nach Zahlungsmitteln für das Ausland dauernd oder
auch nur regelmäßig überwiege und daß infolgedessen
die Gestaltung der deutsch-ostafrikanischen Handels-
bilanz eine Regelung des Rupienkurses im Wege
der bloßen Beeinflussung der Wechselkurse und unter
Verzicht auf eine gesetzliche Umtauschsverpflichtung
unmöglich mache. Bei der Beurteilung dieser Frage
muß vielmehr berücksichtigt werden, daß Deutsch-
Ostafrika weder wirtschaftlich noch finanziell ein auf
sich selbst stehendes Land ist; daß die Elnfuhr
Deutsch-Ostafrikas zu einem großen Teile auf der
Investierung europäischen Kapitals beruht und daß
sie, soweit das der Fall ist, nicht vom Schutzgebiete
sondern von den europälschen Interessenten bezahlt
wird; daß ferner der noch für eine Reihe von
Jahren unentbehrliche Reichszuschuß ein wichtiges
Aktivum in der Zahlungsbilanz des Schutzgebiets
darstellt, das geeignet ist, den Elnfluß der ungünstigen
Handelsbilanz auf Bargeldbewegungen und Wechsel-
kurse aufzuheben. Die Wirkung dieser Verhältnisse
hat sich schon im bisherigen Verlauf der Dinge
darin gezeigt, daß Deutsch-Ostafrika Jahr für Jahr
eine nicht unerhebliche Zufuhr von barem Gelde zu
verzelchnen hat, die bisher tellweise durch die Prä-
gungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, teil-
weise durch die vom Gouvernement ausgeführten Be-
schaffungen von Rupien in Zanzibar und Indien
gegen Abgabe von Wechseln auf die Legationskasse
bewirkt worden ist; ferner ist diese Wirkung bisher
schon darin zutage getreten, daß der Rupienkurs in
Ostafrika regelmäßig etwas höher gewesen ist als
der Rupienkurs in Indien, was sich nur durch den
überwiegenden Bedarf an Zahlungsmitteln er-
klären läßt. 6
Die geschilderten Voraussetzungen werden, soweit
es sich absehen läßt, auch künftighin vorliegen und
sie werden eine Befestigung des Kurses der deutsch-
ostafrikanischen Rupie im Wege einer planmäßigen
Regulierung der Wechselkurse ermöglichen.
Die Regulierung des Rupienkurses soll in der
Weise erfolgen, daß von seiten der Verwaltung
unter gewissen Voraussetzungen Wechsel und Zahlungs-
anweisungen, die auf die eine Währung lauten, gegen
Bareinzahlungen in der andern Währung abgegeben
werden. Zu diesem Behufe sind Instruktionen an
die Legationskasse in Berlin und an das Gouverne-
ment in Daressalam ergangen. Das mit diesen In-
struktionen geschaffene System ist — bei allen durch
die Verschiedenheit der Verhältnisse bedingten Ab-
weichungen in Einzelheiten — in seinen wesentlichen
Zügen dasselbe, welches Mr. A. M. Lindsay, Di-
rektor der Bank von Bengalen in Calcutta, zur
Befestigung des Goldkurses der indischen Rupie ohne
Goldumlauf und ohne eine in Indien selbst zu
haltende Goldreserve ausgearbeitet hat und das von
den Vereinigten Staaten für die Befestigung des
Goldkurses des Silbergeldes der Philippinen ins
Auge gefaßt lst. "
Zur Erläuterung des in den erwähnten In-
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struktionen niedergelegten Systems sei folgendes
bemerkt:
1. Die Legationskasse verabfolgt gegen Ein-
zahlungen in deutscher Reichswährung auf Rupien
lautende Zahlungsanwelsungen an die Gouvernements-
Hauptkasse in Daressalam zum Kurse von 134,25 Mk.
pro 100 Rupien, d. h. zu einem Kurse, der die ge-
setzliche Parität um nur 7 Promille übersteigt. Über
den erwähnten Satz wird der Kurs der deutsch-
ostafrikantschen Rupie in Zukunft nicht steigen können.
Da ferner der Aufschlag von etwa 7 Promille, den
die Legationskasse bei der Abgabe von Rupien-
anweisungen auf die gesetzliche Parität berechnet,
hinter dem Betrage der Transport= und Versiche-
rungskosten, die bei der Versendung von Reichsgold-
münzen nach dem Schutzgebiet entstehen würden,
zurückbleibt, so wird auf diesem Wege die Ver-
sendung von Reichsgoldmünzen nach dem Schutz-
gebiete, die bei dem System des Umtauschs von
Goldgeld gegen Rupien im Schutzgebiete selbst zur
Beschaffung von Rupiengeld erforderlich wäre, ver-
mieden werden. Die Transportkosten von Reichs-
goldmünzen von Hamburg nach Daressalam betragen
etwa 0,8 pCt., die Versicherung beträgt 0,25 péEt.,
Transport= und Versicherungskosten zusammen be-
tragen mithin etwa 1,05 pCt. Schlägt man diesen
Satz auf den Parikurs von 138½ Mk. für 100
Rupien, zu welchem im Schutgebiete die Reichs-
goldmünzen bei den öffentlichen. Kassen in Zahlung
genommen werden sollen, so erhält man einen Kurs
von 134,73 Mk als obere Grenze, gewissermaßen
als den „Goldpunkt“ für Deutsch-Ostafrika. Da
der Kurs, zu welchem die Legationskasse auf Rupien
lautende Zahlungsanweisungen auf die Gouvernements-
Hauptkasse ausstellt, auf 134,25 Mk. pro 100 Rupien
festgesetzt ist und somit nicht unbeträchtlich hinter dem
oben berechneten Goldpunkte, bei welchem die Ver-
sendung von Reichsgoldmünzen für die Interessenten
anfängt lohnend zu werden, zurückbleibt, so darf an-
genommen werden, daß alle, welche Geld nach
Deutsch-Ostafrika hinauszulegen haben, an Stelle der
Versendung von Reichsgoldmünzen sich des Weges
der Einzahlung bei der Legationskasse bedienen
werden. Dieser Weg vermeidet also gleichzeitig einen
unerwünschten Abfluß von Reichsgoldmünzen nach
Ostafrika, erleichtert und verbilligt den Interessenten
den Zahlungsverkehr mit dem Schutzgebiet und wirft
außerdem der Schutzgebietsverwaltung in dem Auf-
schlag von 0,92 Pfennig pro Rupie einen kleinen
Gewinn bei jeder Transaktion ab. Dazu kommt
gegenüber dem Umtausch von Goldgeld gegen Rupien
iim Schutzgebiete selbst der weitere Vorteil, daß
zwischen der Ausstellung der Anweisung in Berlin
und deren Präsentation in Daressalam notwendiger-
weise ein Zeitraum von einigen Wochen liegt, daß
mithin die im Falle größerer Abgaben auf Dar-
essalam telegraphisch zu benachrichtigende Gouverme=
ments-Hauptkasse Zelt hat, ihre Vorkehrungen für
die Einlösung der Anweisungen zu treffen. Schließ-