Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

lich kommt in Betracht, daß die gegen Zahlungs- 
anweisungen auf Daressalam in Berlin bewirkten 
Einzahlungen dem in dem Reichszuschusse bestehenden 
Betrage zuwachsen, auf welchen das Gouvernement 
zur Aufrechterhaltung des Rupienkurses Goldwechsel 
ziehen kann. f 
2. Die Gouvernements-Hauptkasse in Daressalam 
verabfolgt gegen Einzahlung von deutschen Rupien 
Wechsel auf die Legatlonskasse zu Kursen, die sich 
zwischen 138⅛/8 und 132½/ Mk. pro 100 Rupien 
bewegen. Diese Operation, die den Zweck hat, den 
Rupienkurs nicht unter den Satz von 132⅛ Mk. 
pro 100 Rupien, also um nicht mehr als 6 Promille 
unter die gesetzliche Parität, sinken zu lassen, bedarf 
kaum einer ausführlichen Erläuterung. Das Gou- 
vernement, das zur Ergänzung seines Kassenbestandes 
monatlich etwa 100 000 Rupien braucht und diese 
bisher im allgemeinen in Sansibar und Indien 
gegen Abgabe von Wechseln auf die Legationskasse 
gekauft hat, wird in Zukunft als regelmäßiger Käufer 
von deutschen Rupien auf dem Markte sein und 
schon dadurch dem Rupienkurs einen gewissen Rück- 
halt geben. Um jedoch auch bei außerordentlichen 
Konjunkturen ein Sinken des Rupienkurses unter die 
Grenze der auch bei Goldwährungsländern möglichen 
Abweichung des Wechselkurses zu verhindern, ist das 
Gouvernement angewiesen worden, auch in Fällen, 
in denen sein Kassenbetrieb eine Rupienbeschoffung 
nicht nötig macht, Rupien deutscher Prägung in ge- 
wissen Mindestbeträgen gegen Abgabe von Wechseln 
auf die Legationskasse aufzunehmen, sobald die Rupien 
zu einem Kurse von 132/ Mk. oder weniger an- 
geboten werden. Bei einer sachgemäßen Handhabung 
der Rupienprägung wird durch solche außerordentlichen 
Ankäuse von Rupien schlimmstenfalls eine vorüber- 
gehend den Kassenbedarf des Gouvernements mehr 
oder weniger übersteigende Vermehrung des Kassen- 
vorrats zu gewärtigen sein; der daraus entstehende 
Zinsverlust kann als Preis für die Verhütung einer 
Entwertung des ostafrikanischen Geldes nicht ins 
Gewicht fallen. . 
Zur Erklärung der Ermächtigung der Gouver- 
nements-Hauptkasse, Wechsel auf die Legationskasse 
in Sterlingwährung auszustellen, sei bemerkt, daß 
nach den in der letzten Zeit gemachten Erfahrungen 
dleser Modus sich für das Gouvernement unter 
Umständen nicht unerheblich billiger stellt als die 
Begebung von Markwechseln. 
Aus dem zur Befestigung des Kurses der deutsch- 
ostafrikanischen Rupie geschaffenen System ergibt sich 
von selbst ein zuverlässiger Anhalt für die Notwendig- 
keit von Neuprägungen. Solange das Gouvernement 
in der Lage ist, die erforderliche Ergänzung seines 
Kassenbestandes durch Rupienbeschaffungen im Schutz- 
gebiete selbst zu einem die gesetzliche Parität nicht 
übersteigenden Kurse zu bewirken, ist offenbar ein 
edarf für Neuprägungen nicht vorhanden; stößt 
aber das Gouvernement bei der Beschaffung von 
Rupien im Schutzgebiet auf Schwlerigkeiten, so ist 
  
319 —. 
darin ein Zeichen von Knappheit an Bargeld im 
freien Verkehr, die Neuprägungen notwendig macht, 
zu erblicken. « 
Da die Neuprägung und Aussendung von Rupien 
eine gewisse Zeit erfordert, und da ferner die Auf- 
gabe der Regulierung des Geldumlaufs (Umtausch 
von Silber= gegen Kupfergeld usw.) gewisse An- 
sprüche an die Gouvernementskassen stellt, denen 
diese bisher nicht zu genügen hatte, mußte es dem 
Gouvernement zur Pflicht gemacht werden, stets einen 
für alle absehbaren Eventualitäten ausreichenden 
Kassenbestand zu halten, als dessen Mindesthöhe ein 
Betrag von 300 000 Rupien — gleich dem regulären 
Bedarse von drei Monaten — vorgesehen ist. Die 
Erfahrung muß zeigen, wob mit dieser Ziffer das 
Richtige getroffen worden ist. Es versteht sich von 
selbst, daß das Gouvernement angewiesen wurde, 
neben der Aufrechterhaltung des für den regulären 
Geldbedarf erforderlichen Kassenvorrats für die Be- 
reitstellung der Mittel für die Einlösung der von 
der Legationskasse ausgestellten Zahlungsanweisungen, 
von deren Ausfertigung das Gouvernement bei 
größeren Beträgen telegraphisch unterrichtet wird, 
rechtzeitig und in ausreichendem Maße Sorge zu 
tragen. Außerdem hat das Gouvernement durch 
regelmäßige Berichterstattung über die Bewegungen 
seines Kassenbestandes die Kolanialverwaltung über 
die Geldverhältnisse des Schutzgebiets auf dem 
laufenden zu halten und ihr die Beurteilung der 
Notwendigkeit von Neuprägungen zu ermöglichen. 
Der Zeitpunkt, an welchem die Neuordnung in 
Kraft treten soll, ist hinsichtlich der osfizlellen Ein- 
führung der Rechnung nach Rupien zu 100 Heller 
dem Gouvernement vorbehalten worden (8 2 der 
Verordnung). Von diesem erst nach Ausprägung 
der nötigen Anzahl neuer Kupfermünzen möglichen 
Teile der Neuordnung unabhängig ist die sobald wie 
möglich durchzuführende Festlegung des neuen Rupien- 
kurses. Vor der Annahme der Reichsgoldmünzen 
an den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets zu den 
in § 14 der Verordnung festgelegten Kursen und 
vor der Abgabe von Rupienanweisungen auf das 
Gouvernement in Daressalam seitens der Legations- 
lasse mußte der Gouvernements-Hauptkasse ein hin- 
reichend großer Betrag von deutschen Rupien zur 
Verfügung stehen. Da die indischen Rupien nach 
der Einführung des neuen Kurses aus dem Küsten- 
gebiete verhältnismäßig rasch abfließen werden, durfte 
der dem Gouvernement zu überweisende Betrag von 
neuen Rupien nicht zu knapp bemessen werden. Es 
sind deshalb zunächst 500 000 Rupien, davon 
300 000 in ½. Rupienstücken und je 100 000 in 
½/8 und ¼ Rupienstücken ausgeprägt und im April 
nach Daressalam verschifft worden. Vom 1. Mai 
d. Is. an werden die öffentlichen Kassen des Schutz- 
gebiets auf Grund einer gemäß § 14 der Verord- 
nung erlassenen Bekanntmachung des Gouverneurs 
die Reichsgoldmünzen zu 20 und 10 Mk. zum Kurse 
von 15 bezw. 7½ Rupien in Zahlung nehmen.
	        
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