leisten waren, erklärt. Die Zahlungskraft der Kupfer-
münzen ist auf Beträge bis zu 2 Rupien beschränkt,
eine Beschränkung, die bisher zwar nicht für den
Privatverkehr, aber wenigstens für den Verkehr mit
den öffentlichen Kassen in Kraft war.
Eine Verabfolgung von Silbermünzen gegen
Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Rupien
soll an Kassen, die vom Gouverneur zu bezeichnen
sind, erfolgen; bisher hat, wie oben angeführt
wurde, die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft diesen
Umtausch bewirkt. § 11 schlleßt absichtlich be-
schädigte und verfälschte Münzstücke von der Ver-
pflichtung zur Annahme und zum Umtausch aus und
ordnet an, daß die Münzen, die infolge längeren
Umlaufs an Gewicht und Erkennbarkeit erheblich
eingebüßt haben, auf Rechnung des Schutzgebiets
einzuztehen sind. Von der ziffermäßigen Fest-
setzung eines Passiergewichts ist in Rücksicht auf die
primitiven Verkehrsverhältnisse des Schutzgebiets ab-
gesehen worden. »
Die§§12nnd18eathaltenUbergangsbestimmungen
für die Zelt, in welcher neben den neuen deutsch-ost-
afrikanischen Landesmünzen noch Silber= und Kupfer-
münzen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft in
Umlauf sind. Hinsichtlich der von der Deutsch-Ost-
afrikanischen Gesellschaft ausgeprägten Silbermünzen
kann vorläufig von einer Einziehung und Außer-
kurssetzung abgesehen werden, da der Umlauf dieser
Münzen auch in der neuen Ordnung nicht störend
empfunden werden wird und da die neuen Landes-
silbermünzen zunächst nicht die Münzen der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft, sondern die Stücke indischer
Prägung werden ersetzen müssen. Anderselts empfiehlt
es sich, den Gesellschaftsrupien bis zu ihrer Außer-
kurssetzung, der selbstverständlich eine Einlösung voraus-
zugehen hat, ausdrücklich die gesetzliche Zahlungskraft
gleich den neuen Landessilbermünzen des ofstafri-
kanischen Schutzgebiets zuzubilligen. Die indische
Rupie wird in § 12 durch ihre Nichterwähnung aus
dem Kreise der in Deutsch-Ostafrika gesetzliches
Zahlungsmittel darstellenden Münzen ausgeschieden.
Im Gegensatze zu den Silbermünzen der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft werden die von dieser
Gesellschaft ausgeprägten Kupfermünzen sobald wie
möglich beseitigt werden müssen, einerseits, weil
der Pesa als 1½84 Rupie sich schlecht in die neue
Hundertteilung der Rupie einordnet, anderselts, weil
die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft aus-
geprägten Kupferpesa unter Ausschluß aller fremden
Kupfermünzen im Schutzgebiet umlaufen und den
Bedarf mehr als reichlich decken, so daß die neuen
Kupfermünzen nur an Stelle eines entsprechend
großen Betrags einzuzlehender Gesellschafts-Kupfer-
münzen in Umlauf gebracht werden können.
Die für das Kursverhältnis zwischen Rupie und
Reichsmark grundlegende Bestimmung ist in dem § 14
enthalten, der bestimmt, daß von einem vom Gou-
verneur zu bestimmenden Zeltpunkt an die Reichs-
goldmünzen zu 20 und 10 Mk. von den öffentlichen
316
Kassen des Schutzgebiets zum Werte von 15 be-
ziehungswelse 7½ Rupien in Zahlung zu nehmen
sind. Diese Tarifierung ergibt einen amtlichen Rupien-
kurs von 1½ Mk. Man hat sich damit begnügt,
den Reichsgoldmünzen auf Grund diefer Tarifierung
einen bloßen „Kassenkurs“, nicht auch gesegliche
Zahlungskraft im Privatverkehre, beizulegen, weil
es nicht die Absicht ist, die Reichsgoldmünzen als
Umlaufsmittel im Schutzgebiet einzubürgern, sondern
well es nur darauf ankommt, durch eine Tarifierung
die Rupie in ein gesetzliches Wertverhältnis zur Reichs-
mark zu bringen. Zu diesem Zwecke genügte es,
wenn man den Reichsgoldmünzen, die bisher schon
von den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets an-
genommen wurden, allerdings — entsprechend der
bisherigen Verfassung des deutsch-ostafrikanischen
Münzwesens — zu einem mit dem Gouvernements-
kurse der Rupie schwankenden Kurs, in der Münz-
verordnung einen festen Kassenkurs gab. Das aus
dieser Tarlfierung sich ergebende Kursverhältnis
1 Rupie = 1⅛ Mk., 1 Mk. = ¾4 Rupie ist
künftighin nach einer an das Gouvernement Dar-
essalam ergangenen Dienstanweisung allen bei der
Einnahme= und Ausgabewirtschaft des ostafrikanischen
Schutzgebiets erforderlichen Umrechnungen zwischen
Mark und Rupie zugrunde zu legen.
Selbstverständlich hat die bloße Beilegung eines
festen Kassenkurses in Rupienwährung an die Reichs-
goldmünzen an sich noch nicht die Wirkung, den
Kurs der Rupie gegenüber der Reichsmark auch für
den freien Verkehr festzulegen. Die Aufrechterholtung
des angestrebten Rupienkurses im freien Verkehre
muß vielmehr in Anbetracht der Eigenart der deutsch-
ostafrikanischen Währungsverfassung — Silberumlauf
mit festem Goldkurse —, die aus sich selbst heraus
keine unbedingte Sicherheit für die Kursstabilität
bieten kann, im Wege bestimmter finanzieller Ver-
waltungsmaßnahmen, von denen weiter unten die
Rede sein wird, erfolgen.
Der letzte Paragraph der Münzverordnung, § 15,
gibt dem Gouverneur gewisse Befugnisse in bezug
auf die Ordnung des Münzumlaufs, die sich mit den
im Arttkel 18 des deutschen Münzgesetzes vom 9. Juli
1903 dem Bundesrat erteilten Befugnissen decken.
Die Befugnis, polizeiliche Vorschristen zur Auf-
rechterhaltung eines geregelten Münzumlaufs zu er-
lassen, entspricht der Ergänzung, welche die gegen-
wärtig den gesetzgebenden Körperschaften vorliegende
Münznovelle dem Artikel 13 des Münzgesetzes zuteil
werden läßt. Die Befugnis zur Bestimmung eines
Maoximalkurses fremder Münzen im freien Verkehre,
zum Erlaß eines Umlaufverbots für fremde Münzen
und zur Gestattung eines Kassenkurses für fremde
Münzen sind unverändert dem Artikel 13 des Münz-
gesetzes entnommen. Dagegen ist die Strafbestimmung
im Artikel 138 des Münzgesetzes in den § 15 der
ostafrikanischen Münzverordnung nicht ausgenommen,
da der Gouverneur berelts auf Grund des § 15 des
Schutzgebietsgesetzes befugt ist, gegen Ubertretungen