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K. 5.
Die Rummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten
Obligationen werden während zehn Jahren jährlich einmal öffentlich ausgiar en.
Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten
öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben
an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Rummern der werthlos
gewordenen Obligationen öffentlich bekannt zu machen ist.
KS. 6.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden,
so wird gercchlliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
erlassen. Für dergestalt mortifizirte, wie auch fär zerrissene oder sonst znbrauchßar.
gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obliga-
tionen werden neue dergleichen uu Kosten der sie requirirenden Personen ausgefertigt.
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden.
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Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschrie-
benen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der
Frankfurt-Hanauer Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem
Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stammaktien nebst
deren Dividenden. Dagegen bleibt
1) dem auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung
der Frankfurt-Hanauer Eisenbahngesellschaft vom 28. Dezember 1853.
aufgenommenen Anlehen von 600,000 Gulden,
2) dem auf Grund des Beschlusses der 9. Generalversammlung vom 17. Mai
1858. aufgenommenen Prioritäts-Anlehen von 900,000 Gulden
das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 5000 Stück
Prioritäts-Obligationen ausdrücklich vorbehalten.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforder-
lichen, der Gesellschaft gezsrigen Grundstücke ist unstatthaft, so“ lange die Prioritäts-
Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Betrag gerichtlich
deponirt ist. Dies bezieht 64q jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und den
Bahnhäöfen befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der
Dahese= etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen
Zwecken abgetreten werden möchten.
K. 8.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen find nicht befugt, die Ahünng
der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe
der in F. 3. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen, wenn
a) ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung länger
als drei Monate unberichtigt bleibt,
(Nr. 7608.) 23- b) der