Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Wertverhältnisses zwischen Rupie und Reichsmark 
eine sich innerhalb enger Grenzen haltende Ab- 
weichung von dem durch die britisch-indische Gesetz- 
gebung gegebenen Wertverhältnis als erlaubt er- 
einen. Der von den Interessenten vorgeschlogene 
Rupienkurs von 1,40 Mk. hätte gegenüber der 
exakten Parität 1 Rupie = 1,362 Mk. eine Ab- 
rundung nach oben um 2,8 Prozent bedeutet, der 
von der Regierung ins Auge gefaßte Rupienkurs 
von 1½⅛ Mf. stellt eine Abrundung nach unten um 
2.1 Prozent dar. 
Über die Festsetzung des Wertverhältnisses hat 
zwischen der Regierung und den von ihr befragten 
Interessenten ein eingehender Meinungsaustausch 
stattgefunden. Die Entscheidung für die Wahl des 
Wertverhältnises 20 Mk. = 15 Rupien oder 
1 Rupie = 1½ Mk. gaben folgende Erwägungen: 
Die Gleichung 4 Mk. = 3 Rupien, welche es 
gestattet, den Reichsgoldmünzen zu 20 und 10 Mk. 
in Deutsch-Ostafrika einen festen Kassenkurs von 
15 beziehungsweise 7 ½2 Rupien zu geben, stellt die 
einfachste Relation dar, welche überhaupt in An- 
lehnung an die tatsächliche Gestaltung der Kursver- 
hältnisse im letzten Jahrzehnte denkbar ist. Der 
von den Interessenten vorgeschlagene Kurs von 
1,40 Mk. für die Rupie hätte für die Mark einen 
Kurs von 0.71428571 .. für daos Zwanzigmark- 
stück einen Kurs von 14,285714 . . ., für das 
Zehnmarkstück einen Kurs von 7,1428671 . .. Mk. 
ergeben. 
Ferner fiel ins Gewicht die Erwägung, daß nur 
durch die Abrundung des Rupienkurses nach unten 
ein automatischer Abfluß der durch die britisch- 
indische Gesetzgebung etwas höher bewerteten indischen 
Rupie erreicht und das Schutzgebiet auf die Dauer 
von den indischen Rupien frei gehalten werden kann, 
so daß Raum für die Prägung deutscher Rupien 
entsteht. Im Gegensatz dazu hätte die von den 
Interessenten vorgeschlagene den Kurs der indischen 
Rupie überstelgende Bewertung die indischen Rupien 
geradezu nach Deutsch-Ostafrika hereingelockt und ihre 
Wiederabschlebung für Private und Regierung nur 
unter Kursverlusten ermöglicht. 
Dazu kam ein finanzieller Gesichtspunkt. Die 
Übernahme der von der Deiutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschast in Umlauf gesetzten Münzen (etwa 
2½ Millionen Rupien in Silber und 600 000 Rupien 
n Kupfer) zu einem ihren Metallwert beträchtlich 
überschreitenden Kurs bedeutet auf alle Fälle eine 
eträchtliche finanzielle Belastung für das Reich, 
beziehungsweise das Schutzgebiet. Die Steigerung 
dieser Belastung über das im Interesse der Münz- 
verhältnisse des Schutzgeblets unbedingt erforderliche 
aß hinaus, wie sie durch eine Abrundung der 
Parität nach oben bewirlt worden wäre, hätte sich 
in keiner Weise rechtfertigen lassen. 
n Gegenüber diesen für eine Abrundung des 
ir upienkurses nach unten sprechenden Gründen konnten 
le Einwendungen der Interessenten gegen das 
  
285 — 
Kursverhältnis 4 Mk. = 3 Rupien nicht als 
durchschlagend anerkannt werden. 
Dem Einwande, daß ein Rupienkurs von 1½ Mk. 
das Aufhören der Münzgemeinschaft mit Zanzibar 
zur Folge haben werde, konnte entgegengehalten 
werden, daß auch der von den Interessenten vor- 
geschlagene Kurs von 1,40 Mk. und jede andere sich 
nicht unbedingt an die brittsch-indische Währungs- 
verfassung anlehnende Kursfestsetzung dieselbe Folge 
haben müßte; daß ferner gerade die Aufhebung der 
völligen Münzgemeinschaft mit Zanzibar und die 
unmittelbare Verknüpfung der deutsch-ostafrikanischen 
Rupie mit der Reichswährung dazu angetan seien, 
die kommerzielle Emanzlpation des Schutzgebiets 
von dem Zwischenhandel Zanzibars zu befördern. 
Schließlich kam in Betracht, daß zur Zeit, als diese 
Verhandlungen über das zu schaffende Wertver- 
hältnis schwebten, durch die weiter unten zu be- 
sprechenden Schritte der englischen Behörden in 
Zanzibar die Umlaufsgemeinschaft zwischen Zanzibar 
und Deutsch = Ostafrika ohnedies bereits auf- 
gehoben war. 
Wenn ferner von den Interessenten angeführt 
wurde, daß durch die Abrundung des Rupienkurses 
nach unten eine Erschwerung der Einfuhr herbei- 
geführt werde, da der gleiche Erlös in Rupiengeld 
für Einfuhrwaren nach der Reduktion des Kurses 
einen geringeren Erlös in deutschem Gelde bedeute, 
so konnte darauf erwidert werden, daß einmal die 
Reduktion des Kurses eine zu geringfügige sel, als 
daß sich von ihr ein merkbarer Einfluß nach der 
bezeichneten Richtung erwarten ließe; daß ferner die 
etwa eintretende Erschwerung der Einfuhr sich durch 
eine Anpassung der Preise an den neuen Kurs binnen 
kurzem ausgleichen werde; daß schließlich der etwaigen 
Benachteiligung der Einfuhr eine Begünstigung der 
Ausfuhr gegenüberstehe, für die der gleiche Erlös in 
Goldgeld einen erhöhten Erlös in Rupien bedeuten 
werde. 
Endlich konnte auch der Einwand nicht als stich- 
haltig anerkannt werden, daß die Festsetzung des 
Rupienkurses auf 1½ Mk einen Abstrich vom Ver- 
mögen derjenigen Personen bedeute, die Kapitalien in 
Ostafrika in Rupienwährung angelegt haben. Der 
Kurs der Rupie in Deutsch-Ostafrika war bisher 
durch keinerlei Vorkehrungen gesichert und die Besitzer 
von deutschen Rupien oder von in Deutsch-Ostafrika 
zahlbaren Rupienforderungen mußten jederzeit mit 
der Möglichkeit einer beträchtlichen Entwertung der 
Rupie rechnen. Wenn nunmehr das Reich, nachdem 
es das Münzrecht unter finanziellem Opfer von der 
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zurückerworben 
hat, der Rupie einen festen Kurs sichert, so liegt 
darin eine Erhöhung der in Rupien angelegten Werte, 
die den geringfügigen Unterschied zwischen dem Rupien- 
kurse der letzten Jahre und dem zukünftigen Kurse 
mehr als aufwiegt. « 
Diesen für die Wahl der Relation 4 Mk. — 
3 Rupien entscheidenden Erwägungen ist das Reichs-
	        
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