lich kommt in Betracht, daß die gegen Zahlungs-
anweisungen auf Daressalam in Berlin bewirkten
Einzahlungen dem in dem Reichszuschusse bestehenden
Betrage zuwachsen, auf welchen das Gouvernement
zur Aufrechterhaltung des Rupienkurses Goldwechsel
ziehen kann. f
2. Die Gouvernements-Hauptkasse in Daressalam
verabfolgt gegen Einzahlung von deutschen Rupien
Wechsel auf die Legatlonskasse zu Kursen, die sich
zwischen 138⅛/8 und 132½/ Mk. pro 100 Rupien
bewegen. Diese Operation, die den Zweck hat, den
Rupienkurs nicht unter den Satz von 132⅛ Mk.
pro 100 Rupien, also um nicht mehr als 6 Promille
unter die gesetzliche Parität, sinken zu lassen, bedarf
kaum einer ausführlichen Erläuterung. Das Gou-
vernement, das zur Ergänzung seines Kassenbestandes
monatlich etwa 100 000 Rupien braucht und diese
bisher im allgemeinen in Sansibar und Indien
gegen Abgabe von Wechseln auf die Legationskasse
gekauft hat, wird in Zukunft als regelmäßiger Käufer
von deutschen Rupien auf dem Markte sein und
schon dadurch dem Rupienkurs einen gewissen Rück-
halt geben. Um jedoch auch bei außerordentlichen
Konjunkturen ein Sinken des Rupienkurses unter die
Grenze der auch bei Goldwährungsländern möglichen
Abweichung des Wechselkurses zu verhindern, ist das
Gouvernement angewiesen worden, auch in Fällen,
in denen sein Kassenbetrieb eine Rupienbeschoffung
nicht nötig macht, Rupien deutscher Prägung in ge-
wissen Mindestbeträgen gegen Abgabe von Wechseln
auf die Legationskasse aufzunehmen, sobald die Rupien
zu einem Kurse von 132/ Mk. oder weniger an-
geboten werden. Bei einer sachgemäßen Handhabung
der Rupienprägung wird durch solche außerordentlichen
Ankäuse von Rupien schlimmstenfalls eine vorüber-
gehend den Kassenbedarf des Gouvernements mehr
oder weniger übersteigende Vermehrung des Kassen-
vorrats zu gewärtigen sein; der daraus entstehende
Zinsverlust kann als Preis für die Verhütung einer
Entwertung des ostafrikanischen Geldes nicht ins
Gewicht fallen. .
Zur Erklärung der Ermächtigung der Gouver-
nements-Hauptkasse, Wechsel auf die Legationskasse
in Sterlingwährung auszustellen, sei bemerkt, daß
nach den in der letzten Zeit gemachten Erfahrungen
dleser Modus sich für das Gouvernement unter
Umständen nicht unerheblich billiger stellt als die
Begebung von Markwechseln.
Aus dem zur Befestigung des Kurses der deutsch-
ostafrikanischen Rupie geschaffenen System ergibt sich
von selbst ein zuverlässiger Anhalt für die Notwendig-
keit von Neuprägungen. Solange das Gouvernement
in der Lage ist, die erforderliche Ergänzung seines
Kassenbestandes durch Rupienbeschaffungen im Schutz-
gebiete selbst zu einem die gesetzliche Parität nicht
übersteigenden Kurse zu bewirken, ist offenbar ein
edarf für Neuprägungen nicht vorhanden; stößt
aber das Gouvernement bei der Beschaffung von
Rupien im Schutzgebiet auf Schwlerigkeiten, so ist
319 —.
darin ein Zeichen von Knappheit an Bargeld im
freien Verkehr, die Neuprägungen notwendig macht,
zu erblicken. «
Da die Neuprägung und Aussendung von Rupien
eine gewisse Zeit erfordert, und da ferner die Auf-
gabe der Regulierung des Geldumlaufs (Umtausch
von Silber= gegen Kupfergeld usw.) gewisse An-
sprüche an die Gouvernementskassen stellt, denen
diese bisher nicht zu genügen hatte, mußte es dem
Gouvernement zur Pflicht gemacht werden, stets einen
für alle absehbaren Eventualitäten ausreichenden
Kassenbestand zu halten, als dessen Mindesthöhe ein
Betrag von 300 000 Rupien — gleich dem regulären
Bedarse von drei Monaten — vorgesehen ist. Die
Erfahrung muß zeigen, wob mit dieser Ziffer das
Richtige getroffen worden ist. Es versteht sich von
selbst, daß das Gouvernement angewiesen wurde,
neben der Aufrechterhaltung des für den regulären
Geldbedarf erforderlichen Kassenvorrats für die Be-
reitstellung der Mittel für die Einlösung der von
der Legationskasse ausgestellten Zahlungsanweisungen,
von deren Ausfertigung das Gouvernement bei
größeren Beträgen telegraphisch unterrichtet wird,
rechtzeitig und in ausreichendem Maße Sorge zu
tragen. Außerdem hat das Gouvernement durch
regelmäßige Berichterstattung über die Bewegungen
seines Kassenbestandes die Kolanialverwaltung über
die Geldverhältnisse des Schutzgebiets auf dem
laufenden zu halten und ihr die Beurteilung der
Notwendigkeit von Neuprägungen zu ermöglichen.
Der Zeitpunkt, an welchem die Neuordnung in
Kraft treten soll, ist hinsichtlich der osfizlellen Ein-
führung der Rechnung nach Rupien zu 100 Heller
dem Gouvernement vorbehalten worden (8 2 der
Verordnung). Von diesem erst nach Ausprägung
der nötigen Anzahl neuer Kupfermünzen möglichen
Teile der Neuordnung unabhängig ist die sobald wie
möglich durchzuführende Festlegung des neuen Rupien-
kurses. Vor der Annahme der Reichsgoldmünzen
an den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets zu den
in § 14 der Verordnung festgelegten Kursen und
vor der Abgabe von Rupienanweisungen auf das
Gouvernement in Daressalam seitens der Legations-
lasse mußte der Gouvernements-Hauptkasse ein hin-
reichend großer Betrag von deutschen Rupien zur
Verfügung stehen. Da die indischen Rupien nach
der Einführung des neuen Kurses aus dem Küsten-
gebiete verhältnismäßig rasch abfließen werden, durfte
der dem Gouvernement zu überweisende Betrag von
neuen Rupien nicht zu knapp bemessen werden. Es
sind deshalb zunächst 500 000 Rupien, davon
300 000 in ½. Rupienstücken und je 100 000 in
½/8 und ¼ Rupienstücken ausgeprägt und im April
nach Daressalam verschifft worden. Vom 1. Mai
d. Is. an werden die öffentlichen Kassen des Schutz-
gebiets auf Grund einer gemäß § 14 der Verord-
nung erlassenen Bekanntmachung des Gouverneurs
die Reichsgoldmünzen zu 20 und 10 Mk. zum Kurse
von 15 bezw. 7½ Rupien in Zahlung nehmen.