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Über die Antelle werden auf den Namen lautende Antellscheine ausgegeben. Die Einzahlungen
auf die gezeichneten Anteile haben in vier Teilen von je 25 Prozent des Nennbetrages zu erfolgen. Die
erste Elnzahlung ist bei der Zeichnung des Anteils, die zweite spätestens vier Wochen nach der Konstituierung
der Gesellschaft zu leisten. Die dritte und vierte Teilzahlung fordert der Vorstand mit vierwöchiger Frist
auf Beschluß des Aufsichtsrates in den Jahren 1904 und 1905 ein.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
Die Eigentümer der Interims-, Antell= und Genußscheine bilden die Gesellschaft. Die Gesell-
schafter werden nach Namen, Stand und Wohnort in ein von der Gesellschaft zu führendes Anteilbuch
eingetragen und erhalten über ihre Zeichnung vom Vorstande ausgestellte Interimsscheine. Auf den
Interimsscheinen wird über die einzelnen Teilzahlungen qulttiert; nach Einzahlung des vollen Nennbetroges
werden die Interimsscheine zu Anteilscheinen umgestempelt oder besondere Anteilscheine ausgefertigt.
Für zur Tilgung des Grundkapitals ausgeloste Anteile werden Genußscheine ausgegeben.
Bei Veräußerung eines Anteils erfolgt die Eintragung des Rechtsnachfolgers im Anteilbuch auf
dessen Antrag gegen den Nachweis seiner Berechtigung. ·
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Mitglied, welcher als solches im Anteilbuch
verzeichnet ist. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mitglieder legitimiert, wenn sie die Ein-
tragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteilbuch bewirkt haben.
Abgesehen von dem Anspruch auf Rückerstattung der auf ausgeloste Anteilscheine geleisteten
Zahlungen können die Gesellschafter ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft
besteht, nur auf den Reingewinn, soweit dieser nicht von der Vertellung ausgeschlossen ist, Anspruch.
Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Gesellschafter können nicht auf Teilung klagen.
Die Gesellschafter unterwersen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft ans dem Gesell-
schaftsvertrage den Berliner Gerichten.
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand,
b) der Ausfsichtsrat,
P) die Hauptversammlung.
Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat ernannt und angestellt. Er vertritt die Gesellschaft
nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenhelten derselben, sowelt ihm nicht vom Auf-
sichtsrate Beschränkungen auferlegt werden. Dritten Personen gegenüber haben diese Beschränkungen keine
rechtliche Wirkung.
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren, zu notariellem Protokoll zu ernennenden Personen.
Auch können stiellvertretende Mitglieder ernannt werden. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und die
stellvertretenden Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Die Mitglieder des Vorstandes
können jederzeit durch den Aufsichtsrat abberufen werden, jedoch unbeschadet der Entschädigungsansprüche
aus den mit ihnen geschlossenen Verträgen.
Die Namen der ernannten Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter sind bekannt zu machen.
Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter
der Firma der Gesellschaft unterschrieben sind, und zwar, wenn nur ein Vorstandsmitglied ernannt ist, von
diesem oder seinem Stellvertreter, und wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt sind, von mindestens
zwei Vorstandsmitgliedern oder zwei Stellvertretern oder einem Vorstandsmitglied und einem Stellvertreter.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 9 und höchstens 17 Mitgliedern. Der Aussichtsrat wird
von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheldet ein Viertel der Mitglieder, und zwar die der
Amtsdauer nach ältesten, aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheldet dos Los. Wiederwahl ist zulässig.
Schelden in der Zwischenzeit einzelne Mitglieder aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis
zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Ersatzwahl treffen. Die endgültige Wiederbesetzung
seiafe, durch Wahl der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für den Rest der Wahldauer der Aus-
geschiedenen.
Scheiden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates aus, so findet die Neuwahl in einer durch den
Vorstand sofort einzuberufenden, außerordentlichen Hauptversammlung statt. Diese Wahl erfolgt auf die
Zeit bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
Mindestens die Hälste, bel ungerader Zahl die Mehrzahl, der Aussichtsratsmitglieder muß die
deutsche Reichsangehörigkelt besitzen. Nur Gesellschafter können Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
Mitglieder des Aussichtsrats dürfen nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen, und
nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stell-
vertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung
des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Aussichtsrates nicht ausüben.
Über die Wahlen sind notarielle Protokolle aufzunehmen.