20 und 10 Mk.
in Deutsch-Ostafrika einen festen Kassenkurs von
15 beziehungsweise 7 ½2 Rupien zu geben, stellt die
einfachste Relation dar, welche überhaupt in An-
lehnung an die tatsächliche Gestaltung der Kursver-
hältnisse im letzten Jahrzehnte denkbar ist. Der
von den Interessenten vorgeschlagene Kurs von
1,40 Mk. für die Rupie hätte für die Mark einen
Kurs von 0.71428571 .. für daos Zwanzigmark-
stück einen Kurs von 14,285714 . . ., für das
Zehnmarkstück einen Kurs von 7,1428671 . .. Mk.
ergeben.
Ferner fiel ins Gewicht die Erwägung, daß nur
durch die Abrundung des Rupienkurses nach unten
ein automatischer Abfluß der durch die britisch-
indische Gesetzgebung etwas höher bewerteten indischen
Rupie erreicht und das Schutzgebiet auf die Dauer
von den indischen Rupien frei gehalten werden kann,
so daß Raum für die Prägung deutscher Rupien
entsteht. Im Gegensatz dazu hätte die von den
Interessenten vorgeschlagene den Kurs der indischen
Rupie überstelgende Bewertung die indischen Rupien
geradezu nach Deutsch-Ostafrika hereingelockt und ihre
Wiederabschlebung für Private und Regierung nur
unter Kursverlusten ermöglicht.
Dazu kam ein finanzieller Gesichtspunkt. Die
Übernahme der von der Deiutsch-Ostafrikanischen
Gesellschast in Umlauf gesetzten Münzen (etwa
2½ Millionen Rupien in Silber und 600 000 Rupien
n Kupfer) zu einem ihren Metallwert beträchtlich
überschreitenden Kurs bedeutet auf alle Fälle eine
eträchtliche finanzielle Belastung für das Reich,
beziehungsweise das Schutzgebiet. Die Steigerung
dieser Belastung über das im Interesse der Münz-
verhältnisse des Schutzgeblets unbedingt erforderliche
aß hinaus, wie sie durch eine Abrundung der
Parität nach oben bewirlt worden wäre, hätte sich
in keiner Weise rechtfertigen lassen.
n Gegenüber diesen für eine Abrundung des
ir upienkurses nach unten sprechenden Gründen konnten
le Einwendungen der Interessenten gegen das
285 —
Kursverhältnis 4 Mk. = 3 Rupien nicht als
durchschlagend anerkannt werden.
Dem Einwande, daß ein Rupienkurs von 1½ Mk.
das Aufhören der Münzgemeinschaft mit Zanzibar
zur Folge haben werde, konnte entgegengehalten
werden, daß auch der von den Interessenten vor-
geschlagene Kurs von 1,40 Mk. und jede andere sich
nicht unbedingt an die brittsch-indische Währungs-
verfassung anlehnende Kursfestsetzung dieselbe Folge
haben müßte; daß ferner gerade die Aufhebung der
völligen Münzgemeinschaft mit Zanzibar und die
unmittelbare Verknüpfung der deutsch-ostafrikanischen
Rupie mit der Reichswährung dazu angetan seien,
die kommerzielle Emanzlpation des Schutzgebiets
von dem Zwischenhandel Zanzibars zu befördern.
Schließlich kam in Betracht, daß zur Zeit, als diese
Verhandlungen über das zu schaffende Wertver-
hältnis schwebten, durch die weiter unten zu be-
sprechenden Schritte der englischen Behörden in
Zanzibar die Umlaufsgemeinschaft zwischen Zanzibar
und Deutsch = Ostafrika ohnedies bereits auf-
gehoben war.
Wenn ferner von den Interessenten angeführt
wurde, daß durch die Abrundung des Rupienkurses
nach unten eine Erschwerung der Einfuhr herbei-
geführt werde, da der gleiche Erlös in Rupiengeld
für Einfuhrwaren nach der Reduktion des Kurses
einen geringeren Erlös in deutschem Gelde bedeute,
so konnte darauf erwidert werden, daß einmal die
Reduktion des Kurses eine zu geringfügige sel, als
daß sich von ihr ein merkbarer Einfluß nach der
bezeichneten Richtung erwarten ließe; daß ferner die
etwa eintretende Erschwerung der Einfuhr sich durch
eine Anpassung der Preise an den neuen Kurs binnen
kurzem ausgleichen werde; daß schließlich der etwaigen
Benachteiligung der Einfuhr eine Begünstigung der
Ausfuhr gegenüberstehe, für die der gleiche Erlös in
Goldgeld einen erhöhten Erlös in Rupien bedeuten
werde.
Endlich konnte auch der Einwand nicht als stich-
haltig anerkannt werden, daß die Festsetzung des
Rupienkurses auf 1½ Mk einen Abstrich vom Ver-
mögen derjenigen Personen bedeute, die Kapitalien in
Ostafrika in Rupienwährung angelegt haben. Der
Kurs der Rupie in Deutsch-Ostafrika war bisher
durch keinerlei Vorkehrungen gesichert und die Besitzer
von deutschen Rupien oder von in Deutsch-Ostafrika
zahlbaren Rupienforderungen mußten jederzeit mit
der Möglichkeit einer beträchtlichen Entwertung der
Rupie rechnen. Wenn nunmehr das Reich, nachdem
es das Münzrecht unter finanziellem Opfer von der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zurückerworben
hat, der Rupie einen festen Kurs sichert, so liegt
darin eine Erhöhung der in Rupien angelegten Werte,
die den geringfügigen Unterschied zwischen dem Rupien-
kurse der letzten Jahre und dem zukünftigen Kurse
mehr als aufwiegt. «
Diesen für die Wahl der Relation 4 Mk. —
3 Rupien entscheidenden Erwägungen ist das Reichs-