Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

leisten waren, erklärt. Die Zahlungskraft der Kupfer- 
münzen ist auf Beträge bis zu 2 Rupien beschränkt, 
eine Beschränkung, die bisher zwar nicht für den 
Privatverkehr, aber wenigstens für den Verkehr mit 
den öffentlichen Kassen in Kraft war. 
Eine Verabfolgung von Silbermünzen gegen 
Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Rupien 
soll an Kassen, die vom Gouverneur zu bezeichnen 
sind, erfolgen; bisher hat, wie oben angeführt 
wurde, die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft diesen 
Umtausch bewirkt. § 11 schlleßt absichtlich be- 
schädigte und verfälschte Münzstücke von der Ver- 
pflichtung zur Annahme und zum Umtausch aus und 
ordnet an, daß die Münzen, die infolge längeren 
Umlaufs an Gewicht und Erkennbarkeit erheblich 
eingebüßt haben, auf Rechnung des Schutzgebiets 
einzuztehen sind. Von der ziffermäßigen Fest- 
setzung eines Passiergewichts ist in Rücksicht auf die 
primitiven Verkehrsverhältnisse des Schutzgebiets ab- 
gesehen worden. » 
Die§§12nnd18eathaltenUbergangsbestimmungen 
für die Zelt, in welcher neben den neuen deutsch-ost- 
afrikanischen Landesmünzen noch Silber= und Kupfer- 
münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft in 
Umlauf sind. Hinsichtlich der von der Deutsch-Ost- 
afrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Silbermünzen 
kann vorläufig von einer Einziehung und Außer- 
kurssetzung abgesehen werden, da der Umlauf dieser 
Münzen auch in der neuen Ordnung nicht störend 
empfunden werden wird und da die neuen Landes- 
silbermünzen zunächst nicht die Münzen der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft, sondern die Stücke indischer 
Prägung werden ersetzen müssen. Anderselts empfiehlt 
es sich, den Gesellschaftsrupien bis zu ihrer Außer- 
kurssetzung, der selbstverständlich eine Einlösung voraus- 
zugehen hat, ausdrücklich die gesetzliche Zahlungskraft 
gleich den neuen Landessilbermünzen des ofstafri- 
kanischen Schutzgebiets zuzubilligen. Die indische 
Rupie wird in § 12 durch ihre Nichterwähnung aus 
dem Kreise der in Deutsch-Ostafrika gesetzliches 
Zahlungsmittel darstellenden Münzen ausgeschieden. 
Im Gegensatze zu den Silbermünzen der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft werden die von dieser 
Gesellschaft ausgeprägten Kupfermünzen sobald wie 
möglich beseitigt werden müssen, einerseits, weil 
der Pesa als 1½84 Rupie sich schlecht in die neue 
Hundertteilung der Rupie einordnet, anderselts, weil 
die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft aus- 
geprägten Kupferpesa unter Ausschluß aller fremden 
Kupfermünzen im Schutzgebiet umlaufen und den 
Bedarf mehr als reichlich decken, so daß die neuen 
Kupfermünzen nur an Stelle eines entsprechend 
großen Betrags einzuzlehender Gesellschafts-Kupfer- 
münzen in Umlauf gebracht werden können. 
Die für das Kursverhältnis zwischen Rupie und 
Reichsmark grundlegende Bestimmung ist in dem § 14 
enthalten, der bestimmt, daß von einem vom Gou- 
verneur zu bestimmenden Zeltpunkt an die Reichs- 
goldmünzen zu 20 und 10 Mk. von den öffentlichen 
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Kassen des Schutzgebiets zum Werte von 15 be- 
ziehungswelse 7½ Rupien in Zahlung zu nehmen 
sind. Diese Tarifierung ergibt einen amtlichen Rupien- 
kurs von 1½ Mk. Man hat sich damit begnügt, 
den Reichsgoldmünzen auf Grund diefer Tarifierung 
einen bloßen „Kassenkurs“, nicht auch gesegliche 
Zahlungskraft im Privatverkehre, beizulegen, weil 
es nicht die Absicht ist, die Reichsgoldmünzen als 
Umlaufsmittel im Schutzgebiet einzubürgern, sondern 
well es nur darauf ankommt, durch eine Tarifierung 
die Rupie in ein gesetzliches Wertverhältnis zur Reichs- 
mark zu bringen. Zu diesem Zwecke genügte es, 
wenn man den Reichsgoldmünzen, die bisher schon 
von den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets an- 
genommen wurden, allerdings — entsprechend der 
bisherigen Verfassung des deutsch-ostafrikanischen 
Münzwesens — zu einem mit dem Gouvernements- 
kurse der Rupie schwankenden Kurs, in der Münz- 
verordnung einen festen Kassenkurs gab. Das aus 
dieser Tarlfierung sich ergebende Kursverhältnis 
1 Rupie = 1⅛ Mk., 1 Mk. = ¾4 Rupie ist 
künftighin nach einer an das Gouvernement Dar- 
essalam ergangenen Dienstanweisung allen bei der 
Einnahme= und Ausgabewirtschaft des ostafrikanischen 
Schutzgebiets erforderlichen Umrechnungen zwischen 
Mark und Rupie zugrunde zu legen. 
Selbstverständlich hat die bloße Beilegung eines 
festen Kassenkurses in Rupienwährung an die Reichs- 
goldmünzen an sich noch nicht die Wirkung, den 
Kurs der Rupie gegenüber der Reichsmark auch für 
den freien Verkehr festzulegen. Die Aufrechterholtung 
des angestrebten Rupienkurses im freien Verkehre 
muß vielmehr in Anbetracht der Eigenart der deutsch- 
ostafrikanischen Währungsverfassung — Silberumlauf 
mit festem Goldkurse —, die aus sich selbst heraus 
keine unbedingte Sicherheit für die Kursstabilität 
bieten kann, im Wege bestimmter finanzieller Ver- 
waltungsmaßnahmen, von denen weiter unten die 
Rede sein wird, erfolgen. 
Der letzte Paragraph der Münzverordnung, § 15, 
gibt dem Gouverneur gewisse Befugnisse in bezug 
auf die Ordnung des Münzumlaufs, die sich mit den 
im Arttkel 18 des deutschen Münzgesetzes vom 9. Juli 
1903 dem Bundesrat erteilten Befugnissen decken. 
Die Befugnis, polizeiliche Vorschristen zur Auf- 
rechterhaltung eines geregelten Münzumlaufs zu er- 
lassen, entspricht der Ergänzung, welche die gegen- 
wärtig den gesetzgebenden Körperschaften vorliegende 
Münznovelle dem Artikel 13 des Münzgesetzes zuteil 
werden läßt. Die Befugnis zur Bestimmung eines 
Maoximalkurses fremder Münzen im freien Verkehre, 
zum Erlaß eines Umlaufverbots für fremde Münzen 
und zur Gestattung eines Kassenkurses für fremde 
Münzen sind unverändert dem Artikel 13 des Münz- 
gesetzes entnommen. Dagegen ist die Strafbestimmung 
im Artikel 138 des Münzgesetzes in den § 15 der 
ostafrikanischen Münzverordnung nicht ausgenommen, 
da der Gouverneur berelts auf Grund des § 15 des 
Schutzgebietsgesetzes befugt ist, gegen Ubertretungen
	        
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