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mitgeteilt werden. Die gleiche Mitteilung kann es über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse
verlangen.
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Stimmberechtigt sind nur
die in das Anteilbuch eingetragenen Gesellschafter.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbel
kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben; dasselbe gilt von einer Beschlußfassung,
welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stell-
vertreter, oder bei deren Behinderung ein anderes vom Aufsichtsrate dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichts-
rates, erforderlichenfalls auch ein von der Hauptversammlung zum Vorsitz berufener Gesellschafter.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegen-
stände und ernennt den oder die Schriftführer und, wenn erforderlich, die Stimmzähler.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu notariellem Protokoll zu beurkunden.
Uber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden,
außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Haupt-
versammlung.
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres, zuerst im Jahre 1905, findet die
ordentliche Hauptversammlung statt, in welcher folgende Gegenstände verhandelt werden:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes und des Aussichtsrates, Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn-
und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr; -
2. Beschlußfassung über die Bilanz und die Entlastung des Vorstandes und Aussichtsrates;
3. Beschlußfassung über die Gewinnverteilung;
4. Wahlen zum Aaussichtsrat;
5. sonstige Gegenstände der Tagesordnung.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Ausfsichtsrate jederzeit und müssen berufen
werden auf Verlangen
1. eines Kommissars des Reichskanzlers,
2. einer Hauptversammlung,
3. von Gesellschaftern, welche mindestens ein Zehntel des Grundkapitals der Gesellschaft vertreten
und dem Aufsichtsrate zur Vorlage an die Hauptversammlung einen formulierten Antrag einreichen. Auf
ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen drei Wochen mit der sahungsmäßig kürzesten Frist
einzuberufen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den besonders hervorgehobenen
Fällen, durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsweise Einspruch erhoben
wird, durch Abgabe von Stimmzetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit entschieden, so daß
diejenigen Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
ber folgende Gegenstände: .
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder
die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft;
b) die Abänderung des Zweckes der Gesellschaft;
) die teilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals
kann nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Hauptversammlung vertretenen
Stimmen Beschluß gefaßt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum bis zum
31. Dezember 1904.
Die Jahresbilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind vom Vorstand festzustellen und nebst
elnem Bericht des Aussichtsrates über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft mindestens
vierzehn Tage vor der Haupwersammlung im Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Mitglieder
aufzulegen. Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz vorbehalten. Durch Erteilung der
Genehmigung wird die Verwaltung für die Geschäftsführung des betreffenden Jahres entlastet.
Der Aussichtsrat bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen;
jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 pCt. des Reingewinnes betragen, bis deren Betrag die
Höhe von mindestens 25 pCt. des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat oder wieder erreicht hat,
nachdem sie angegriffen worden war.
Der Aussichtsrat ist befugt, durch Abführung eines von ihm erforderlich erachteten Teiles des
Reingewinnes eine außerordentliche Rücklage zu schaffen, bis ihre Höhe 25 pCt. des Grundkapitals erreicht.